Autor Thema: Erfahrungen mit Arbeitsplatzüberprüfung – von EG 10 Richtung EG 11/12?  (Read 5975 times)

Alien1973

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Wahrscheinlich brauchst du jetzt erst mal eines: Geduld....

Bei uns dauern solche Dinge oft bis zu einem Jahr, bereits mehrmals mit bekommen. Bei mir gings etwas schneller, war nach 8 Monaten rum, was in meinen Augen aber ebenfalls ein viel zu langer Zeitraum ist. Bei mir gings damals von E11 in die E12....

C4H4N1

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Update nach 3 Monaten – Antrag auf Stellenbewertung (EG 10 Richtung EG 11/12)

Hallo zusammen,
ich wollte euch kurz ein Update zu meinem Fall geben:

Mittlerweile sind drei Monate vergangen, seit ich den Antrag auf Überprüfung meiner Stelle gestellt habe. In der Zwischenzeit habe ich zweimal freundlich nachgefragt, aber mir wurde jeweils nur mitgeteilt: „Der Antrag ist in Bearbeitung, Sie müssen sich nicht melden – wir kommen auf Sie zu.“

Nun hat meine Vorgesetzte kürzlich selbst bei der Personalstelle nachgehakt – dabei kam heraus, dass mein Antrag wohl ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt werden sollte. Das hat uns beide doch ziemlich überrascht. Es sieht leider stark danach aus, dass hier Person und Stelle vermischt werden – sprich, dass eher nach dem bekannten Nasenfaktor entschieden wird, als nach der tatsächlichen Tätigkeit oder Tarifrecht.

Meine Fragen dazu:
   •   Darf die Personalstelle eine Überprüfung einfach so ablehnen, ohne tatsächliche Bewertung der Stelle?
   •   Welche Erfahrungen habt ihr gemacht, wenn Vorgesetzte die Antragstellung unterstützen – wie viel Einfluss hat das tatsächlich?

Ich freue mich über Einschätzungen oder Tipps, wie man in so einer verfahrenen Situation weitermachen kann – vielen Dank schon mal

Organisator

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Meine Fragen dazu:
   •   Darf die Personalstelle eine Überprüfung einfach so ablehnen, ohne tatsächliche Bewertung der Stelle?
   •   Welche Erfahrungen habt ihr gemacht, wenn Vorgesetzte die Antragstellung unterstützen – wie viel Einfluss hat das tatsächlich?

ja, natürlich. Sie muss einen solchen Antrag nicht einmal beachten. Da kann sich auch die Vorgesetzte auf den Kopf stellen. MoinMoin hat es in seinem ersten Beitrag hier im Thread passend dargestellt, was zu tun ist.

-> Rechtsmeinung zur Eingruppierung bilden, Entgelt einfordern, Eingruppierungsfeststellungsklage.

C4H4N1

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Vielen Dank für die Rückmeldung – das hilft mir weiter, auch wenn es natürlich ernüchternd ist.

Mir war tatsächlich nicht bewusst, dass die Personalstelle einen solchen Antrag komplett ignorieren kann, selbst wenn er durch die direkte Vorgesetzte fachlich unterstützt wird. Dass die Stelle also gar nicht verpflichtet ist, überhaupt zu prüfen, überrascht mich dann doch.

Ich habe mir MoinMoins Beitrag noch mal durchgelesen – wenn ich es richtig verstehe, bedeutet das konkret:
   1.   Selbst eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung bilden, idealerweise mit Unterstützung (z. B. durch den Personalrat, eine Gewerkschaft oder einen Fachanwalt).
   2.   Die korrekte Eingruppierung schriftlich geltend machen, also konkret das Entgelt der höheren EG einfordern.
   3.   Wenn das abgelehnt oder ignoriert wird: Eingruppierungsfeststellungsklage beim Arbeitsgericht.

Ist das so korrekt?
Und falls ja – habt ihr Erfahrung, wie erfolgversprechend das Ganze ist, wenn kein Ingenieurabschluss vorliegt, aber die Aufgaben und Projektverantwortung deutlich über EG 10 hinausgehen?



Ergänzend zur Situation:
Mir wurde nun inoffiziell angeboten, dass ich eines der anspruchsvollen Projekte übernehmen könnte – unter dem Deckmantel, dass ich dabei nur einen langzeitkranken Kollegen vertrete, der das Projekt sonst machen würde. Dafür würde es dann eine Zulage für die Dauer der Vertretung geben.

