Autor Thema: Planstelle nach Elternzeit  (Read 3005 times)

Beamtin2015

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Planstelle nach Elternzeit
« am: 04.04.2025 12:41 »
Hallo zusammen, ich bekomme bei einer bayrischen Kommune zur Zeit A10. Meine Stelle ist jedoch im Stellenplan mit A11 bewertet. Im Oktober 2027 würde ich auf A11 befördert werden. Wenn ich nun in Elternzeit gehen würde, nach welcher gesetzlichen Grundlage hätte ich danach Anspruch  auf eine A11 oder A10 Stelle bzw. gibt es einen Zeitraum bei dem ich die A11 Stelle auf keinen Fall verlieren würde?

Vielen Dank!
« Last Edit: 09.04.2025 18:07 von Admin »

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Antw:Planstelle nach Elternzeit
« Antwort #1 am: 04.04.2025 13:33 »
Hallo zusammen, ich bekomme bei einer bayrischen Kommune zur Zeit A10. Meine Stelle ist jedoch im Stellenplan mit A11 bewertet. Im Oktober 2027 würde ich auf A11 befördert werden. Wenn ich nun in Elternzeit gehen würde, nach welcher gesetzlichen Grundlage hätte ich danach Anspruch  auf eine A11 oder A10 Stelle bzw. gibt es einen Zeitraum bei dem ich die A11 Stelle auf keinen Fall verlieren würde?

Vielen Dank!

Es gibt keinen Anspruch, auf einer bestimmten Planstelle geführt zu werden. Ledliglich das Haushaltsrecht schreibt vor, dass Beamte grundsätzlich auf einer Planstelle gleicher oder höherer Wertigkeit des Statusamtes zu führen sind.

Beamtin2015

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Antw:Planstelle nach Elternzeit
« Antwort #2 am: 04.04.2025 13:56 »
Danke für die schnelle Antwort. Und auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht das? Ich verstehe Art 50 Abs. 3 BayHO so, dass bei weniger als einem Jahr der Anspruch auf die ursprüngliche Planstelle besteht, ist das falsch bzw. gilt diese HO nicht für Beamte an Kommunen?

Beamtin2015

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Antw:Planstelle nach Elternzeit
« Antwort #3 am: 04.04.2025 14:12 »
Vielleicht noch ein Zusatz. In Bayern kann man ja auch in der Elternzeit befördert werden. Wenn man doch aber mit der Elternzeit die Planstelle verliert, dann schließt sich das doch aus und würde keinen Sinn ergeben? Also ich finde das leider sehr verwirrend … Und finde es sehr schade, wenn es tatsächlich so ist, dass man sich zwischen Karriere und Familie entscheiden müsste, im Gegensatz zu einem Tarifangestellten, der direkt die Einstufung der Stelle bekommen hätte…

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Antw:Planstelle nach Elternzeit
« Antwort #4 am: 04.04.2025 14:41 »
Danke für die schnelle Antwort. Und auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht das? Ich verstehe Art 50 Abs. 3 BayHO so, dass bei weniger als einem Jahr der Anspruch auf die ursprüngliche Planstelle besteht, ist das falsch bzw. gilt diese HO nicht für Beamte an Kommunen?
Ich sehe in der Rechtsgrundlage nur etwas von Leerstellen

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Antw:Planstelle nach Elternzeit
« Antwort #5 am: 04.04.2025 14:43 »
Vielleicht noch ein Zusatz. In Bayern kann man ja auch in der Elternzeit befördert werden. Wenn man doch aber mit der Elternzeit die Planstelle verliert, dann schließt sich das doch aus und würde keinen Sinn ergeben? Also ich finde das leider sehr verwirrend … Und finde es sehr schade, wenn es tatsächlich so ist, dass man sich zwischen Karriere und Familie entscheiden müsste, im Gegensatz zu einem Tarifangestellten, der direkt die Einstufung der Stelle bekommen hätte…

Ich verstehe den Zusammenhang nicht. Wenn dich dein Dienstherr befördern möchte macht er das und besorgt  rechtzeitig eine passende Planstelle. Auf welcher Planstelle du aktuell geführt wirst hat damit nix zu tun.

