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Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
EStein:
Hallo zusammen,
ich bin seit 5 Jahren auf einer mit 9b bewerteten Stelle eingesetzt gewesen (Verwaltung kreisfreie Stadt; Bundesland Brandenburg). Kürzlich wurde seitens der Dienststellenleitung (Amt Organisation) nach dauerhafter Anpassung meiner Tätigkeiten die Stellenbeschreibung dahingehend geändert, dass nunmehr eine 9c die korrekte Eingruppierung darstellt. Das Amt Personal sagt nun, dass dies eine Stellen-Neubewertung ist und deshalb - aufgrund des zu berücksichtigen Gleichheitsgrundsatzes, denn die Stelle ist ja möglicherweise attraktiver geworden - die Stelle neu ausgeschrieben werden müsste. Ich als momentaner Stelleninhaber könne mich ja dann auf meine eigene Stelle bewerben.
Ich verstehe zwar das grundsätzliche Ansinnen dieses Vorgehens seitens der Dienststellenleitung, aber gibt es nicht einen normierten oder per Rechtsprechung erfolgten Schutzanspruch für den bisherigen Stelleninhaber? Bspw., dass eine Neuausschreibung nicht erfolgen muss, wenn der bisherige Stelleninhaber länger als x schon auf der Stelle sitzt.
Und ist euch ein solches Vorgehen auch bei anderen Dienststellen bekannt?
Danke und liebe Grüße
Steffi:
Ja, das ist auch bei uns so üblich und wird sogar seitens des PR gefordert. Ein "Schutzanspruch" ist mir nicht bekannt.
totoughtotame:
--- Zitat von: EStein am 17.04.2025 13:34 ---Hallo zusammen,
ich bin seit 5 Jahren auf einer mit 9b bewerteten Stelle eingesetzt gewesen (Verwaltung kreisfreie Stadt; Bundesland Brandenburg). Kürzlich wurde seitens der Dienststellenleitung (Amt Organisation) nach dauerhafter Anpassung meiner Tätigkeiten die Stellenbeschreibung dahingehend geändert, dass nunmehr eine 9c die korrekte Eingruppierung darstellt. Das Amt Personal sagt nun, dass dies eine Stellen-Neubewertung ist und deshalb - aufgrund des zu berücksichtigen Gleichheitsgrundsatzes, denn die Stelle ist ja möglicherweise attraktiver geworden - die Stelle neu ausgeschrieben werden müsste. Ich als momentaner Stelleninhaber könne mich ja dann auf meine eigene Stelle bewerben.
Ich verstehe zwar das grundsätzliche Ansinnen dieses Vorgehens seitens der Dienststellenleitung, aber gibt es nicht einen normierten oder per Rechtsprechung erfolgten Schutzanspruch für den bisherigen Stelleninhaber? Bspw., dass eine Neuausschreibung nicht erfolgen muss, wenn der bisherige Stelleninhaber länger als x schon auf der Stelle sitzt.
Und ist euch ein solches Vorgehen auch bei anderen Dienststellen bekannt?
Danke und liebe Grüße
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Nein, den gibt es nicht. Umgekehrt ist es sogar so, dass es einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gibt (was auch Stellen für Tarifbeschäftigte beinhaltet). Es muss also auch grundsätzlich jedermann die Möglichkeit haben, sich auf eine neue Stelle bewerben zu können. Wenn es zu einer Anpassung im GVP gekommen und dies hier sogar offenbar besoldungsrelevant ist, muss diese neu ausgeschrieben werden. Ich kenne es sogar so, dass man ansonsten eine solche Ausschreibung einklagen könnte.
Grundsätzlich könnte es also so sein, dass der bisherige Stelleninhaber an ein Bewerbungsverfahren teilnimmt und aus welchen Gründen auch immer unterliegt. Das kommt sehr selten, aber alle Jubeljahre einmal vor. Dann könnte man ganz theoretisch bei Angestellten das Arbeitsverhältnis beenden, was aber nie passieren wird, sondern der Betroffene müsste neue Aufgaben bekommen. Bei Angestellten ist das insofern spannend, als dass diese nicht einfach versetzt werden können, sondern dass nur mit deren Zustimmung passiert. Da das Ganze insofern alles gar nicht so unkompliziert ist, wird eine Personalstelle einen Teufel tun und den Stelleninhaber nicht einfach auf seiner Stelle belassen.
Organisator:
--- Zitat von: EStein am 17.04.2025 13:34 ---Hallo zusammen,
ich bin seit 5 Jahren auf einer mit 9b bewerteten Stelle eingesetzt gewesen (Verwaltung kreisfreie Stadt; Bundesland Brandenburg). Kürzlich wurde seitens der Dienststellenleitung (Amt Organisation) nach dauerhafter Anpassung meiner Tätigkeiten die Stellenbeschreibung dahingehend geändert, dass nunmehr eine 9c die korrekte Eingruppierung darstellt. Das Amt Personal sagt nun, dass dies eine Stellen-Neubewertung ist und deshalb - aufgrund des zu berücksichtigen Gleichheitsgrundsatzes, denn die Stelle ist ja möglicherweise attraktiver geworden - die Stelle neu ausgeschrieben werden müsste. Ich als momentaner Stelleninhaber könne mich ja dann auf meine eigene Stelle bewerben.
