Beamte und Soldaten > Beamte Bayern
Planstelle nach Elternzeit
Beamtin2015:
Hallo zusammen, ich bekomme bei einer bayrischen Kommune zur Zeit A10. Meine Stelle ist jedoch im Stellenplan mit A11 bewertet. Im Oktober 2027 würde ich auf A11 befördert werden. Wenn ich nun in Elternzeit gehen würde, nach welcher gesetzlichen Grundlage hätte ich danach Anspruch auf eine A11 oder A10 Stelle bzw. gibt es einen Zeitraum bei dem ich die A11 Stelle auf keinen Fall verlieren würde?
Vielen Dank!
Organisator:
--- Zitat von: Beamtin2015 am 04.04.2025 12:41 ---Hallo zusammen, ich bekomme bei einer bayrischen Kommune zur Zeit A10. Meine Stelle ist jedoch im Stellenplan mit A11 bewertet. Im Oktober 2027 würde ich auf A11 befördert werden. Wenn ich nun in Elternzeit gehen würde, nach welcher gesetzlichen Grundlage hätte ich danach Anspruch auf eine A11 oder A10 Stelle bzw. gibt es einen Zeitraum bei dem ich die A11 Stelle auf keinen Fall verlieren würde?
Vielen Dank!
--- End quote ---
Es gibt keinen Anspruch, auf einer bestimmten Planstelle geführt zu werden. Ledliglich das Haushaltsrecht schreibt vor, dass Beamte grundsätzlich auf einer Planstelle gleicher oder höherer Wertigkeit des Statusamtes zu führen sind.
Beamtin2015:
Danke für die schnelle Antwort. Und auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht das? Ich verstehe Art 50 Abs. 3 BayHO so, dass bei weniger als einem Jahr der Anspruch auf die ursprüngliche Planstelle besteht, ist das falsch bzw. gilt diese HO nicht für Beamte an Kommunen?
Beamtin2015:
Vielleicht noch ein Zusatz. In Bayern kann man ja auch in der Elternzeit befördert werden. Wenn man doch aber mit der Elternzeit die Planstelle verliert, dann schließt sich das doch aus und würde keinen Sinn ergeben? Also ich finde das leider sehr verwirrend … Und finde es sehr schade, wenn es tatsächlich so ist, dass man sich zwischen Karriere und Familie entscheiden müsste, im Gegensatz zu einem Tarifangestellten, der direkt die Einstufung der Stelle bekommen hätte…
Organisator:
--- Zitat von: Beamtin2015 am 04.04.2025 13:56 ---Danke für die schnelle Antwort. Und auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht das? Ich verstehe Art 50 Abs. 3 BayHO so, dass bei weniger als einem Jahr der Anspruch auf die ursprüngliche Planstelle besteht, ist das falsch bzw. gilt diese HO nicht für Beamte an Kommunen?
--- End quote ---
Ich sehe in der Rechtsgrundlage nur etwas von Leerstellen
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