Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Erst SaZ jetzt Beamtin
Aratrim:
Zumindest könnte man den §8 BeamtVG auch so lesen.
Etwas Klarheit bringt für mich da die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV)"
Hier heißt es unter 8.1.1.2
1„Berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr ... gestanden“ haben Soldatinnen oder Soldaten, die in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (§ 1 Absatz 2 Satz 1 SG) oder einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit (§ 1 Absatz 2 Satz 2 SG) berufen worden sind, und zwar von dem Tag an, an dem das Dienstverhältnis rechtswirksam begründet worden ist. 2Nach § 41 Absatz 2 SG wird die Begründung des Dienstverhältnisses mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, es sei denn die Urkunde bestimmt ausdrücklich einen späteren Tag (Wirkungsurkunde).
Somit ist primär der vor dem Status als Beamte "berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr" stehende Status entscheidend. Abseits von der Frage ob man SAZ oder Berufssoldat ist. Zumindest würde sich das auch mit der Aussage unseres Dozenten für Beamtenrecht an der HS Bund (aus dem GB Bmvg) decken. Aber auf jeden Fall eine wertvolle Sicht..hast du denn schon mal erlebt dass dies bei dem Fall der Fälle (DU verfahren) so grundsätzlich diskutiert wurde ?
Auf Grund eigener Erfahrungen aber noch einen kleinen Einwurf zu den Zeiten die nachversichert werden.
Ein oft nicht bekannter Unterschied ist auch dass diese nachversicherten Zeiten zwar als Ruhegehaltsfähige Dienstzeit aber nicht als Altersgeldfähige Dienstzeit zählen.
§ 6 Altersgeldfähige Dienstzeit (Altersgeldgesetz (AltGG),
4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, für die bereits Ansprüche auf Altersgeld oder altersgeldähnliche Ansprüche erworben wurden oder für die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern auch die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt worden ist.
Mehr auf https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Versorgung/Altersgeld/Berechnung-Altersgeld/berechnung-altersgeld_node.html
Sprich, möchte der liebe Aratrim früher seinen Lebensabend mit Abschlägen genießen würden seine bereits nachversicherte erste Dienstzeit von 8 Jahren von seinen 17 Jahren SAZ abgezogen werden da der Dienstherr damals in seiner Weisheit direkt nachversicherte.
Fällt der liebe Aratrim aber stattdessen auf den Kopf oder erreicht friedlich seine Altersgrenze werden diese 8 Jahre betrachtet.
Es macht also gleichwohl womöglich einen großen Unterschied später ob man einer drohenden nachversicherung als ehemaliger Saz entgegenwirkt. Leider zeigt sich auch im ehemaligen Kameradenkreis wie wenige sich darüber Gedanken machen.
Grundsätzlich eine interessante Frage ist aber auch ob Zeiten die potenziell auch doppelt Ruhegehaltsfähigs sind wie Zeiten im Rahmen eines Auslandseinsatzes auch durch eine nachversicherung gar nicht mehr für eine Altersgeldberechnung heran gezogen werden dürfen. Dies wären bei mir auch ca 1,5 Jahre.
Man sieht also es kommt auch etwas auf die individuellen Zukunftswünsche oder Sicherheitsbedürfnisse an.
Liebe Grüße
Aratrim
Asperatus:
--- Zitat von: Matze1986 am 24.04.2025 09:59 ---Ach Johnny...
Haben Sie meinen Beitrag gelesen?
Ich habe von der Wartezeit geredet.
Und im konkreten Fall wurde die potentielle ruhegehaltsfähige Dienstzeit in des gesetzlichen RV nachversichert.
Doppelanrechnung gibt es nicht.
Und nochmal zur Wartezeit. Hier sind 5 Jahre als Beamter gefordert. Soldaten sind keine Beamte. Ruhegehaltsfähige Dienstzeit zur Berechnung des Ruhegehalts und die Dienstzeit als Beamte sind hier nicht zwangsläufig als gleichwertig anzusetzen.
Die Wartezeit beginnt zu laufen, sobald man zum Beamten auf Probe ernannt wird.
Wenn man die 5-jährige Wartezeit im Beamtenstatus absolviert hat, dann kann man weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anrechnen.
Aber eben nicht, wenn diese schon abgegolten wurden.
--- End quote ---
Ach Matze ... hast du meinen Beitrag gelesen?