Beamtin2015

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Antw:Planstelle nach Elternzeit
« Antwort #6 am: 04.04.2025 17:06 »
Bei uns an der Kommune ist eine Planstelle verknüpft mit der Tätigkeit, also mit einer bestimmten Stelle. Wenn ich nun in Elternzeit bin und jemand (ersatzweise) eingestellt werden würde bzw. die Stelle machen würde, dann wäre diese Stelle doch auch besetzt und ich könnte gar nicht befördert werden, weil auf meiner Stelle ja jemand tätig ist und man ja nicht ohne komplett neues und zusätzliches Aufgabengebiet, welches auch so bewertet wäre, eine Planstelle hätte und zusätzlich neues Aufgabengebiet (was es bisher nicht gibt) auch nicht praxisnah ist?
Ich verstehe deinen Ansatz z.B. bei einer großen Landesbehörde. Und noch dazu muss das doch in irgendeinem Gesetz stehen?

Casa

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Antw:Planstelle nach Elternzeit
« Antwort #7 am: 05.04.2025 21:05 »
Du hast das Statusamt A10. Dein Dienstherr kann dich nahezu beliebig auf einer dem Statusamt entsprechenden Stelle in deiner Laufbahn einsetzen. Wenn er dich befördern will und du die Voraussetzungen erfüllst kannst du befördert werden. Der Dienstherr muss dich nicht befördern und es gibt keinen Anspruch auf Beförderung.


Zitat
Bei uns an der Kommune ist eine Planstelle verknüpft mit der Tätigkeit, also mit einer bestimmten Stelle. Wenn ich nun in Elternzeit bin und jemand (ersatzweise) eingestellt werden würde bzw. die Stelle machen würde, dann wäre diese Stelle doch auch besetzt und ich könnte gar nicht befördert werden, weil auf meiner Stelle ja jemand tätig ist und man ja nicht ohne komplett neues und zusätzliches Aufgabengebiet, welches auch so bewertet wäre, eine Planstelle hätte und zusätzlich neues Aufgabengebiet (was es bisher nicht gibt) auch nicht praxisnah ist?

Der Denkfehler besteht darin, dass die vorübergehende Beschäftigung eines Dritten und während du in Elternzeit bist keiner Einweisung in deine Planstelle bedarf. Es darf sogar keine doppelte Einweisung in nur eine Planstelle geben. Personalausgaben sind zudem regelmäßig mit Einsparungen beim Personal deckungsfähig. Dein Vertreter aus Amt 1 wird dann zwar auf deiner Stelle in Amt 2 beschäftigt, haushalterisch gehört er aber immer noch zu Amt 1 oder sonstwohin.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

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Antw:Planstelle nach Elternzeit
« Antwort #8 am: 07.04.2025 09:06 »
Bei uns an der Kommune ist eine Planstelle verknüpft mit der Tätigkeit, also mit einer bestimmten Stelle. Wenn ich nun in Elternzeit bin und jemand (ersatzweise) eingestellt werden würde bzw. die Stelle machen würde, dann wäre diese Stelle doch auch besetzt und ich könnte gar nicht befördert werden, weil auf meiner Stelle ja jemand tätig ist und man ja nicht ohne komplett neues und zusätzliches Aufgabengebiet, welches auch so bewertet wäre, eine Planstelle hätte und zusätzlich neues Aufgabengebiet (was es bisher nicht gibt) auch nicht praxisnah ist?
Ich verstehe deinen Ansatz z.B. bei einer großen Landesbehörde. Und noch dazu muss das doch in irgendeinem Gesetz stehen?

Die von dir besprochene Verknüpfung ist nur behördeninternes Vorgehen. Auf dich oder mögliche Beförderungen hat das keinen Einfluss. Daher gibts auch keine Rechtsgrundlage für dieses Handeln.

Magda

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Antw:Planstelle nach Elternzeit
« Antwort #9 am: 07.04.2025 13:06 »
Eigene Erfahrung (allerdings anderes Bundesland):

Ich hatte eine A13 Planstelle. Ich wurde in der Elternzeit noch auf A10 befördert und nach der Elternzeit auf eine A10 Planstelle gesetzt. 

Du hast tatsächlich nur Anspruch auf eine Stelle deines bis dahin erreichten statusrechtlichen Amtes.

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Antw:Planstelle nach Elternzeit
« Antwort #10 am: 07.04.2025 13:13 »
Eigene Erfahrung (allerdings anderes Bundesland):

Ich hatte eine A13 Planstelle. Ich wurde in der Elternzeit noch auf A10 befördert und nach der Elternzeit auf eine A10 Planstelle gesetzt. 

Und das ist der normale Lauf der Dinge. Ob und auf welcher Planstelle ein Beamter geführt wird muss ihn nicht interessieren (bzw. geht ihn auch nix an)

Magda

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Antw:Planstelle nach Elternzeit
« Antwort #11 am: 07.04.2025 13:48 »
Eigene Erfahrung (allerdings anderes Bundesland):

Ich hatte eine A13 Planstelle. Ich wurde in der Elternzeit noch auf A10 befördert und nach der Elternzeit auf eine A10 Planstelle gesetzt. 