Ich verstehe zwar das grundsätzliche Ansinnen dieses Vorgehens seitens der Dienststellenleitung, aber gibt es nicht einen normierten oder per Rechtsprechung erfolgten Schutzanspruch für den bisherigen Stelleninhaber? Bspw., dass eine Neuausschreibung nicht erfolgen muss, wenn der bisherige Stelleninhaber länger als x schon auf der Stelle sitzt.
Und ist euch ein solches Vorgehen auch bei anderen Dienststellen bekannt?
Danke und liebe Grüße
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Dem Arbeitgeber steht es frei, beim Neuzuschnitt der Aufgaben mit verbundener höheren Eingruppierung der Tätigkeit diese dem Stelleninhaber zu übertragen (mit seiner Zustimmung) oder auszuschreiben.
Sollte sich der Stelleninhaber im Bewerbungsverfahren nicht durchsetzen, wäre ihm eine andere Tätigkeit mit gleicher Eingruppierung zu übertragen.
MoinMoin:
--- Zitat von: EStein am 17.04.2025 13:34 ---Hallo zusammen,
ich bin seit 5 Jahren auf einer mit 9b bewerteten Stelle eingesetzt gewesen (Verwaltung kreisfreie Stadt; Bundesland Brandenburg). Kürzlich wurde seitens der Dienststellenleitung (Amt Organisation) nach dauerhafter Anpassung meiner Tätigkeiten die Stellenbeschreibung dahingehend geändert, dass nunmehr eine 9c die korrekte Eingruppierung darstellt.
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Und damit wurden dann dir die Aufgaben auch übertragen?
Also übst du sie derzeitig aus?
und es ist vom Personalamt bestätigt, dass du sie auch ausüben sollst?
Falls ja, solltest du einen Brief aufsetzen und das dir zustehenden Gehalt von 9c einfordern.
Denn ein Angestellter ist aufgrund seiner auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert und wird entsprechend bezahlt, nicht aufgrund von Stellenplänen oder anderen Beamtengedöns.
--- Zitat ---Das Amt Personal sagt nun, dass dies eine Stellen-Neubewertung ist und deshalb - aufgrund des zu berücksichtigen Gleichheitsgrundsatzes, denn die Stelle ist ja möglicherweise attraktiver geworden - die Stelle neu ausgeschrieben werden müsste. Ich als momentaner Stelleninhaber könne mich ja dann auf meine eigene Stelle bewerben.
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Öffentlich ausgeschrieben muss da gar nichts, da keine neue Stelle eingerichtet wird, also niemanden der Weg in den öD durch eine fehlende nicht Ausschreibung verwehrt wird.
Und intern kann man es ausschreiben, wenn man will.
Da kann es auch Vereinbarungen mit dem PR gibt, die da Vorgehensweisen vorgeben.
Aber das ist alles irrelevant, wenn die Tätigkeiten übertragen wurden.
--- Zitat ---Ich verstehe zwar das grundsätzliche Ansinnen dieses Vorgehens seitens der Dienststellenleitung, aber gibt es nicht einen normierten oder per Rechtsprechung erfolgten Schutzanspruch für den bisherigen Stelleninhaber?
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Stellen sind irrelevant für dich als Angestellter, du hast keinen Dienstherren, sondern einen Arbeitgeber.
Und kannst getrost auf den Beamtenkalkriesel kram ignorieren.
--- Zitat ---Bspw., dass eine Neuausschreibung nicht erfolgen muss, wenn der bisherige Stelleninhaber länger als x schon auf der Stelle sitzt.
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Ich wüsste nicht woraus sich ein gesetzlicher Anspruch ergibt, dass bei Tätigkeitsänderungen ausgeschrieben werden müsste.
--- Zitat ---Und ist euch ein solches Vorgehen auch bei anderen Dienststellen bekannt?
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Ja, so etwas wird immer wieder von Beamten aufgrund fehlendem Wissens und Verwechslungen mit dem Beamtenrecht andiskutiert.
Wir schreiben neue Arbeitsplätze oder freigewordenen aus. Aber eine Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten am Arbeitsplatz muss nicht ausgeschrieben werden.
--- Zitat ---Danke und liebe Grüße
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Bitte
ich hoffe du hast es schriftlich, dass du diese Tätigkeiten derzeitig ausübst und das im Wissen der Personalstelle (GVPL z.B.), denn daraus lässt sich die wirksame Übertragung ableiten.
Korrekt wäre bei so etwas immer:
Aufgabenzuwachs wird festgestellt und bei der Personalstelle angemeldet
und dann von dort genehmigt und bestätigt und übertragen.
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