Das nennt sich vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, ist im TVöD §14 geregelt.
Allerdings muss man aufpassen bei einer Anschliessenden dauerhaften Übertragung wg.
Protokollerklärungen § 17
Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen,
werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach
Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw.
nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 die Summe aus dem Tabellenentgelt
und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag
vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses
Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs.
4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 dieses Entgelt erreicht oder
übersteigt.