Problem an der Sache:
Wir sind ein Team mit 12 Mitarbeitenden – alle in EG 12, nur ich bin noch in EG 10. Und wir haben eigentlich immer anspruchsvolle Projekte, es ist nicht nur „mal eine Ausnahme“.
Ich wäre grundsätzlich nicht unzufrieden mit EG 10, aber ich möchte dann auch keine Aufgaben dauerhaft übernehmen, die nachweislich EG 11 oder EG 12 entsprechen – egal, unter welchem Vorwand. Das Problem ist
ist und bleibt einfach die genauen Anforderungen. Ich habe auch kein Gerichtsurteil gefunden welche besagt das ist mit EG10, das ist mit EG11 usw. Bei uns fangen Ingenieure ohne Erfahrung in EG11 an und kommen automatisch nach 3 Jahren in die EG12 unabhängig davon welche Aufgaben die wahrnehmen.

Ich habe zunehmend das Gefühl, dass hier bewusst gemauert wird – und dass sachliche Bewertung und persönliche Sympathie leider nicht klar getrennt werden.

Danke euch für weiteren Input! Ich bin für jeden Hinweis dankbar, wie man sich hier klug positionieren kann – auch ohne direkt mit juristischem Geschütz aufzufahren.
« Last Edit: 05.08.2025 12:54 von C4H4N1 »

Organisator

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Vielen Dank für die Rückmeldung – das hilft mir weiter, auch wenn es natürlich ernüchternd ist.

Mir war tatsächlich nicht bewusst, dass die Personalstelle einen solchen Antrag komplett ignorieren kann, selbst wenn er durch die direkte Vorgesetzte fachlich unterstützt wird. Dass die Stelle also gar nicht verpflichtet ist, überhaupt zu prüfen, überrascht mich dann doch.

Ich habe mir MoinMoins Beitrag noch mal durchgelesen – wenn ich es richtig verstehe, bedeutet das konkret:
   1.   Selbst eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung bilden, idealerweise mit Unterstützung (z. B. durch den Personalrat, eine Gewerkschaft oder einen Fachanwalt).
   2.   Die korrekte Eingruppierung schriftlich geltend machen, also konkret das Entgelt der höheren EG einfordern.
   3.   Wenn das abgelehnt oder ignoriert wird: Eingruppierungsfeststellungsklage beim Arbeitsgericht.

Ist das so korrekt?
Und falls ja – habt ihr Erfahrung, wie erfolgversprechend das Ganze ist, wenn kein Ingenieurabschluss vorliegt, aber die Aufgaben und Projektverantwortung deutlich über EG 10 hinausgehen?

Ja. Die Personalstelle ist verpflichtet, (mindestens) die tarifvertraglichen Regelungen einzuhalten. Ein Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung ist dort nicht vorgesehen, daher muss sie auch mit so einem Antrag nix machen. Manche Behörden machen das, andere nicht. Beides ist zulässig.

Da nur du deine Situation genau kennst rege ich an, einen Blick in die Entgeltordnung zu werfen. Bestimmt gibt es auch auf Landesebene einen besonderen Teil für Ingenieure. Da wirst du fündig, wass die Tätigkeitsmerkmale angeht und hast schonmal eine Idee zur Positionierung.

Jeuni

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Ich kann dir aus eigener Erfahrung berichten:

Es ist sinnvoll ein Arbeitsplatzinterview mit der Personalstelle zu führen. Das setzt natürlich voraus, dass du einen Termin bekommst. In meinem Fall habe ich direkt die Sachgebietsleitung kontaktiert. ;)
Dann bereitest du dich mit deiner/deinem Vorgesetzen bestmöglich darauf vor. Tragt deine Tätigkeiten möglichst genau zusammen und arbeitet die tariflich relevanten bestmöglich aus. Wichtig hierbei zum Beispiel: Hast du Budgetverantwortung, wenn ja in welchem Umfang? Was passiert wenn du Fehler machst? Welche Aufgaben übernimmst du zusätzlich zum eigentlichen Fachgebiet? Hast du Personalverantwortung?
Mögliche Stichworte: kompliziert, besonders komplex, besondere Schwierigkeit, Der Arbeitsvorgang erfordert die Erbringung besonderer Leistungen, da deren Ausübung über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgeht und ohne besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nicht zu bewältigen ist, usw.

