Die Sachlage ist noch weitgehender als Dein erster Satz, Rentenonkel: Es ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern es wird vom Bundesverfassungsgericht direktiv als Regelfall gefordert, zunächst auf der ersten Prüfungsstufe den Besoldungsindex anhand der prozentualen Anhebungen zu erstellen, dabei ggf. unterjährlich erfolgte Anpassung wie zum Jahresbeginn erfolgt zu betrachten und auch ggf. weitere Sonderfälle wie Sonderzahlungen nicht heranzuziehen:
"Eine 'Spitzausrechnung', bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne minutiös abgebildet werden, würde der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen, die ihr gerade nicht zukommt." (Rn. 30 der aktuellen Entscheidung)
Da nun aber unterjährige Besoldungsanpassungen zu einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung führen können, dürfen sie nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger betrachtet werden (vgl. die Rn. 148 der Entscheidung vom 5.5.2015;
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/05/ls20150505_2bvl001709.html). Das Fachgericht sieht sich dann also - ggf. - veranlasst, dem zunächst in der Gesamtbetrachtung Rechnung zu tragen.
Insofern ist die Konsequenz eindeutig, nämlich die, die Du hinsichtlich der Fachgerichte ziehst (der Gesetzgeber ist weiterhin nicht an der "Pflichtenheft" gebunden, das ja der Fachgerichtsbarkeit an die Hand gegeben wird, um in die sachgerechte Kontrolle einzutreten, insbesondere, wenn es am Ende eine Vorlagebeschluss fassen wollte; es dürfte ihm allerdings angeraten sein, sich hinreichend am "Pflichtenheft" zu orientieren, er kann aber dennoch im Gesetzgebungsverfahren nicht unmittelbar an es gebunden werden; er sieht sich "nur" an entscheidungstragende Gründe bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen gebunden). Sobald ein Kläger den Nachweis führen kann, dass bspw. die jeweils mit 3 % auf Basis eines nicht "spitz" bemessenen Besoldungsindex zu betrachtenden ersten drei Parameterwerte "spitz" bemessen bei 11 % liegen, kann das Fachgericht das in der Gesamtbetrachtung nicht unbeachtet lassen, weil es sich an das letzte Zitat gebunden sieht. Ohne "Spitzausrechnung" würde es also zunächst einmal in der Gesamtbetrachtung davon ausgehen müssen, dass keiner der drei ersten Parameter bei Werten von 3 % die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation indizieren würde, um mit der "Spitzausrechnung" zum selben Ergebnis zu gelangen, um aber zugleich - parallel, beide Datenreihe haben zunächst einmal nichts miteinander zu tun - zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die "Spitzausrechnung" erste drei Parameterwerte generierte, die mit einem Wert von jeweils 11 % allesamt jeweils in sehr deutlicher Weise die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation indizierten. Da das Fachgericht in der Gesamtbetrachtung auch die beiden weiteren Parameter zusammenfasst, wäre das nun mit der Betrachtung der beiden weiteren Parameter das Ergebnis der Gesamtbetrachtung.
Daraufhin sieht sich das Fachgericht veranlasst, die zweite Prüfungsstufe des "Pflichtenhefts" zu betreten und die hier vorgefundenen Parameter zu prüfen (vgl. zu dieser die Rn. 86 der aktuellen Entscheidung).
Am Ende sieht es sich gezwungen, die Ergebnisse beider Prüfungsstufen in einer Gesamtabwägung zusammenzuführen, um so seine Entscheidung abschließend zu begründen. Dazu liegen ihm nun die Werte der ersten Prüfungsstufe und zweiten Prüfungsstufe vollständig vor.
Auf der ersten Prüfungsstufe findet das Fachgericht also drei erste Parameter vor, die ohne "Spitzausrechnung" die Vermutung einer verfassungskonformen Alimentation indizieren und die mit "Spitzausrechnung" für eine sehr deutliche Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation sprechen. Dieses Ergebnis wird das Fachgericht nun mit den Ergebnissen der weiteren Parameter beider Prüfungsstufen vermitteln müssen, um am Ende zu entscheiden, dass die Besoldung in den beklagten Jahren entweder nicht evident unzureichend wäre, sodass die Klage niederzuschlagen wäre, oder dass es sich davon überzeugt zeigte, dass sie in den betrachteten Jahren evident unzureichend gewesen sei, sodass ein Aussetzungsbeschluss zu fassen wäre, der also entsprechend begründet Karlsruhe vorzulegen wäre.
Da sich der Kläger - Stand heute - darauf verlassen können dürfte, dass das Fachgericht hinsichtlich der ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe zu den genannten Werten von 3 % gelangen sollte, sich aber aus der überwiegenden Erfahrung von Klägern nicht darauf verlassen können dürfte, dass das Fachgericht von alleine eine "Spitzausrechnung" durchführte - wie gesagt, die Frage, ob sie vom Ermittlungsgrundsatz mit abgedeckt wäre, ist nicht eindeutig geklärt -, bleibt als Ergebnis das, was Du so formulierst: Der Kläger oder sein Rechtsbeistand sollten m.E. (auch) hier selbst begründend tätig werden, entsprechend meines Sermons: begründen, begründen, begründen. Teil dieser Begründung sollte so auch eine aktive Auseinandersetzung mit dem eingangs von mir zitierten Satz sein. Denn (auch) an seiner sachgerechten Interpretation könnte m.E. Erfolg oder Misserfolg der Klage grundlegend hängen.