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Falsche Eingruppierung? Antrag auf Höhergruppierung?

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VFA West:

--- Zitat von: Umlauf am 31.03.2025 22:44 ---Oberste Regel:

Sei immer misstrauisch gegenüber der Verwaltung.
Und: immer alles schriftlich geben lassen. An alles andere wird man sich nicht mehr erinnern.

--- End quote ---

 ;D Das stimmt!

MoinMoin:

--- Zitat von: FearOfTheDuck am 31.03.2025 23:14 ---Wenn das "wir-haben-hier-Höhergruppierungsanträge" funktioniert, ist es abseits der tariflichen Regelungen, also als organisatorisches Moment, völlig ok.

--- End quote ---
Also  das "wir-haben-hier-Höhergruppierungsanträge" Ding ist nichts inner- oder außertarifliches.
Sondern es ist nichts anderes als eine formale Aufforderung des AGs seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung zu überprüfen.
Wenn er dann zu einer neuen Einschätzung kommt, dann ist weder Inhalt noch Zeitpunkt von dieser Aufforderung maßgeblich für die Eingruppierung.
Bei den meisten Ags wird aber so ein "Antrag" auch als Zeitpunkt für den §37 gehandhabt.

riki8:
Hallo zusammen,

vielleicht mögt ihr mir noch einmal weiterhelfen. Nach Einreichung meines Schreibens zur Geltendmachung tariflicher Ansprüche aus § 37 TVöD und meiner Bitte um Überprüfung der Rechtsauffassung zu meiner Eingruppierung hatte ich auf meinen Wunsch hin erneut ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter für die interne Stellenbewertung, der Personalchefin und meiner Sachbereichsleitung.

Kurz zusammengefasst war deren Einschätzung: Die Stelle „Sachbearbeitung Zweitwohnungssteuer“ rechtfertige keine höhere Eingruppierung als EG 6.
Man sei der Ansicht, dass ich im Rahmen meiner Tätigkeit (Prüfung, Veranlagung und Überwachung der Zweitwohnungssteuer) keine selbständigen Leistungen erbringe.
Maßgeblich für eine mögliche Höhergruppierung meinerseits sei ausschließlich eine anteilige Widerspruchsbearbeitung, die ich aktuell nicht übernehme, da ich ja nur „strikt nach Satzung“ arbeite.

Ich sehe das jedoch anders:
Nach allem, was ich bisher dazu gelesen habe, kennzeichnet selbständige Leistung gerade ein, wie auch immer ausgestalteter, Ermessens-, Entscheidungs-, Beurteilungs- oder Gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses.

Bei der Prüfung der Steuerpflicht muss ich im Einzelfall eigenständig bewerten, ob eine Zweitwohnungssteuer festzusetzen ist. Dabei geht es nicht nur um einfache Ja-oder-Nein-Entscheidungen, sondern oft um die Berücksichtigung mehrerer Einzelfragen und Zwischenschritte. Beispiele sind: Ermittlung der BRW-Zonen, Lagefaktor, Sonderfälle wie Vermietung an Angehörige oder Nießbrauch, Unbewohnbarkeit, beruflich bedingte Nutzung oder Erbfälle.

Mir wurde allerdings erklärt, dass Ermessen nur dann vorliege, wenn mehrere Handlungsoptionen bestehen – etwa wie im Bereich Gefahrenabwehr mit Maßnahmen wie Platzverweis, Bußgeld oder Sperrung. Da meine Entscheidungen letztlich auf „steuerpflichtig“ oder „nicht steuerpflichtig“ hinausliefen, sei dies kein Ermessen.
Ich persönlich finde den Vergleich zwischen ordnungsrechtlichem und steuerrechtlichem Ermessen nicht ganz stimmig und bin bisher leider auf keine Beispiele gestoßen, in denen (mal abgesehen von der Widerspruchsbearbeitung) komplexe Fallbearbeitung im Abgabenbereich als selbständige Leistung anerkannt wurde.

Zusätzlich wurde angemerkt, dass es keine Arbeitsplatzbeschreibung für meine Stelle gibt. Es sei daher nicht klar geregelt, welche Aufgaben bei mir und welche bei meinem neuen Sachgebietsleiter liegen.
Da ich zu Beginn allein für die Zweitwohnungssteuer zuständig war, habe ich fachliche Entscheidungen natürlich eigenständig getroffen. Nun soll ich jedoch jeden Einzelfall zur Prüfung vorlegen, weil unklar sei, ob das überhaupt noch zu meinem Aufgabenbereich gehört.

Meine Fragen an euch:

– Kennt jemand aus dem Steuer- oder Abgabenbereich Fälle/Beispiele, in denen bei der Prüfung/Veranlagung selbständige Leistung anerkannt wurde? Muss es dafür wirklich mehr Optionen als eine Ja-oder-Nein-Entscheidung geben?