Dazu noch als Tipp:

chrome-extension://efaidnbmnnnibpcajpcglclefindmkaj/https://www.rehm-verlag.de/__STATIC__/newsletter/arbeits-und-tarifrecht/self/whitepaper_eingruppierung-ingenieure_1600604100000.pdf


Organisator

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Ich kann dir aus eigener Erfahrung berichten:

Es ist sinnvoll ein Arbeitsplatzinterview mit der Personalstelle zu führen. Das setzt natürlich voraus, dass du einen Termin bekommst. In meinem Fall habe ich direkt die Sachgebietsleitung kontaktiert. ;)
Dann bereitest du dich mit deiner/deinem Vorgesetzen bestmöglich darauf vor. Tragt deine Tätigkeiten möglichst genau zusammen und arbeitet die tariflich relevanten bestmöglich aus. Wichtig hierbei zum Beispiel: Hast du Budgetverantwortung, wenn ja in welchem Umfang? Was passiert wenn du Fehler machst? Welche Aufgaben übernimmst du zusätzlich zum eigentlichen Fachgebiet? Hast du Personalverantwortung?
Mögliche Stichworte: kompliziert, besonders komplex, besondere Schwierigkeit, Der Arbeitsvorgang erfordert die Erbringung besonderer Leistungen, da deren Ausübung über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgeht und ohne besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nicht zu bewältigen ist, usw.

Dazu noch als Tipp:

chrome-extension://efaidnbmnnnibpcajpcglclefindmkaj/https://www.rehm-verlag.de/__STATIC__/newsletter/arbeits-und-tarifrecht/self/whitepaper_eingruppierung-ingenieure_1600604100000.pdf

Es wäre schön, wenn jede Behörde das machen würde. Ich habe das in meinem beruflichen Leben jedoch noch nie erlebt bzw. noch nie von gehört.

Daher nochmal meine Anregung @TE sich etwas mit der Entgeltordnung auseinanderzusetzen, ggf. hier nochmel nachzufragen was denn das eine oder andere Tätigkeitsmerkmal bedeutet und dann einen Plan über die eigene Eingruppierung zu haben.

Maggus

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Für Ingenieure gibt es spezielle Eingruppierungsmerkmale in der Entgeltordnung.

Bei Ingenieuren fängt die EGO bei EG 10 an:
Ingenieurinnen und Ingenieure sind Beschäftigte, die
a) einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang (...) nachweisen und
b) die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen.

Nachdem es sich um Aufgaben handelt, die soweit ich es verstanden habe bei euch durch Bauingenieure (EG 12) erledigt werden, ist davon auszugehen, dass der AG korrekterweise die speziellen Tätigkeitsmerkmale der EGO anwendet.
Das bedeutet für Dich allerdings, dass Du die Voraussetzung für die Tätigkeit nicht erfüllt, noch nicht einmal für die EG 10 "Ingenieure".

Ich befürchte, dass Deine Chancen auf eine erfolgreiche Klage äußerst dünn sein werden, zumal Du darlegen musst, weshalb Du über gleichwertige Erfahrungen und Wissen ohne den Abschluss verfügst.

McOldie

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1. Wie schon gesagt, eines Höhergruppierungsantrages bedarf es nicht. Es gilt hier die Tarifautomatik.
2. Um die Ausschlussfrist zu wahren, musst du konkret das Entgelt für die angestrebte Entgeltgruppe schriftlich geltend machen. Das von dir genannte Schreiben rerichgt nicht aus, um die Ausschlussfrist zu wahren.

UNameIT

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Für Ingenieure gibt es spezielle Eingruppierungsmerkmale in der Entgeltordnung.

Bei Ingenieuren fängt die EGO bei EG 10 an:
Ingenieurinnen und Ingenieure sind Beschäftigte, die
a) einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang (...) nachweisen und
b) die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen.

Nachdem es sich um Aufgaben handelt, die soweit ich es verstanden habe bei euch durch Bauingenieure (EG 12) erledigt werden, ist davon auszugehen, dass der AG korrekterweise die speziellen Tätigkeitsmerkmale der EGO anwendet.
Das bedeutet für Dich allerdings, dass Du die Voraussetzung für die Tätigkeit nicht erfüllt, noch nicht einmal für die EG 10 "Ingenieure".

