Autor Thema: Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber  (Read 2761 times)

EStein

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Hallo zusammen,

ich bin seit 5 Jahren auf einer mit 9b bewerteten Stelle eingesetzt gewesen (Verwaltung kreisfreie Stadt; Bundesland Brandenburg). Kürzlich wurde seitens der Dienststellenleitung (Amt Organisation) nach dauerhafter Anpassung meiner Tätigkeiten die Stellenbeschreibung dahingehend geändert, dass nunmehr eine 9c die korrekte Eingruppierung darstellt. Das Amt Personal sagt nun, dass dies eine Stellen-Neubewertung ist und deshalb - aufgrund des zu berücksichtigen Gleichheitsgrundsatzes, denn die Stelle ist ja möglicherweise attraktiver geworden - die Stelle neu ausgeschrieben werden müsste. Ich als momentaner Stelleninhaber könne mich ja dann auf meine eigene Stelle bewerben.

Ich verstehe zwar das grundsätzliche Ansinnen dieses Vorgehens seitens der Dienststellenleitung, aber gibt es nicht einen normierten oder per Rechtsprechung erfolgten Schutzanspruch für den bisherigen Stelleninhaber? Bspw., dass eine Neuausschreibung nicht erfolgen muss, wenn der bisherige Stelleninhaber länger als x schon auf der Stelle sitzt.

Und ist euch ein solches Vorgehen auch bei anderen Dienststellen bekannt?

Danke und liebe Grüße

Steffi

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Ja, das ist auch bei uns so üblich und wird sogar seitens des PR gefordert. Ein "Schutzanspruch" ist mir nicht bekannt.

totoughtotame

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Hallo zusammen,

ich bin seit 5 Jahren auf einer mit 9b bewerteten Stelle eingesetzt gewesen (Verwaltung kreisfreie Stadt; Bundesland Brandenburg). Kürzlich wurde seitens der Dienststellenleitung (Amt Organisation) nach dauerhafter Anpassung meiner Tätigkeiten die Stellenbeschreibung dahingehend geändert, dass nunmehr eine 9c die korrekte Eingruppierung darstellt. Das Amt Personal sagt nun, dass dies eine Stellen-Neubewertung ist und deshalb - aufgrund des zu berücksichtigen Gleichheitsgrundsatzes, denn die Stelle ist ja möglicherweise attraktiver geworden - die Stelle neu ausgeschrieben werden müsste. Ich als momentaner Stelleninhaber könne mich ja dann auf meine eigene Stelle bewerben.

Ich verstehe zwar das grundsätzliche Ansinnen dieses Vorgehens seitens der Dienststellenleitung, aber gibt es nicht einen normierten oder per Rechtsprechung erfolgten Schutzanspruch für den bisherigen Stelleninhaber? Bspw., dass eine Neuausschreibung nicht erfolgen muss, wenn der bisherige Stelleninhaber länger als x schon auf der Stelle sitzt.

Und ist euch ein solches Vorgehen auch bei anderen Dienststellen bekannt?

Danke und liebe Grüße

Nein, den gibt es nicht. Umgekehrt ist es sogar so, dass es einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gibt (was auch Stellen für Tarifbeschäftigte beinhaltet). Es muss also auch grundsätzlich jedermann die Möglichkeit haben, sich auf eine neue Stelle bewerben zu können. Wenn es zu einer Anpassung im GVP gekommen  und dies hier sogar offenbar besoldungsrelevant ist, muss diese neu ausgeschrieben werden. Ich kenne es sogar so, dass man ansonsten eine solche Ausschreibung einklagen könnte.
Grundsätzlich könnte es also so sein, dass der bisherige Stelleninhaber an ein Bewerbungsverfahren teilnimmt und aus welchen Gründen auch immer unterliegt. Das kommt sehr selten, aber alle Jubeljahre einmal vor. Dann könnte man ganz theoretisch bei Angestellten das Arbeitsverhältnis beenden, was aber nie passieren wird, sondern der Betroffene müsste neue Aufgaben bekommen. Bei Angestellten ist das insofern spannend, als dass diese nicht einfach versetzt werden können, sondern dass nur mit deren Zustimmung passiert. Da das Ganze insofern alles gar nicht so unkompliziert ist, wird eine Personalstelle einen Teufel tun und den Stelleninhaber nicht einfach auf seiner Stelle belassen.