– Gibt es Rechtsgrundlagen etc., auf die ich mich stützen könnte, um meinen Entscheidungsspielraum zu belegen?

– Wie schätzt ihr es ein, wenn der Arbeitgeber Tätigkeiten, die durchgehend ausgeführt wurden, im Nachhinein als „nicht zuständig“ bezeichnet, obwohl es keine schriftliche Arbeitsplatzbeschreibung gibt?

Ich weiß, dass ich die Entgeltgruppe, die meinen Tätigkeiten entspricht, theoretisch auch einklagen könnte. Da es jedoch keine schriftliche Arbeitsplatzbeschreibung gibt, fehlt mir der Nachweis über die tatsächlich auszuübenden Aufgaben, und ich weiß nicht, wie das in der Praxis ablaufen würde.

Ich freue mich sehr über eure Rückmeldungen, Erfahrungen und Hinweise. Entschuldigt den langen Text, aber ehrlich gesagt bin ich mittlerweile etwas ratlos, möchte die Sache jedoch einfach sachlich klären.

Viele Grüße

MoinMoin:

--- Zitat von: riki8 am 25.04.2025 12:13 ---Meine Fragen an euch:

– Kennt jemand aus dem Steuer- oder Abgabenbereich Fälle/Beispiele, in denen bei der Prüfung/Veranlagung selbständige Leistung anerkannt wurde? Muss es dafür wirklich mehr Optionen als eine Ja-oder-Nein-Entscheidung geben?
--- End quote ---
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Behoerden/Beratung/Beratungszentrum/Eingruppierung/_documents/stda_eingruppierung.html?nn=519714

3.8 „selbständige Leistungen“
erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten
eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Sie setzen im Rahmen
der geforderten Fachkenntnisse eine eigene Beurteilung und Entschließung zu dem
einzuschlagenden Weg und zu dem zu findenden Ergebnis voraus. Das Merkmal bezieht sich
folglich nicht auf „eigenständiges” Arbeiten, d.h. ein Arbeiten ohne Einzelanweisungen und
Detailkontrolle. Es setzt rechtsbegrifflich vielmehr mehrere Möglichkeiten der
Entscheidungsfindung sowie eigene Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder
Beurteilungsspielräume voraus, über die der/die Arbeitsplatzinhaber/-in verfügen muss. Von
der/dem Beschäftigen werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das
Überlegungsvermögen gestellt; der/die Beschäftige muss also unterschiedliche Informationen
verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen; eine leichte geistige
Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.



--- Zitat ---– Gibt es Rechtsgrundlagen etc., auf die ich mich stützen könnte, um meinen Entscheidungsspielraum zu belegen?

--- End quote ---
Da musst du halt die Urteile die sich mit diesem tariflichen Begriff „selbständige Leistungen“ auseinandergesetzt haben wälzen, ob da was passendes bei ist.

--- Zitat ---– Wie schätzt ihr es ein, wenn der Arbeitgeber Tätigkeiten, die durchgehend ausgeführt wurden, im Nachhinein als „nicht zuständig“ bezeichnet, obwohl es keine schriftliche Arbeitsplatzbeschreibung gibt?

--- End quote ---
Du schreibst es ja selber: Wenn du klagst, dann bist du in der Nachweispflicht.
Sprich du musst nachweisen, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind.
Ergo:
Wenn sie einen EG6er haben wollen, dann verhalte dich wie ein EG6er.
Du legst alles bis zu einem Eg6 würdig zusammengetragene Dinge dem SGL vor und er möge dann entscheiden wie es weiter geht. Da du ja nicht entscheiden darfst, ob du rechts oder links gehen solltest.


bzw.
Erstelle eine schriftliche Arbeitsplatzbeschreibung und/oder arbeite nur noch mit schriftlichen Arbeitsaufräge, die von der Personalstelle bestätigt werden.
(bzw. Setze sie in Kenntnis, dass dein VG dir dies und jenes übertragen hat und dass du sofern die Personalstelle nicht eingreift, es im Einvernehmen mit der Personalstelle geschehen ist und damit von dir als deine Auszuübenden Tätigkeiten angesehen wird.)
Wenn die sich scheuen vernünftig zu arbeiten (im Vorfeld eine Beschreibung der auszuübenden Tätigkeiten zu erstellen), dann mach ihnen die Arbeit bzw. erledige diesen Part ihrer Arbeit.

Damit kommt man dann auch auf eine klare Sachebene und kann dann ganz neutral und sachliche einen Dritten damit beauftragen die unterschiedliche Rechtsmeinungen zusammen zu führen .

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