Ich befürchte, dass Deine Chancen auf eine erfolgreiche Klage äußerst dünn sein werden, zumal Du darlegen musst, weshalb Du über gleichwertige Erfahrungen und Wissen ohne den Abschluss verfügst.


Das ist aber sowas von egal :D wie Moin moin immer so gebetsartig sagt, man ist nach seinen auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, nicht nach seinen Qualifikationen. D.h. macht ein Pförtner genug E12 Aufgaben wird er entweder nach E12 sonstiger Beschäftigter oder eine Entgeldgruppe niedriger in der E11 bezahlt.

Der TE kann die Aufgaben voll umfänglich wahrnehmen (zumindestens nach ihm und seinem Chef) somit ist einer E12 als sonstiger Beschäftigter oder einer E11 nichts entgegenzusetzen.

TVÖD und TVL unterscheiden sich hier - im TV-L wird nur von technischer Ausbildung gesprochen. 

Zitat
22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen
22.1 Ingenieure
Vorbemerkungen
1. Unter „technischer Ausbildung“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen.
2. (1) 1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten
eine monatliche Zulage in Höhe von 23,01 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Abschnitts 22 Unterabschnitt 1.
(2) Die Zulage steht nicht zu neben einer Zulage nach den Tarifverträgen,
die nach Teil C Nrn. 9 oder 11 der Anlage 1 zum TVÜ-Länder fortgelten.
(3) Absatz 1 und 2 gilt auch für Beschäftigte im Sinne der Protokollerklärung
Nr.1.
Entgeltgruppe 13
1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 3 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 12
1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch
künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.
192
2. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.
3. Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch
schöpferische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3
heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
4. Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Entgeltgruppe 11
1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
193
3. Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung in selbständiger Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte in selbständiger Tätigkeit, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4. Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung in selbständiger Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte in selbständiger Tätigkeit, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 10
1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
2. Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 5)
Protokollerklärungen:
Nr. 1 (1) 1Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte, die vor
dem 1. Juli 1972 eine der technischen Ausbildung nach der Vorbemerkung zu
diesem Unterabschnitt gleichwertige behördliche Prüfung abgelegt haben, werden den vermessungstechnischen und landkartentechnischen Beschäftigten
mit technischer Ausbildung nach der Vorbemerkung zu diesem Unterabschnitt
gleichgestellt. 2Das gleiche gilt, wenn die behördliche Prüfung nach dem
30. Juni 1972 abgelegt worden ist, die Ausbildung jedoch vor dem 1. Juli 1972
begonnen hat.
(2) 1Den vermessungstechnischen Angestellten mit einer vor dem 1. Juli 1972
abgelegten gleichwertigen behördlichen Prüfung stehen die behördlich geprüften Kulturbautechniker gleich, die vor dem 1. Juli 1972 die behördliche Prüfung
nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958
(Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134) erfolgreich abgelegt haben. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
194
Nr. 2 Besonders schwierige Tätigkeiten und bedeutende Aufgaben im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
a) Ausführung von umfangreichen Vermessungen zur Fortführung oder
Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters (Katastervermessungen) mit
widersprüchlichen Unterlagen oder von umfangreichen Katastervermessungen mit gleichem Schwierigkeitsgrad (z. B. in Grubensenkungsgebieten);
b) Absteckungen für umfangreiche Ingenieurbauten, z. B. Brücken-, Hochstraßen-, Tunnelabsteckungen oder Absteckungen anderer vergleichbarer Verkehrsbauten, ggf. einschließlich der Vor- und Folgearbeiten;
c) Lagefestpunktvermessungen (Erkundung bzw. Erkundung und Messung) in engbebauten Gebieten oder unter gleich schwierigen Verhältnissen (Lagefestpunkte sind trigonometrische Polygon- und gleichwertige Punkte);
d) Ausführung oder Auswertung von Präzisionsvermessungen in übergeordneten Netzen des Lage- oder Höhenfestpunktfeldes;
e) Aufsichts- und Prüftätigkeit bei der Auswertung von Katastervermessungen mit widersprüchlichen Unterlagen oder bei kartografischen, nivellitischen, fotogrammetrischen, typografischen oder trigonometrischen Arbeiten oder bei Bodenordnungsverfahren mit gleichem Schwierigkeitsgrad. (Das Fehlen der Aufsichtstätigkeit ist unerheblich, wenn dem Beschäftigten besonders schwierige Prüfungen übertragen sind, z. B. Prüftätigkeit zur Übernahme von Messungsschriften bei umfangreichen Fortführungs- oder Neuvermessungen auf Grund neuer Aufnahmenetze);
f) Aufsichts- und Prüftätigkeit bei der Prüfung fertiger Arbeitsergebnisse
der Flurbereinigung, ggf. einschließlich der Herstellung der Unterlagen
für die Berichtigung des Grundbuches und der vermessungstechnischen
Unterlagen für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters, oder beim
Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen in allen Verfahren eines Flurbereinigungsamtes. (Bei größeren Flurbereinigungsämtern kann dieses
Merkmal auch von mehreren Beschäftigten erfüllt werden);
g) Verantwortliche Ausführung der vermessungstechnischen Ingenieurarbeiten eines Flurbereinigungsverfahrens (ausführender vermessungstechnischer Sachbearbeiter oder erster technischer Sachbearbeiter);
h) Vermessungstechnische Auswertung von Bauleitplänen unter besonderen technischen Schwierigkeiten.
Nr. 3 Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
195
Nr. 4 Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:
a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche
Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten
sowie deren Abrechnung;
b) Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.
Nr. 5 Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:
- Ausführung oder Auswertung von trigonometrischen oder topografischen
Messungen nach Lage und Höhe nicht nur einfacher Art, von Katastermessungen oder von bautechnischen Messungen nicht nur einfacher Art; fotogrammetrische Auswertungen und Entzerrungen,
- kartografische Entwurfs- und Fortführungsarbeiten.