Und das ist der normale Lauf der Dinge. Ob und auf welcher Planstelle ein Beamter geführt wird muss ihn nicht interessieren (bzw. geht ihn auch nix an)
Trotzdem ein Ärgernis, vorallem wenn in dem Bundesland eine andere Praxis gelebt wird (bei Abwesenheit bis max. 1 Jahr behält man seine Planstelle/Tätigkeit).
Wenn das mal keine Anti-Diskriminierung ist, da bis heute in der Regel die Frauen die längere Elternzeit nehmen ...

Matze1986

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Antw:Planstelle nach Elternzeit
« Antwort #12 am: 07.04.2025 14:02 »
Eigene Erfahrung (allerdings anderes Bundesland):

Ich hatte eine A13 Planstelle. Ich wurde in der Elternzeit noch auf A10 befördert und nach der Elternzeit auf eine A10 Planstelle gesetzt. 

Und das ist der normale Lauf der Dinge. Ob und auf welcher Planstelle ein Beamter geführt wird muss ihn nicht interessieren (bzw. geht ihn auch nix an)
Trotzdem ein Ärgernis, vorallem wenn in dem Bundesland eine andere Praxis gelebt wird (bei Abwesenheit bis max. 1 Jahr behält man seine Planstelle/Tätigkeit).
Wenn das mal keine Anti-Diskriminierung ist, da bis heute in der Regel die Frauen die längere Elternzeit nehmen ...

Es wird niemand gezwungen länger als ein Jahr (oder überhaupt) Elternzeit zu nehmen. Das ist die freie und persönliche Entscheidung eines jeden Betroffenen. Das hat nichts mit Diskriminierung zu tun...

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Antw:Planstelle nach Elternzeit
« Antwort #13 am: 07.04.2025 14:18 »
Eigene Erfahrung (allerdings anderes Bundesland):

Ich hatte eine A13 Planstelle. Ich wurde in der Elternzeit noch auf A10 befördert und nach der Elternzeit auf eine A10 Planstelle gesetzt. 

Und das ist der normale Lauf der Dinge. Ob und auf welcher Planstelle ein Beamter geführt wird muss ihn nicht interessieren (bzw. geht ihn auch nix an)
Trotzdem ein Ärgernis, vorallem wenn in dem Bundesland eine andere Praxis gelebt wird (bei Abwesenheit bis max. 1 Jahr behält man seine Planstelle/Tätigkeit).
Wenn das mal keine Anti-Diskriminierung ist, da bis heute in der Regel die Frauen die längere Elternzeit nehmen ...

Diskriminierung wäre eine Ungleichbehandlung. Da es keine Gleichbehandlung geben kann, weil das Führen auf einer Planstelle keinerlei Auswirkungen hat, gibt es auch eine keine Diskriminierung.

Der Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit, der nach einem Jahr ggf. entfällt, hat nichts mit Planstellen zu tun. Genausowenig wie Beförderungen.

Daher wäre es am einfachsten, dem Beamten nicht mitzuteilen, auf welcher Planstelle bzw. deren Wertigkeit geführt wird. Es sorgt nur für Unruhe, weil einzelne Beamte daraus mögliche Schlüsse (z.B. auf Beförderung) ziehen, die jedoch nicht zutreffen.

Casa

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Antw:Planstelle nach Elternzeit
« Antwort #14 am: 07.04.2025 15:36 »
Zitat
Diskriminierung wäre eine Ungleichbehandlung. Da es keine Gleichbehandlung geben kann, weil das Führen auf einer Planstelle keinerlei Auswirkungen hat, gibt es auch eine keine Diskriminierung.

Das würde ich so nicht unterschreiben.

Wenn es gelebte Praxis ist, dass die Stelle nach einem Jahr Elternzeit erneut angetreten werden kann und die Stelle bei Elternzeit unterjährig, untechnisch "neu vergeben wird", bedarf es einer guten Begründung. Andernfalls liegt eine Diskriminierung wegen des Geschlechts nahe. Auf den Anspruch kommt es nicht an.


Wenn der Dienstherr bspw. alle gebärfähigen Frauen ohne Kinder von Ort A in den 60km entfernten Ort B versetzt, damit die möglichst keine Zeit für Beziehung, Sex und Kinderplanung haben, ist das eine verbotene diskriminierung wegen des Geschlechts. Auch dann, wenn der Dienstherr sie versetzen darf, da kein Anspruch auf einen bestimmten Dienstort besteht.
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