Autor Thema: Stufenvorweggewährung nach Höhergruppierung  (Read 1420 times)

csatindi

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Hallo zusammen,

ich befinde mich aktuell in der EG 12 Stufe 3. In der Stufe bin ich seit 7 Monaten.

Ich habe mich erfolgreich auf die Stelle einer Fachgebietsleiterin beworben. Neben den fachlichen Anforderung geht es um die Führung von 10 Mitarbeitern.

Nun möchte man mich in EG 13 Stufe 2 eingruppieren. Augrund der höheren fachlichen Verantwortung sowie der Führung von 10 Mitarbeitern finde ich, dass die Stufen 2 und 3 in der EG 13 gegenüber dem aktuellen Entgelt (12/3) gemäß der Aufgaben nicht spürbar höher sind. Aus diesem Grund möchte ich eine Zulage zur EG 13 Stufe 4 anfragen.

Wie seht ihr das? Wie realistisch ist das?

Liebe Grüße

Rowhin

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Antw:Stufenvorweggewährung nach Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 07.04.2025 13:36 »
Auf welcher Basis möchtest du die Zulage beantragen? §16(5)?

Wenn du über die Tätigkeitsbeschreibung bzw. die dir übertragenen Aufgaben gehst, wäre eigentlich eher über die EG zu verhandeln als über die Stufe bzw. eine Zulage.

(Die Tatsache dass die Stufenvorweggewährung eigentlich keine solche ist, sondern nur das die Differenz zum Entgelt einer höheren Stufe als Zulage gezahlt wird, mal beiseite gelassen.)

cyrix42

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Antw:Stufenvorweggewährung nach Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 07.04.2025 13:44 »
Eine Höhergruppierung aus der EG12/3 führt in die EG 13/3. Wenn du also innerhalb des gleichen Arbeitgebers die neuen Aufgaben übertragen bekommst, landest du in Stufe 3; die Stufenlaufzeit beginnt von neuem.

Wenn du einen neuen Arbeitgeber hast, dann hast du wahrscheinlich nur Anrecht auf Stufe 1 -- denn einschlägige Berufserfharung dürfte nicht vorliegen, da du in einer niedrigeren EG bisher beschäftigt warst bzw. kaum Aufgaben, die zu einer Eingruppierung in die EG 13 führen, auszuüben hattest. Ein neuer AG kann aber natürlich vorhergehende Zeiten der Berufstätigkeit als förderlich anerkennen, sofern Personalbedarf besteht. Dafür müssen die Zeiten aber auch tatsächlich vorliegen, d.h., mehr als deine bisherige Berufstätigkeit wird dies nicht.

csatindi

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Antw:Stufenvorweggewährung nach Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 07.04.2025 15:46 »
Es handelt sich um den gleichen Arbeitgeber.

csatindi

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Antw:Stufenvorweggewährung nach Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 07.04.2025 15:47 »
Wie mir gesagt wurde, ist die EG14 nicht möglich.

Rowhin

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Antw:Stufenvorweggewährung nach Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 07.04.2025 16:01 »
Wie mir gesagt wurde, ist die EG14 nicht möglich.

Von wem kam diese Aussage (prospektiver Vorgesetzte? Personalabteilung? Kollegen?) und mit welcher sachlichen Begründung?

Nicht dass man da jetzt drauf bestehen müsste, aber kann helfen, die Gesamtsituation einzuschätzen.

troubleshooting

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Antw:Stufenvorweggewährung nach Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 08.04.2025 08:49 »
Wie mir gesagt wurde, ist die EG14 nicht möglich.

EG 14 ist immer nur so lange nicht möglich, wie niemand den Job für die EG 13 machen will. Insbesondere, wenn die Leute sich den "Gehaltssprung" aus EG 12 (ohne Personalverantwortung) in EG 13 (mit) erkennen.

cyrix42

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Antw:Stufenvorweggewährung nach Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 08.04.2025 09:30 »
Die Eingruppierung richtet sich nach den auszuübenden Tätigkeiten und steht somit nicht zur Disposition der Vertragspartner (AN und AG). Die Entgeltordnung (Anhang A zum TV-L) regelt die Eingruppierung. Worum geht es denn in den auszuübenden Tätigkeiten? Geht es hier um eine spezielle Berufsgruppe (z.B. IT, Gesundheitsberufe, ...) oder greift die Auffangregelung des allgemeinen Verwaltungsdiensts? In letzterem Fall sind die Anforderungen an eine EG 14 die Folgenden:

Zitat
Entgeltgruppe 14
1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

4. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Du müsstest also zu mindestens einem Drittel "hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben" oder zu mindestens einem Drittel Aufgaben mit "besonderer Schwierigkeit und Bedeutung" auszuüben haben, oder aber Vorgesetzte_r von mindestens drei Beschäftigten, die selbst mindestens in der EG 13 sind, sein.