TVOEDAnwender

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Entgeldgruppe
Bitte, bitte mit zwei t schreiben. Ich bekomme sonst Augenkrebs!

NelsonMuntz

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Entgeldgruppe
Bitte, bitte mit zwei t schreiben. Ich bekomme sonst Augenkrebs!

Wenn das Dein einzigstes Problem ist ;) ;) ;)

MoinMoin

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Vielen Dank für die Rückmeldung – das hilft mir weiter, auch wenn es natürlich ernüchternd ist.

Mir war tatsächlich nicht bewusst, dass die Personalstelle einen solchen Antrag komplett ignorieren kann, selbst wenn er durch die direkte Vorgesetzte fachlich unterstützt wird. Dass die Stelle also gar nicht verpflichtet ist, überhaupt zu prüfen, überrascht mich dann doch.

Ich habe mir MoinMoins Beitrag noch mal durchgelesen – wenn ich es richtig verstehe, bedeutet das konkret:
   1.   Selbst eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung bilden, idealerweise mit Unterstützung (z. B. durch den Personalrat, eine Gewerkschaft oder einen Fachanwalt).
   2.   Die korrekte Eingruppierung schriftlich geltend machen, also konkret das Entgelt der höheren EG einfordern.
   3.   Wenn das abgelehnt oder ignoriert wird: Eingruppierungsfeststellungsklage beim Arbeitsgericht.

Ist das so korrekt?
Und falls ja – habt ihr Erfahrung, wie erfolgversprechend das Ganze ist, wenn kein Ingenieurabschluss vorliegt, aber die Aufgaben und Projektverantwortung deutlich über EG 10 hinausgehen?



Ergänzend zur Situation:
Mir wurde nun inoffiziell angeboten, dass ich eines der anspruchsvollen Projekte übernehmen könnte – unter dem Deckmantel, dass ich dabei nur einen langzeitkranken Kollegen vertrete, der das Projekt sonst machen würde. Dafür würde es dann eine Zulage für die Dauer der Vertretung geben.

Problem an der Sache:
Wir sind ein Team mit 12 Mitarbeitenden – alle in EG 12, nur ich bin noch in EG 10. Und wir haben eigentlich immer anspruchsvolle Projekte, es ist nicht nur „mal eine Ausnahme“.
Ich wäre grundsätzlich nicht unzufrieden mit EG 10, aber ich möchte dann auch keine Aufgaben dauerhaft übernehmen, die nachweislich EG 11 oder EG 12 entsprechen – egal, unter welchem Vorwand. Das Problem ist
ist und bleibt einfach die genauen Anforderungen. Ich habe auch kein Gerichtsurteil gefunden welche besagt das ist mit EG10, das ist mit EG11 usw. Bei uns fangen Ingenieure ohne Erfahrung in EG11 an und kommen automatisch nach 3 Jahren in die EG12 unabhängig davon welche Aufgaben die wahrnehmen.