Organisator

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Hallo zusammen,

ich bin seit 5 Jahren auf einer mit 9b bewerteten Stelle eingesetzt gewesen (Verwaltung kreisfreie Stadt; Bundesland Brandenburg). Kürzlich wurde seitens der Dienststellenleitung (Amt Organisation) nach dauerhafter Anpassung meiner Tätigkeiten die Stellenbeschreibung dahingehend geändert, dass nunmehr eine 9c die korrekte Eingruppierung darstellt. Das Amt Personal sagt nun, dass dies eine Stellen-Neubewertung ist und deshalb - aufgrund des zu berücksichtigen Gleichheitsgrundsatzes, denn die Stelle ist ja möglicherweise attraktiver geworden - die Stelle neu ausgeschrieben werden müsste. Ich als momentaner Stelleninhaber könne mich ja dann auf meine eigene Stelle bewerben.

Ich verstehe zwar das grundsätzliche Ansinnen dieses Vorgehens seitens der Dienststellenleitung, aber gibt es nicht einen normierten oder per Rechtsprechung erfolgten Schutzanspruch für den bisherigen Stelleninhaber? Bspw., dass eine Neuausschreibung nicht erfolgen muss, wenn der bisherige Stelleninhaber länger als x schon auf der Stelle sitzt.

Und ist euch ein solches Vorgehen auch bei anderen Dienststellen bekannt?

Danke und liebe Grüße

Dem Arbeitgeber steht es frei, beim Neuzuschnitt der Aufgaben mit verbundener höheren Eingruppierung der Tätigkeit diese dem Stelleninhaber zu übertragen (mit seiner Zustimmung) oder auszuschreiben.

Sollte sich der Stelleninhaber im Bewerbungsverfahren nicht durchsetzen, wäre ihm eine andere Tätigkeit mit gleicher Eingruppierung zu übertragen.

MoinMoin

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Hallo zusammen,

ich bin seit 5 Jahren auf einer mit 9b bewerteten Stelle eingesetzt gewesen (Verwaltung kreisfreie Stadt; Bundesland Brandenburg). Kürzlich wurde seitens der Dienststellenleitung (Amt Organisation) nach dauerhafter Anpassung meiner Tätigkeiten die Stellenbeschreibung dahingehend geändert, dass nunmehr eine 9c die korrekte Eingruppierung darstellt.
Und damit wurden dann dir die Aufgaben auch übertragen?
Also übst du sie derzeitig aus?
und es ist vom Personalamt bestätigt, dass du sie auch ausüben sollst?

Falls ja, solltest du einen Brief aufsetzen und das dir zustehenden Gehalt von 9c einfordern.
Denn ein Angestellter ist aufgrund seiner auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert und wird entsprechend bezahlt, nicht aufgrund von Stellenplänen oder anderen Beamtengedöns.


Zitat
Das Amt Personal sagt nun, dass dies eine Stellen-Neubewertung ist und deshalb - aufgrund des zu berücksichtigen Gleichheitsgrundsatzes, denn die Stelle ist ja möglicherweise attraktiver geworden - die Stelle neu ausgeschrieben werden müsste. Ich als momentaner Stelleninhaber könne mich ja dann auf meine eigene Stelle bewerben.
Öffentlich ausgeschrieben muss da gar nichts, da keine neue Stelle eingerichtet wird, also niemanden der Weg in den öD durch eine fehlende nicht Ausschreibung verwehrt wird.
Und intern kann man es ausschreiben, wenn man will.
Da kann es auch Vereinbarungen mit dem PR gibt, die da Vorgehensweisen vorgeben.
Aber das ist alles irrelevant, wenn die Tätigkeiten übertragen wurden.


