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Krank ohne Bescheinigung nach Krankschreibung

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Stefl:

--- Zitat von: Organisator am 17.04.2025 13:26 ---Was wäre denn aus deiner Sicht mehrdeutig bei der Rechtslage?

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Mehrdeutig oder zumindest diskussionswürdig sind beide Varianten, weil sich einerseits das EntgFG auf eine Krankheit bezieht und durchaus abgrenzt, das BAG aber auch zur Einheit des Verhinderungsfalls geurteilt hat mit Beweislast beim AN.

Faunus:

--- Zitat von: Stefl am 17.04.2025 14:18 ---
--- Zitat von: Organisator am 17.04.2025 13:26 ---Was wäre denn aus deiner Sicht mehrdeutig bei der Rechtslage?

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Mehrdeutig oder zumindest diskussionswürdig sind beide Varianten, weil sich einerseits das EntgFG auf eine Krankheit bezieht und durchaus abgrenzt, das BAG aber auch zur Einheit des Verhinderungsfalls geurteilt hat mit Beweislast beim AN.

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Quelle?


--- Zitat ---Wird eine beschäftigte Person kurzfristig hintereinander wegen verschiedener Krankheiten arbeitsunfähig, besteht jeweils
ein Anspruch auf bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Dies gilt selbst dann, wenn die 2. Erkrankung unmittelbar nach Abschluss
der ersten Arbeitsunfähigkeit eintritt.
--- End quote ---
Quelle: TK beratungsblatt-entgeltfortzahlung.


https://www.tk.de/resource/blob/2033356/8e4906cd71d01d39f5bb54b585e08890/beratungsblatt-entgeltfortzahlung-bei-krankheit-data.pdf

Organisator:

--- Zitat von: Stefl am 17.04.2025 14:18 ---
--- Zitat von: Organisator am 17.04.2025 13:26 ---Was wäre denn aus deiner Sicht mehrdeutig bei der Rechtslage?

--- End quote ---

Mehrdeutig oder zumindest diskussionswürdig sind beide Varianten, weil sich einerseits das EntgFG auf eine Krankheit bezieht und durchaus abgrenzt, das BAG aber auch zur Einheit des Verhinderungsfalls geurteilt hat mit Beweislast beim AN.

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Sorry, aber ich verstehe nicht, was du meinst. Inwieweit wären meine Antworten diskussionswürdig, bzw. durch was genau infrage zu stellen?

MoinMoin:

--- Zitat von: Stefl am 17.04.2025 14:18 ---
--- Zitat von: Organisator am 17.04.2025 13:26 ---Was wäre denn aus deiner Sicht mehrdeutig bei der Rechtslage?

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Mehrdeutig oder zumindest diskussionswürdig sind beide Varianten, weil sich einerseits das EntgFG auf eine Krankheit bezieht und durchaus abgrenzt, das BAG aber auch zur Einheit des Verhinderungsfalls geurteilt hat mit Beweislast beim AN.

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Guckst Du §5
"Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen."
Wo fällt da das Wort Krankheit? Es ist nur von AU die Rede.
Eindeutiger geht das nicht bei Variante 1 egal welcher ICD Code da drauf steht.
Und dies gilt natürlich auch für Variante 2, wenn am WE AU, dann neue ärztliche Bescheinigung, (egal ob man arbeiten müsste oder nicht, man ist Au oder nicht oder ist man von 20:00 bis 6:00 morgens nicht AU, weil man da nicht arbeiten muss??)

Eindeutiger geht es doch wirklich nicht.


BAT:
Natürlich kann man auch nur von 13 bis 14 Uhr AU sein, jedoch sieht das unser System wohl nicht vor.

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