Ich habe zunehmend das Gefühl, dass hier bewusst gemauert wird – und dass sachliche Bewertung und persönliche Sympathie leider nicht klar getrennt werden.

Danke euch für weiteren Input! Ich bin für jeden Hinweis dankbar, wie man sich hier klug positionieren kann – auch ohne direkt mit juristischem Geschütz aufzufahren.
Wenn man qualifiziert darlegen kann, warum man eine andere Rechtsmeinung bzgl. der EG hat als der AG, dann fordert man und muss dann leider Klagen, wenn der AG mauert.

Alternative
Man fordert und sucht sich einen neuen Job, soll doch der Personaler, AG, Vorgesetzte sich mal mit den Kräften des Marktes auseinandersetzen und durch Schmerz lernen.
Solange die aber keinen Notstand sehen wollen und nicht persönlich für den Notstand verantwortlich gemacht werden, spüren sie auch nicht den Schmerz.

Bei uns wurde es gelernt, dass man für Mitarbeiter die man halten will auch alles tariflich mögliche gemacht wird, solange der Personaler damit seinen Arsch an der Wand bekommt und keine Angst vor nem Rechnungshof haben muss.
Und da ist uU dein Vorgesetzte in der Pflicht, den Schaden der durch den Wegfall deiner Arbeitskraft entsteht in Grossen Lettern dem Personalern und deren Vorgestzten klar zu machen und deutlich zu machen, dass sie dann dafür verantwortlich sind, wenn der vermeitbare Schaden entsteht.

Jeuni

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Vielen Dank für die Rückmeldung – das hilft mir weiter, auch wenn es natürlich ernüchternd ist.

Mir war tatsächlich nicht bewusst, dass die Personalstelle einen solchen Antrag komplett ignorieren kann, selbst wenn er durch die direkte Vorgesetzte fachlich unterstützt wird. Dass die Stelle also gar nicht verpflichtet ist, überhaupt zu prüfen, überrascht mich dann doch.

Ich habe mir MoinMoins Beitrag noch mal durchgelesen – wenn ich es richtig verstehe, bedeutet das konkret:
   1.   Selbst eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung bilden, idealerweise mit Unterstützung (z. B. durch den Personalrat, eine Gewerkschaft oder einen Fachanwalt).
   2.   Die korrekte Eingruppierung schriftlich geltend machen, also konkret das Entgelt der höheren EG einfordern.
   3.   Wenn das abgelehnt oder ignoriert wird: Eingruppierungsfeststellungsklage beim Arbeitsgericht.

Ist das so korrekt?
Und falls ja – habt ihr Erfahrung, wie erfolgversprechend das Ganze ist, wenn kein Ingenieurabschluss vorliegt, aber die Aufgaben und Projektverantwortung deutlich über EG 10 hinausgehen?



Ergänzend zur Situation:
Mir wurde nun inoffiziell angeboten, dass ich eines der anspruchsvollen Projekte übernehmen könnte – unter dem Deckmantel, dass ich dabei nur einen langzeitkranken Kollegen vertrete, der das Projekt sonst machen würde. Dafür würde es dann eine Zulage für die Dauer der Vertretung geben.

Problem an der Sache:
Wir sind ein Team mit 12 Mitarbeitenden – alle in EG 12, nur ich bin noch in EG 10. Und wir haben eigentlich immer anspruchsvolle Projekte, es ist nicht nur „mal eine Ausnahme“.
Ich wäre grundsätzlich nicht unzufrieden mit EG 10, aber ich möchte dann auch keine Aufgaben dauerhaft übernehmen, die nachweislich EG 11 oder EG 12 entsprechen – egal, unter welchem Vorwand. Das Problem ist
ist und bleibt einfach die genauen Anforderungen. Ich habe auch kein Gerichtsurteil gefunden welche besagt das ist mit EG10, das ist mit EG11 usw. Bei uns fangen Ingenieure ohne Erfahrung in EG11 an und kommen automatisch nach 3 Jahren in die EG12 unabhängig davon welche Aufgaben die wahrnehmen.

Ich habe zunehmend das Gefühl, dass hier bewusst gemauert wird – und dass sachliche Bewertung und persönliche Sympathie leider nicht klar getrennt werden.