Zitat
Ich verstehe zwar das grundsätzliche Ansinnen dieses Vorgehens seitens der Dienststellenleitung, aber gibt es nicht einen normierten oder per Rechtsprechung erfolgten Schutzanspruch für den bisherigen Stelleninhaber?
Stellen sind irrelevant für dich als Angestellter, du hast keinen Dienstherren, sondern einen Arbeitgeber.
Und kannst getrost auf den Beamtenkalkriesel kram ignorieren.

Zitat
Bspw., dass eine Neuausschreibung nicht erfolgen muss, wenn der bisherige Stelleninhaber länger als x schon auf der Stelle sitzt.
Ich wüsste nicht woraus sich ein gesetzlicher Anspruch ergibt, dass bei Tätigkeitsänderungen ausgeschrieben werden müsste.

Zitat
Und ist euch ein solches Vorgehen auch bei anderen Dienststellen bekannt?
Ja, so etwas wird immer wieder von Beamten aufgrund fehlendem Wissens und Verwechslungen mit dem Beamtenrecht andiskutiert.
Wir schreiben neue Arbeitsplätze oder freigewordenen aus. Aber eine Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten am Arbeitsplatz muss nicht ausgeschrieben werden.

Zitat
Danke und liebe Grüße
Bitte
ich hoffe du hast es schriftlich, dass du diese Tätigkeiten derzeitig ausübst und das im Wissen der Personalstelle (GVPL z.B.), denn daraus lässt sich die wirksame Übertragung ableiten.

Korrekt wäre bei so etwas immer:
Aufgabenzuwachs wird festgestellt und bei der Personalstelle angemeldet
und dann von dort genehmigt und bestätigt und übertragen.

MoinMoin

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Ja, das ist auch bei uns so üblich und wird sogar seitens des PR gefordert. Ein "Schutzanspruch" ist mir nicht bekannt.
Doofe Frage:
Wie wird dieses Problem bei euch gelöst:
Da ist @EStein aus Bereich A mit den EG9b Tätigkeiten, die einen Zuwachs zur 9c Tätigkeiten hat.
Deiner Meinung nach muss es ausgeschrieben werden.

Der liebe Kollege Dumpfbacke mit EG8 bewirbt sich darauf. Ist als einziger Bewerber der Gewinner. Er bekommt die Tätigkeiten übertragen und macht dann vollumfänglich die 9c Tätigkeiten von @EStein.

Was passiert mit @Estein? Die Aufgaben von Dumpfbacke kann der AG ihm nicht übertragen, da sie nicht 9b sind.
Also muss der AG irgendwelche anderen 9b Tätigkeiten finden, die gerade freigeworden sind oder neue definieren.
Die dann jedoch abermals ausgeschrieben werden müssen, könnte ja sich jemand drauf bewerben Zugang zum öD und so weiter blabla.

Merkste schon, dass das nicht funktioniert.

Also die These, das Tätigkeitsänderungen immer neu ausgeschrieben werden müssen ist ein Märchen.
Tätigkeitsänderungen die zu einer Höhergruppierung führen müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden.

MoinMoin

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Nein, den gibt es nicht. Umgekehrt ist es sogar so, dass es einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gibt (was auch Stellen für Tarifbeschäftigte beinhaltet). Es muss also auch grundsätzlich jedermann die Möglichkeit haben, sich auf eine neue Stelle bewerben zu können.
Fehler: Es ist keine neue Stelle! Es ist eine Tätigkeitszuwachs auf einer alten "Stelle".
Das klingt bei dir arg nach Beamten gedöns.

Wenn in einem Amt durch Umstrukturierung ein neue Arbeitsplatz entsteht, dann stimmt das.

Zitat
Wenn es zu einer Anpassung im GVP gekommen  und dies hier sogar offenbar besoldungsrelevant ist, muss diese neu ausgeschrieben werden. Ich kenne es sogar so, dass man ansonsten eine solche Ausschreibung einklagen könnte.
Wir sind im Arbeitsrecht und Tarifrecht.
Nicht im Beamtenrecht.
Also nix mit besoldungsrelevant.

Was für ein grandioser Scheiß wäre das, wenn man bei jedem Tätigkeitszuwachs der zu einer HG führt ausschreiben müsste.

