Autor Thema: Stufenlaufzeit nach vorübergehender höherwertiger Tätigkeit  (Read 1929 times)

Angestellte2690

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Hallo,

ich fange demnächst eine befristete neue Stelle an. Bisher hatte ich E9c, demnächst erhalte ich E11.
Ab dem kommenden Jahr komme ich von der Stufe 4 in die Stufe 5.
Nun habe ich bereits herausgefunden, dass ich durch die Befristung ab 2026 trotzdem in die Stufe 5 komme.

Voraussichtlich wird die Stelle irgendwann mal entfristet.

Nun zum Problem:
Mir wurde durch unsere Personalstelle gesagt, dass ich - sobald die Stelle entfristet wird, wieder in die Stufe 4 zurückkomme. Stimmt das? Leider werde ich aus der Protokollerklärung zu § 17 IV TVÖD auch nicht richtig schlau. Vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben. Gibt es hierzu vielleicht sogar bereits weitere offzielle Ausführungen, Kommentare, Gerichtsurteile o.ä.?

Besten Dank für jede Hilfe :)

TVOEDAnwender

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Zitat
Seit dem 1.1.2020 gilt, dass wenn einem Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an eine zunächst nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 14 TVöD die Tätigkeit auf Dauer übertragen, wird der Beschäftigte hinsichtlich der Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung fiktiv so gestellt, als sei die Höhergruppierung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem erstmals die höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen worden war (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4, 4a und 5 TVöD)
(Bredemeier/Neffke/Bernheine, 6. Aufl. 2022, TVöD § 14 Rn. 25, beck-online)

Das heißt, erfolgt die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit direkt im Anschluss an die vorübergehende Übertragung, wirst du so gestellt, als wäre dir diese sofort dauerhaft übertragen worden. Du erhältst jedoch – bis zum regulären Erreichen der Stufe 5 – eine Ausgleichszahlung.


MoinMoin

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Bei einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bekommt man eine Zulage und verbleibt in seiner EG.
Du erhältst also dann das Entgelt der 11 bleibts aber in der 9b, Stufenlaufzeit läuft weiter.
Solltest du im unmittelbaren Anschluss der vorübergehenden Übertragung die dauerhafte Übertragung erhalten, dann wird die Höhergruppierung so gerechnet, als ob du von vornerein diese Tätigkeiten dauerhaft bekommen hättest.

Nachzulesen in den PProtokollerklärungen des TVöDs

Also am besten zwischen Ende der vorübergehende  Übertragung und der dauerhaften einen Monat in der 9b zurückfallen und dann erst die HG machen und du kommst in die Stufe 5

TVOEDAnwender

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Also am besten zwischen Ende der vorübergehende  Übertragung und der dauerhaften einen Monat in der 9b zurückfallen und dann erst die HG machen und du kommst in die Stufe 5
Was aber in der Form nur klappt, wenn der Arbeitgeber mitspielt. Ansonsten gilt die Regelung der Ausgleichszahlung, dass die Stufe 5 bis zum erreichen der Regulären Stufe 5 als Zulage gezahlt wird.

MoinMoin

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Also am besten zwischen Ende der vorübergehende  Übertragung und der dauerhaften einen Monat in der 9b zurückfallen und dann erst die HG machen und du kommst in die Stufe 5
Was aber in der Form nur klappt, wenn der Arbeitgeber mitspielt. Ansonsten gilt die Regelung der Ausgleichszahlung, dass die Stufe 5 bis zum erreichen der Regulären Stufe 5 als Zulage gezahlt wird.
und bei der HG zum Zeitpunkt X muss der AN ebenfalls mitspielen. Pokerspiel halt, ob man dann einen Monat später das Angebot nochmal bekommt.

Mosati2019

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So eine ähnliche Frage habe ich auch: Ich bin seit 01/2023 in E12 Stufe 4 und habe mich jetzt intern auf eine E13 Stelle beworben, die erstmal nur für 2 Jahre befristet ist. Was muss ich wegen meiner Stufenlaufzeit beachten? Könnt ihr helfen?

MoinMoin

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Dann kommst du 1/2027 in die Stufe 5 und man sollte keine direkte HG machen am Ende der vorübergehenden Übertragung der hwT zustimmen.

Mosati2019

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Verstehe ich nicht, bleibt mein Dienstvertrag in E12 bestehen und ich bekomme einen zusätzlichen Vertrag mit einer befristeten Höhergruppierung? Oder werde ich höher gruppiert und die Stufenlaufzeit beginnt von vorne? Wie kann ich meine bisherige Laufzeit behalten, um 01/2027 in E13 Stufe 5 zu kommen?

MoinMoin

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Das nennt sich vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, ist im TVöD §14 geregelt.

Allerdings muss man aufpassen bei einer Anschliessenden dauerhaften Übertragung wg.
Protokollerklärungen § 17

Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen,
werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach
Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw.
nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 die Summe aus dem Tabellenentgelt
und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag
vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses
Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs.
4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 dieses Entgelt erreicht oder
übersteigt.

Mosati2019

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Vielen Dank!  :) Sehr hilfreich!!!

VFA West

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Es reicht auch 1 Tag "Unterbrechung", es muss kein ganzer Monat sein.

Wichtig: Die hier genannte "Ausgleichszulage" bis zum Erreichen der nächsten Stufe kenne ich nur aus dem Bereich TVöD-Bund, nicht TVöD-VKA.

TVOEDAnwender

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Es reicht auch 1 Tag "Unterbrechung", es muss kein ganzer Monat sein.

Wichtig: Die hier genannte "Ausgleichszulage" bis zum Erreichen der nächsten Stufe kenne ich nur aus dem Bereich TVöD-Bund, nicht TVöD-VKA.


sie gilt auch im Bereich der VKA.

VFA West

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Es reicht auch 1 Tag "Unterbrechung", es muss kein ganzer Monat sein.

Wichtig: Die hier genannte "Ausgleichszulage" bis zum Erreichen der nächsten Stufe kenne ich nur aus dem Bereich TVöD-Bund, nicht TVöD-VKA.


sie gilt auch im Bereich der VKA.

Oh, ist das neu?