Danke euch für weiteren Input! Ich bin für jeden Hinweis dankbar, wie man sich hier klug positionieren kann – auch ohne direkt mit juristischem Geschütz aufzufahren.
Wenn man qualifiziert darlegen kann, warum man eine andere Rechtsmeinung bzgl. der EG hat als der AG, dann fordert man und muss dann leider Klagen, wenn der AG mauert.

Alternative
Man fordert und sucht sich einen neuen Job, soll doch der Personaler, AG, Vorgesetzte sich mal mit den Kräften des Marktes auseinandersetzen und durch Schmerz lernen.
Solange die aber keinen Notstand sehen wollen und nicht persönlich für den Notstand verantwortlich gemacht werden, spüren sie auch nicht den Schmerz.

Bei uns wurde es gelernt, dass man für Mitarbeiter die man halten will auch alles tariflich mögliche gemacht wird, solange der Personaler damit seinen Arsch an der Wand bekommt und keine Angst vor nem Rechnungshof haben muss.
Und da ist uU dein Vorgesetzte in der Pflicht, den Schaden der durch den Wegfall deiner Arbeitskraft entsteht in Grossen Lettern dem Personalern und deren Vorgestzten klar zu machen und deutlich zu machen, dass sie dann dafür verantwortlich sind, wenn der vermeitbare Schaden entsteht.

Genau so!

Deswegen sage ich ja: Man muss den "Leuten" das klar machen und das eindringlich. Und davor sollte man sich nicht scheuen sondern es als Chance sehen seine (berechtigte) Meinung durchzusetzen.

C4H4N1

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Vielen Dank für die vielen hilfreichen Beiträge hier – ich habe einiges mitgenommen und möchte auch kurz meine Erfahrungen teilen.

Man versucht natürlich seinen Arbeitgeber nicht zu verklagen. Zumal es an der wirksamen Übertragung durch die Personalstelle scheitert. Anderseits habe ich gelesen das auch höherwertige aufgaben stillschweigend übertragen werden können (Konkludent).
Ich hatte bei meinem jetzigen Arbeitgeber schon einmal gekündigt, weil ich beruflich keine Perspektive mehr gesehen habe. Es ging damals um den Sprung von EG 9b auf EG 10, was trotz meiner tatsächlichen Tätigkeiten lange blockiert wurde. Ich hatte bereits einen anderen Job in Aussicht und wollte wechseln.

Am Ende habe ich meine Kündigung aber zurückgezogen, weil sich meine Kolleg:innen für mich stark gemacht haben und bei meinen Vorgesetzten deutlich geworden sind. Auch weil mir die Arbeit grundsätzlich Spaß macht, bin ich geblieben – mit der Hoffnung auf eine faire Lösung.

Was ich in dem Zusammenhang allerdings nicht nachvollziehen kann: Ich habe nach der internen Qualifikation einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben, als technischer Sachbearbeiter mit Ingenieurstätigkeiten – eingruppiert in EG 10. Damals hieß es noch, das sei kaum möglich ohne Ingenieurabschluss, da sei bei 9b Schluss. Jetzt wird mir aber nicht offengelegt, auf welcher Grundlage ich höhergruppiert wurde. Auch ob ich eventuell als „sonstiger Beschäftigter“ nach TV-L eingruppiert bin, wird mir nicht erklärt. Die Transparenz fehlt komplett.

Zusätzlich läuft bei uns einiges nicht korrekt ab. Aus Personalakten werden z. B. Führungszeugnisse entfernt, mit der (inoffiziellen) Begründung, sie seien „zu positiv“ formuliert. Das schafft natürlich Misstrauen, besonders wenn man sich weiterentwickeln oder intern bewerben möchte. Solche Dinge sollten im öffentlichen Dienst nicht passieren.

Und noch kurz bezüglich der Tätigkeitsmerkmale bei Ingenieurstellen:
Ich sehe das ganz ähnlich – viele der Tätigkeitsmerkmale im TV-L sind stark auf Vermessung oder Planung ausgelegt. In der Praxis ist das aber oft nicht realistisch abgrenzbar. Wir führen z. B. Straßenbaumaßnahmen vor Ort aus, steuern und überwachen Bauleistungen – also Aufgaben, die nach HOAI im höheren Schwierigkeitsgrad eingeordnet werden. Leider lassen sich solche Tätigkeiten nicht klar in Schubladen stecken, was die Bewertung zusätzlich erschwert.