Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-H (Hessen)
Kein Bewerbungsgespräch Schwerbehinderung
Miranda1277:
Die Diskriminierung bezieht sich auf die nicht Einladung zum Vorstellungsgespräch
Selbst wenn du exakt die selbe Tätigkeit zuvor woanders jahrelang ausgeübt hättest, könnte deine Bewerbung abgelehnt werden, weil du die zwingend vorausgesetzte Ausbildung nicht vorweisen kannst. Das ist dann aber weniger ein Problem für dich, als für den Arbeitgeber, der aufgrund der Einschränkung der möglichen Bewerbergruppe ggf. Schwierigkeiten hat, einen passenden Bewerber zu finden. Weil er sich selbst einschränkt. Da erkenne ich jetzt aber keine Diskriminierung. Wenn die geforderte Ausbildung nicht vorhanden ist, ist das nunmal so. Egal wer man ist.
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MoinMoin:
--- Zitat von: Miranda1277 am 25.03.2025 07:29 ---@moin Moin:
Deine Frage auf was der gdb damit zu tun hat:
Öffentliche Arbeitgeber treffen in einem Bewerbungsprozess noch einmal besondere Pflichten. Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Auf eine Einladung darf nur verzichtet werden, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Ausnahmen können im gestuften Bewerbungsverfahren gelten.
Also fehlt mir für den ag offensichtlich fachliche Eignung? Sorry aber das ist für mich wirklich lächerlich
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Ja, dir fehlen die in der Ausschreibung geforderten fachlichen Voraussetzungen.
Daher darfst du am Bewerbungsprozess nicht teilnehmen, egal welche andere Eignung du hast.
Das ist so simpel wie deutlich erklärt worden. Aber du begreifst es nicht.
Du bist nicht zum Bewerbungsprozess zugelassen.
Daher muss der AG deine GDB überhaupt nicht betrachten.
Denn mit deiner Begründung müsste der Ag jeden GDBler dann zulassen zum Verfahren, der schon mal in einem Büro gesessen ist.
Organisator:
--- Zitat von: Miranda1277 am 25.03.2025 07:29 ---@moin Moin:
Deine Frage auf was der gdb damit zu tun hat:
Öffentliche Arbeitgeber treffen in einem Bewerbungsprozess noch einmal besondere Pflichten. Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Auf eine Einladung darf nur verzichtet werden, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Ausnahmen können im gestuften Bewerbungsverfahren gelten.
Also fehlt mir für den ag offensichtlich fachliche Eignung? Sorry aber das ist für mich wirklich lächerlich
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ja. Weil du keine dreijährige Berufsausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation verfügst. Diese ist jedoch zwingende Voraussetzung laut Stellenausschreibung. Somit durftest du nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, egal ob du schwerbehindert bist oder nicht.
MoinMoin:
--- Zitat von: Miranda1277 am 25.03.2025 07:31 ---Die Diskriminierung bezieht sich auf die nicht Einladung zum Vorstellungsgespräch
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Da du keine Bewerbung schreiben darfst, da du die Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllst, kann es keine Diskriminierung sein.
Oder fühlst du dich diskriminiert, wenn du nicht LKW fahren darfst, weil du kein LKW Führerschein hast?
Egal wie gut du es kannst?
DoktorZaius:
--- Zitat von: Miranda1277 am 25.03.2025 07:29 ---@moin Moin:
Deine Frage auf was der gdb damit zu tun hat:
Öffentliche Arbeitgeber treffen in einem Bewerbungsprozess noch einmal besondere Pflichten. Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Auf eine Einladung darf nur verzichtet werden, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Ausnahmen können im gestuften Bewerbungsverfahren gelten.
Also fehlt mir für den ag offensichtlich fachliche Eignung? Sorry aber das ist für mich wirklich lächerlich
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Ich bin SBV und die Debatte gab es bei uns in Vorauswahlgesprächen schon oft... insbesondere die Artikulierung "offensichtlich nicht geeignet", es ist eine Auslegung die man durchaus als schwammig bezeichnen kann, es gab Gerichtsurteile wo in einem ähnlichen Fall wie deinem der Klage des Bewerbers entsprochen wurde, wenn ich mich richtig erinnere... bin mir nicht mehr 100% sicher, hatte das vor Jahren mal recherchiert.
Es handelt sich um einen Artverwandten Beruf, es ist nicht direkt "offensichtlich" das du die Tätigkeiten nicht ausführen könntest, obwohl du die fachliche Qualifikation auf dem Papier nicht besitzt.
Offensichtlich wäre es z.b. wenn sich der Dachdecker bewerben würde...
Als AG würde ich in solch einem Fall auf Nummer sicher gehen und den Schwerbehinderten Bewerber in diesem Fall mit einladen, so hat dieser auch die Chance sich zu präsentieren, auf die Auswahlentscheidung für die Stelle hat das keinerlei Einfluß, da kann der AG natürlich argumentieren das ihm deine Qualifikation nicht ausreicht... es geht hier bei der Thematik einzig und allein um die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.
Eine Diskriminierung sehe ich trotzdem nicht. Der AG hat die Regelung hart ausgelegt, das kann er tun.
Hättest du auch auf dem Papier die erforderliche Qualifikation hätte er dich einladen MÜSSEN, ohne wenn und aber.
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