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Familienzuschlag Bundesbeamte
Johnny75:
--- Zitat von: conny111 am 17.04.2025 23:52 ---
--- Zitat von: Johnny75 am 17.04.2025 07:01 ---...wobei der Vollständigkeit halber noch erwähnt werden sollte, dass das Kind jeweils auch im selben Haushalt leben muss, um den FZ Stufe 2 zu erhalten.
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Muss das Kind im eigenen Haushalt leben, damit das Elternteil Anspruch auf Familienzuschlag hat? Was ist mit volljährigen Kindern, die während der Ausbildung in einer eigenen Wohnung leben?
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Ich bin bei meinem Beitrag vom "Standard" des (minderjährigen) Kindes im Vorschul- und Schulalter ausgegangen, welches idR im Haushalt mindestens einer/eines Sorgeberechtigten lebt.
Grundsätzlich gelten für volljährige Kinder in Ausbildung die selben Voraussetzungen, es gibt jedoch auch noch §40 Abs. 1 Satz 2 BBesG, der besagt, dass ein Kind auch dann als in die Wohnung aufgenommen gilt, "wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll."
Die Erläuterung des BVA hierzu lautet:
"Durch die Unterbringung darf sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehung nicht schwerpunktmäßig an den Unterbringungsort verlagern. Eine anderweitige Unterbringung unter Aufrechterhaltung der häuslichen Verbindung setzt voraus, dass in der vorausgegangenen Zeit die untergebrachte Person bei der Anspruch stellenden Person gelebt hat, diese bei Minderjährigen das Sorgerecht hat oder bei volljährigen Kindern zuletzt hatte und sich weiterhin um die untergebrachte Person sorgt. [...] Eine häusliche Verbindung liegt nicht mehr vor, wenn die Lebensgemeinschaft in der Wohnung der Besoldung empfangenden Person beendet worden ist, z. B. weil das Kind einen eigenen Hausstand [...] oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet hat. Die Unterbringung des Kindes muss auf Kosten der verbeamteten Person erfolgen."
Zusammengefasst: Ja, auch für (volljährige) Kinder im Internat, in auswärtiger Ausbildung oder im Studium in einer anderen Stadt kann es den Familienzuschlag der Stufe 1 geben, wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Wobei auch hier natürlich mögliche Konkurrenzen zum ggf. getrennt lebenden anderen Elternteil beachtet werden müssen.
conny111:
--- Zitat von: Johnny75 am 20.04.2025 23:11 ---
--- Zitat von: conny111 am 17.04.2025 23:52 ---
--- Zitat von: Johnny75 am 17.04.2025 07:01 ---...wobei der Vollständigkeit halber noch erwähnt werden sollte, dass das Kind jeweils auch im selben Haushalt leben muss, um den FZ Stufe 2 zu erhalten.
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Muss das Kind im eigenen Haushalt leben, damit das Elternteil Anspruch auf Familienzuschlag hat? Was ist mit volljährigen Kindern, die während der Ausbildung in einer eigenen Wohnung leben?
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Ich bin bei meinem Beitrag vom "Standard" des (minderjährigen) Kindes im Vorschul- und Schulalter ausgegangen, welches idR im Haushalt mindestens einer/eines Sorgeberechtigten lebt.
Grundsätzlich gelten für volljährige Kinder in Ausbildung die selben Voraussetzungen, es gibt jedoch auch noch §40 Abs. 1 Satz 2 BBesG, der besagt, dass ein Kind auch dann als in die Wohnung aufgenommen gilt, "wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll."
Die Erläuterung des BVA hierzu lautet:
"Durch die Unterbringung darf sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehung nicht schwerpunktmäßig an den Unterbringungsort verlagern. Eine anderweitige Unterbringung unter Aufrechterhaltung der häuslichen Verbindung setzt voraus, dass in der vorausgegangenen Zeit die untergebrachte Person bei der Anspruch stellenden Person gelebt hat, diese bei Minderjährigen das Sorgerecht hat oder bei volljährigen Kindern zuletzt hatte und sich weiterhin um die untergebrachte Person sorgt. [...] Eine häusliche Verbindung liegt nicht mehr vor, wenn die Lebensgemeinschaft in der Wohnung der Besoldung empfangenden Person beendet worden ist, z. B. weil das Kind einen eigenen Hausstand [...] oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet hat. Die Unterbringung des Kindes muss auf Kosten der verbeamteten Person erfolgen."
Zusammengefasst: Ja, auch für (volljährige) Kinder im Internat, in auswärtiger Ausbildung oder im Studium in einer anderen Stadt kann es den Familienzuschlag der Stufe 1 geben, wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Wobei auch hier natürlich mögliche Konkurrenzen zum ggf. getrennt lebenden anderen Elternteil beachtet werden müssen.
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Dieses Thema gab es schon mal hier im Forum. Dort war man der Meinung, der Familienzuschlag für das Kind hängt ausschließlich davon ab, ob man Kindergeld für dieses Kind bekommt.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,121812.msg319729.html#msg319729
Johnny75:
Ja, den Thread habe ich auch gesehen. Ich kenne die gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld (BKGG, EStG) nicht in der notwendigen Tiefe, um dazu fundiert Stellung zu nehmen, ich bezog mich lediglich auf die Ausführungen zum Familienzuschlag im BBesG.
Ich werde mal aber mal meine Kontakte beim BVA-Teilbereich Besoldung bemühen, wie sie das in der Praxis aktuell handhaben.
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