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Stufenlaufzeit nach vorübergehender höherwertiger Tätigkeit
Angestellte2690:
Hallo,
ich fange demnächst eine befristete neue Stelle an. Bisher hatte ich E9c, demnächst erhalte ich E11.
Ab dem kommenden Jahr komme ich von der Stufe 4 in die Stufe 5.
Nun habe ich bereits herausgefunden, dass ich durch die Befristung ab 2026 trotzdem in die Stufe 5 komme.
Voraussichtlich wird die Stelle irgendwann mal entfristet.
Nun zum Problem:
Mir wurde durch unsere Personalstelle gesagt, dass ich - sobald die Stelle entfristet wird, wieder in die Stufe 4 zurückkomme. Stimmt das? Leider werde ich aus der Protokollerklärung zu § 17 IV TVÖD auch nicht richtig schlau. Vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben. Gibt es hierzu vielleicht sogar bereits weitere offzielle Ausführungen, Kommentare, Gerichtsurteile o.ä.?
Besten Dank für jede Hilfe :)
TVOEDAnwender:
--- Zitat ---Seit dem 1.1.2020 gilt, dass wenn einem Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an eine zunächst nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 14 TVöD die Tätigkeit auf Dauer übertragen, wird der Beschäftigte hinsichtlich der Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung fiktiv so gestellt, als sei die Höhergruppierung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem erstmals die höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen worden war (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4, 4a und 5 TVöD)
(Bredemeier/Neffke/Bernheine, 6. Aufl. 2022, TVöD § 14 Rn. 25, beck-online)
--- End quote ---
Das heißt, erfolgt die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit direkt im Anschluss an die vorübergehende Übertragung, wirst du so gestellt, als wäre dir diese sofort dauerhaft übertragen worden. Du erhältst jedoch – bis zum regulären Erreichen der Stufe 5 – eine Ausgleichszahlung.
MoinMoin:
Bei einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bekommt man eine Zulage und verbleibt in seiner EG.
Du erhältst also dann das Entgelt der 11 bleibts aber in der 9b, Stufenlaufzeit läuft weiter.
Solltest du im unmittelbaren Anschluss der vorübergehenden Übertragung die dauerhafte Übertragung erhalten, dann wird die Höhergruppierung so gerechnet, als ob du von vornerein diese Tätigkeiten dauerhaft bekommen hättest.
Nachzulesen in den PProtokollerklärungen des TVöDs
Also am besten zwischen Ende der vorübergehende Übertragung und der dauerhaften einen Monat in der 9b zurückfallen und dann erst die HG machen und du kommst in die Stufe 5
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: MoinMoin am 28.03.2025 07:17 ---Also am besten zwischen Ende der vorübergehende Übertragung und der dauerhaften einen Monat in der 9b zurückfallen und dann erst die HG machen und du kommst in die Stufe 5
--- End quote ---
Was aber in der Form nur klappt, wenn der Arbeitgeber mitspielt. Ansonsten gilt die Regelung der Ausgleichszahlung, dass die Stufe 5 bis zum erreichen der Regulären Stufe 5 als Zulage gezahlt wird.
MoinMoin:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 28.03.2025 08:03 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 28.03.2025 07:17 ---Also am besten zwischen Ende der vorübergehende Übertragung und der dauerhaften einen Monat in der 9b zurückfallen und dann erst die HG machen und du kommst in die Stufe 5
--- End quote ---
Was aber in der Form nur klappt, wenn der Arbeitgeber mitspielt. Ansonsten gilt die Regelung der Ausgleichszahlung, dass die Stufe 5 bis zum erreichen der Regulären Stufe 5 als Zulage gezahlt wird.
--- End quote ---
und bei der HG zum Zeitpunkt X muss der AN ebenfalls mitspielen. Pokerspiel halt, ob man dann einen Monat später das Angebot nochmal bekommt.
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