[/quote]
Grundsätzlich könnte es also so sein, dass der bisherige Stelleninhaber an ein Bewerbungsverfahren teilnimmt und aus welchen Gründen auch immer unterliegt. Das kommt sehr selten, aber alle Jubeljahre einmal vor. Dann könnte man ganz theoretisch bei Angestellten das Arbeitsverhältnis beenden,[/quote]
Oh Backe! Nein!
Du redest verdammt viel Unfug, was mit Arbeitsrecht nicht viel gemein hat.
Du behauptest ernsthaft, dass wenn ein AG einem AN die Tätigkeiten ohne Not wegnimmt, dass er dann eine betriebsbedingte Kündigung machen könnte.
Geiler Bullshit.

Zitat
was aber nie passieren wird, sondern der Betroffene müsste neue Aufgaben bekommen. Bei Angestellten ist das insofern spannend, als dass diese nicht einfach versetzt werden können,
Nächste falsche Aussage!
Auch Angestellte können nach belieben versetzt werden, (sofern sie einzelvertraglich nicht was anderes vereinbart haben)
und zwar quer durch die Kommune und nur wenn der Arbeitsortes sich ändert ist man anzuhören.
Zitat
sondern dass nur mit deren Zustimmung passiert.
Ein Tätigkeitsänderung, die mit einer Herab oder Heraufgruppierung zusammenfällt kann nur einvernehmlich erfolgen. Aber ansonsten bedarf es da keine Zustimmung.
Und wenn innerhalb der Dienststelle passiert(so wie hier) dann ist es keine Versetzung!


Zitat
Da das Ganze insofern alles gar nicht so unkompliziert ist, wird eine Personalstelle einen Teufel tun und den Stelleninhaber nicht einfach auf seiner Stelle belassen.
Aber der Stelleninhaber muss sich nicht bewerben!

Was macht denn da der Arme verbamtete Personaler, der die Paragraphen nicht kennt.

Also NEIN Tätigkeitsänderungen die zu einer HG führen müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden.
Das ist für mich solange Unsinn, solange ich nicht ein erfolgreiches Urteil hierzu finde.

BAT

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Danke für die Aufklärung, Moin Moin.

Aber warum sind wir nicht im Beamtenrecht? Ich denke, jede Verwaltung wird auch Beamte haben, die sich bei Ausschreibung auf diese Stelle bewerben könnte. Es sei denn, an der Besoldungsgruppe ändert sich nichts?

MoinMoin

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Wie kommst du darauf, dass jeder Stelle mit einem Beamten besetzt werden muss?
Und wir sind hier im Tarifrechtsforum.
Und es ging um die Tätigkeitsänderung eines Angestellten.

BAT

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Nicht besetzt, ausgeschrieben.

Bitte deutlich lesen.

MoinMoin

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Nicht besetzt, ausgeschrieben.

Bitte deutlich lesen.
Wie kommst du darauf, das eine tarifbeschäftigten Stelle für einen Beamten ausgeschrieben werden muss?

BAT

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Klär mich auf. Ich habe es noch nie erlebt, dass Verwaltungsstellen bei uns im Hause nur für Beschäftigte ausgeschrieben wurden.

MoinMoin

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Klär mich auf. Ich habe es noch nie erlebt, dass Verwaltungsstellen bei uns im Hause nur für Beschäftigte ausgeschrieben wurden.
Wir haben viele Stellen, die nur mit AN ausgeschrieben werden, wir haben sogar Stellen die mal eine Beamtenstelle waren und jetzt zu AN Stellen umgebaut wurden.

Andere Ämter andere Sitten

Klär du mich erstmal auf, warum jede Verwaltungsstelle in irgendeinem Hause auch für Beamte ausgeschrieben werden muss?

BAT

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Andere Ämter andere Sitten

Klär du mich erstmal auf, warum jede Verwaltungsstelle in irgendeinem Hause auch für Beamte ausgeschrieben werden muss?

Nö. Sag mir, warum nicht.

Umlauf

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Klär mich auf. Ich habe es noch nie erlebt, dass Verwaltungsstellen bei uns im Hause nur für Beschäftigte ausgeschrieben wurden.

Das ist bei uns eigentlich der ganz normale Standard.