Die Zeiten im berufsmäßigen Wehrdienst (SaZ/BS; § 4 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 8 Absatz 1 BeamtVG) und die Zeiten im nichtberufsmäßigen Wehrdienst (GWDL/FWDL; § 4 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 9 Absatz 1 Nummer 1 BeamtVG) zählen zur Wartezeit. Dabei ist es unerheblich, ob für diese eine Nachversicherung in der Rentenversicherung stattgefunden hat. Eine evtl. Kürzung des Ruhegehaltes wegen einer Rentenzahlung (sog. Ruhensregelung) nach § 55 BeamtVG bestimmt sich nicht nach Zeiten, sondern nach Beträgen.
Die pauschale Aussage mit der Doppelanrechnung stimmt so also nicht. Die Dienstzeit als SaZ gilt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit, auch wenn eine Nachversicherung stattgefunden hat. Das Ruhegehalt wird evtl. gekürzt. Hier kommt meines Erachtens ein interessanter Aspekt zum Tragen (falls ich falsch liegen sollte, bitte korrigiert mich):
Ruhegehalt wird neben Renten nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt und im Übrigen gekürzt. Als Höchstgrenze gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit grundsätzlich die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Tritt der Versorgungsfall also ab dem 57. Lebensjahr ein, beträgt die Höchstgrenze 71,75 % der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet.
Liegt nun der tatsächliche Satz unter 71,75 %, zum Beispiel wegen Teilzeit (oder weil man weniger als 40 Jahre tatsächliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit hat), kann man diese Differenz durch die Rentenzahlung ausgleichen. Dabei ist es unerheblich, wie oben geschrieben, dass die Nachversicherung für Zeiten erfolgte, die auch als ruhegehaltsfähig gelten. Somit hätte eine Nachversicherung hier einen klaren Vorteil.
Würde man vor Teilzeit, mit Blick auf das spätere niedrigere Ruhegehalt, zurückschrecken, so müsste man sich keine Sorgen machen, weil diese Lücke durch die Rente aufgefangen werden würde.
Zumindest habe ich nichts im Gesetz gefunden, was dem entgegenspricht und auch Beispielberechnungen im Versorgungsrechner stützen diesen Gedanken.
Firematthias:
Hallo,
1. Beamte haben Anspruch auf Versorgung sofern sie im Ruhestand sind
2. In den Ruhestand können nur Beamte auf Lebenszeit treten/versetzt werden § 51ff. BBG
2.1 Für Beamte auf Probe gilt 2. bei qualifizierter Dienstunfähigkeit § 49 BBG
Ergebnis: Als Anwärterin hat sich das Thema ohnehin erledigt. Als BaP nur bei Verletzung im Dienst und erst als BaL wird es spannend
3. § 4 BeamtVG bestimmt eine Dienstzeit von 5 Jahren. Das Gesetzgeber schreibt "Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen."
3.1 Es gilt mithin auch für die hier einschlägigen Zeiten berufsmäßigen Wehrdienstes nach § 8 BeamtVG. Hierzu ist in Textziffer 4.1.3.1 BeamtVGVwV § 8 usw. nochmals aufgeführt.
3.2 Die Zeit als Soldatin erhöht den Ruhegehaltssatz auch dann, wenn der Zeitraum nachversichert wurde.
Ergebnis: Sollte ein Dienstunfall als BaP eintreten, hätte sie Anspruch auf Ruhegehalt.
4. Eine durchgeführte Nachversicherung kann nicht rückabgewickelt werden. Sie hätte nur (bis zu 2 Jahren) aufgeschoben werden können.
4.1 Es besteht jetzt ein Rentenanspruch
4.2 Diese Rente unterliegt der Anrechnung nach § 55 BeamtVG und führt ggf. zur Kürzung der Pension
5. Die Mindestpension wird immer gewährt. Hier spielt Teilzeit keine Rolle.
5.1 Einen Zuschlag bei Schwerbehinderung gibt es nicht. Die geleistete Dienstzeit ist immer anteilig zur Vollzeit ruhegehaltsfähig.
Ausnahme nach § 6 BeamtVG
"Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1"
Sie sind mindestens mit 2/3 ruhegehaltsfähig, auch wenn die tatsächliche Arbeitszeit darunter liegt. Erforderlich wäre hier also die Feststellung einer amtsärztlichen Teildienstfähigkeit.
Ich hoffe ich habe versorgungsrechtlich jetzt keine Frage übersehen.
Grüße
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