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Absage: Widerspruch, Rechtsschutz?!

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Beamter:

--- Zitat von: Organisator am 09.04.2025 09:39 ---Typischerweise ergibt sich das zutreffende Rechtsmittel aus der Belehrung ganz unten im Bescheid.
Akteneinsicht ist eher typisch im Streitverfahren.

--- End quote ---

Super Beispiel, wie man als Hero Member auf über 7.000 Beiträge kommt. Quantität oder Qualität.

Die Aussage ist grundsätzlich richtig, aber am Thema vorbei.

Was guckst Du und Umlauf haben es ausgeführt. Klageweg. Und da sonst nichts zu einem Beschäftigungsverhältnis angegeben ist (extern oder intern, Angestellter oder Beamter?), kann man nicht mal sagen, welche Gerichtsbarkeit bzw. Klagegrund.

atal:
Extern, Angestellte

Organisator:

--- Zitat von: Beamter am 09.04.2025 10:47 ---
--- Zitat von: Organisator am 09.04.2025 09:39 ---Typischerweise ergibt sich das zutreffende Rechtsmittel aus der Belehrung ganz unten im Bescheid.
Akteneinsicht ist eher typisch im Streitverfahren.

--- End quote ---

Super Beispiel, wie man als Hero Member auf über 7.000 Beiträge kommt. Quantität oder Qualität.

Die Aussage ist grundsätzlich richtig, aber am Thema vorbei.

--- End quote ---

Unklarheiten gehen zulasten des TE oder dem, der die Anspielung nicht versteht. Aber danke für die Blumen, ich bin mir der Richtigkeit meiner Aussagen durchaus bewusst ;)

Rentenonkel:
Stellenbewerber stehen -ebenso wie Arbeitnehmer- unter dem Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Bewerber dürfen nicht wegen ihres Geschlechts oder Alters, wegen ihrer Behinderung, ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexuellen Identität oder aus Gründen der Rasse abgelehnt werden. Ausnahmen hiervon sind nur erlaubt, wenn der Bewerber aufgrund eines dieser Merkmale nicht für die beworbene Tätigkeit geeignet ist.

Wird ein für die Stelle grundsätzlich geeigneter Bewerber unter Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot abgelehnt, so kann er vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, nicht aber die Anstellung.

Bei einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren haben Bewerbende nur zwei Monate ab Erhalt der Absage Zeit, dagegen vorzugehen. Geht der Arbeitgeber dann nicht auf die Vorwürfe ein, kann der Bewerber gerichtlich dagegen vorgehen. Hierfür haben die Bewerbenden drei Monate ab der schriftlichen Geltendmachung Zeit.

Kann man Indizien vorlegen, die die Diskriminierungen beweisen, müssen Arbeitgeber eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern zahlen. Die Beweislast liegt allerdings grundsätzlich beim Kläger. Dies kann beispielsweise anhand der Stellenausschreibung passieren, wenn dort eine bestimmte Zielgruppe angesprochen ist und beispielsweise Männer komplett von der Bewerbung ausgeschlossen werden. Auch falsche, wechselnde oder widersprüchliche Gründe für die Absage können auf eine Diskriminierung hindeuten.

Der EuGH hat in einem Urteil vom 21.07.2011 (Az. C 104/10) entschieden, dass Bewerber auch kein Recht darauf haben, zu erfahren, welche Qualifikationen ihre Mitbewerber haben. Eine Akteneinsicht beschränkt sich daher regelmäßig nur auf die eigene Bewerbung.

maiklewa:
Widerspruch gegen die Absage einlegen und gleichzeitig Akteneinsicht verlangen.

Einstweiligen Rechtsschutz in Eilverfahren beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen.

Akten einsehen
- danach evtl. klagen und begründen
- oder nicht klagen und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurücknehmen

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