Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
TVöD 2026: Umwandlung Jsz in freie Tage
BAT:
Aber das ist TVÖD - immanent nicht denklogisch.
Es sei denn, man nimmt vorweg, dass der Anspruchszeitraum für "Umtauschtage" das Kalenderjahr ist, welches bisher eher für Urlaubsansprüche einschlägig war. Ich denke bis heute ist nicht geklärt, ob zudem solche Tage im Zusammenhang mit Zeitausgleich und Urlaub genommen werden können. Die Verfallsregelungen stellen ja klar, dass die Tarifparteien diese Tage nicht als Urlaubstage ansehen.
TVOEDAnwender:
Warum sollten Sie nicht im Zusammenhang mit Urlaub genommen werden? Zur Ablehnung eines Antrags für die sogm Tauschtagr gilt - genauso wie beim Urlaub- das dringende dienstliche Gründe vorliegen müssen um einen Antrag ablehnen zu können.
BAT:
Weil der Tarif hier Einschränkungen macht.
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend genommen werden, mindestens ein Urlaubszeitraum von zwei Wochen soll angestrebt werden. Nehme ich nun sieben Tage Urlaub und mache drei Tauschtage habe ich das Merkmal nicht erfüllt. Gilt doch bisher auch schon für Zeitausgleich.
Es sei denn, die Protokollnoitz wurde geändert.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: BAT am 22.08.2025 12:22 ---Weil der Tarif hier Einschränkungen macht.
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend genommen werden, mindestens ein Urlaubszeitraum von zwei Wochen soll angestrebt werden. Nehme ich nun sieben Tage Urlaub und mache drei Tauschtage habe ich das Merkmal nicht erfüllt. Gilt doch bisher auch schon für Zeitausgleich.
Es sei denn, die Protokollnoitz wurde geändert.
--- End quote ---
Die "Einschränkung" macht er für den Urlaub, nicht für die Tauschtage.
--- Zitat ---Diese gesetzliche Grundregelung ist gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG durch Tarifvertrag abdingbar. Dies ist im TVöD zum Teil jedenfalls erfolgt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD kann der Urlaub auch in Teilen genommen werden. Die Protokollerklärung zu § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD stellt jedoch klar, dass der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden und dabei ein Urlaubsteil von 2 Wochen Dauer angestrebt werden soll. Diese Protokollerklärung nimmt erkennbar Bezug auf die gesetzliche Grundregelung und ist auch von hier aus auszulegen. Das bedeutet, dass im Regelfall mindestens 2 zusammenhängende Urlaubswochen festzulegen bzw. zu gewähren sind. Abweichungen hiervon sind nur bei Vorliegen dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe von Gewicht zulässig. Bei Einhaltung dieser Bestimmung ist hinsichtlich des restlichen Urlaubs auch eine öftere Teilung auf Wunsch des Beschäftigten möglich. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, einer öfteren Teilung des Urlaubsanspruchs zuzustimmen, es sei denn, dass persönliche Gründe gegeben sind – wie z. B. Aufteilung in Sommer- und Winterurlaub, Familienfest, zusätzliche Erholungszeit nach Erkrankung – und dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
--- End quote ---
Dann muss man halt die Tauschtage im Zusammenhang mit dem restlichen Urlaub nehmen - wenn man die zwei Wochen Urlaub schon abgefrühstückt hat.
Organisator:
--- Zitat von: BAT am 22.08.2025 12:22 ---Weil der Tarif hier Einschränkungen macht.
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend genommen werden, mindestens ein Urlaubszeitraum von zwei Wochen soll angestrebt werden. Nehme ich nun sieben Tage Urlaub und mache drei Tauschtage habe ich das Merkmal nicht erfüllt. Gilt doch bisher auch schon für Zeitausgleich.
Es sei denn, die Protokollnoitz wurde geändert.
--- End quote ---
Was wäre denn die Logik hinter einer solchen Regelung? Wenn es die Erkenntnis wäre, dass man erst ab 2 Wochen frei einen entsprechenden Erholungswert hat, wäre dies mit sonstigen freien Tagen auch erreicht.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version