Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Erst SaZ jetzt Beamtin

<< < (2/3) > >>

Matze1986:
Die Wartezeit von 5 Jahren ist NICHT erfüllt.
Die Zeit als SaZ ist lediglich bei der Zugehörigkeit/Dienstjubiläum (wenn gleicher Dienstherr) relevant.
Wenn die Nachversicherung nicht stattgefunden hätte, wäre diese Dienstzeit pensionsrelevant.

Die Wartezeit von 5 Jahren beginnt erst mit der Ernennung zum BaP.

Johnny75:

--- Zitat von: Matze1986 am 23.04.2025 11:47 ---Die Zeit als SaZ ist lediglich bei der Zugehörigkeit/Dienstjubiläum (wenn gleicher Dienstherr) relevant.
Wenn die Nachversicherung nicht stattgefunden hätte, wäre diese Dienstzeit pensionsrelevant.

--- End quote ---

Wie bitte? Selbstverständlich sind berufsmäßige Wehrdienstzeiten als SaZ ruhegehaltfähig.

§8 BeamtVG: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__8.html

"(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat."

Johnny75:

--- Zitat von: Johnny75 am 23.04.2025 13:40 ---
--- Zitat von: Matze1986 am 23.04.2025 11:47 ---Die Zeit als SaZ ist lediglich bei der Zugehörigkeit/Dienstjubiläum (wenn gleicher Dienstherr) relevant.
Wenn die Nachversicherung nicht stattgefunden hätte, wäre diese Dienstzeit pensionsrelevant.

--- End quote ---

Wie bitte? Selbstverständlich sind berufsmäßige Wehrdienstzeiten als SaZ ruhegehaltfähig.

§8 BeamtVG: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__8.html

"(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat."

--- End quote ---


Natürlich wird das Ruhegehalt mit einer evtl. Rente verrechnet (Ruhensregelung), aber ruhegehaltfähig, sprich maßgeblich für die Höhe des Ruhegehaltssatzes, sind sie nichtsdestotrotz.

Asperatus:
Die Übergangsgebührnisse werden nicht mehr gekürzt (Änderung § 68 SVG). Dazu gibt es hier auch ein recht aktuelles Thema: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,125795.0.html

Die Wartezeit ist erfüllt. Die Zeit in der Bundeswehr zählt voll. (§ 4 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 8 Absatz 1 BeamtVG)

Die Mindestpension ist unabhängig von Teilzeit.

Ein Schwerbehinderten-Teilzeitbonus ist mir ebenfalls nicht bekannt. Schwerbehinderte Beamte können aber eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. (§ 3 Absatz 1 Satz 2 AZV)

Die Kürzung des Familienzuschlags für Bundesbeamte bestimmt sich nach § 40 Absatz 4 BBesG: Steht der Ehegatte eines Beamten als Beamter im öffentlichen Dienst und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte.

Ob und inwiefern dein Familienzuschlag als Landesbeamter gekürzt wird, richtet sich nach dem für dich einschlägigen Landesbesoldungsgesetz.

Die Nachversicherung hätte zwei Jahre aufgeschoben werden können, wenn es bereits den Plan gab, wieder versicherungsfrei beschäftigt zu werden, zum Beispiel als Beamter. Da die Nachversicherung für mehr als 60 Monate stattgefunden hat, ist die Wartezeit für den Rentenanspruch erfüllt und die Beiträge können nicht mehr erstattet werden. Unter Umständen kann dies aber vorteilhaft sein, wenn man später nicht die Höchstgrenze der Pension erreicht, um diese auszugleichen. Hier empfehle ich, mit dem Versorgungsrechner Online Bund (https://www.bav.bund.de/DE/3_Dienstleistungen/08_Versorgungsbezuege/07_Versorgungsrechner/Versorgungsrechner_node.html) ein paar Konstellationen (zum Beispiel zu Teilzeit) durchzuspielen und zu schauen, wie sich das auf die Versorgungshöhe und Ruhensregelung (=Kürzung wegen Rente) auswirkt.

Matze1986:

--- Zitat von: Johnny75 am 23.04.2025 13:40 ---
--- Zitat von: Matze1986 am 23.04.2025 11:47 ---Die Zeit als SaZ ist lediglich bei der Zugehörigkeit/Dienstjubiläum (wenn gleicher Dienstherr) relevant.
Wenn die Nachversicherung nicht stattgefunden hätte, wäre diese Dienstzeit pensionsrelevant.

--- End quote ---

Wie bitte? Selbstverständlich sind berufsmäßige Wehrdienstzeiten als SaZ ruhegehaltfähig.

§8 BeamtVG: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__8.html

"(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat."

--- End quote ---

Ach Johnny...
Haben Sie meinen Beitrag gelesen?
Ich habe von der Wartezeit geredet.
Und im konkreten Fall wurde die potentielle ruhegehaltsfähige Dienstzeit in des gesetzlichen RV nachversichert.
Doppelanrechnung gibt es nicht.

Und nochmal zur Wartezeit. Hier sind 5 Jahre als Beamter gefordert. Soldaten sind keine Beamte. Ruhegehaltsfähige Dienstzeit zur Berechnung des Ruhegehalts und die Dienstzeit als Beamte sind hier nicht zwangsläufig als gleichwertig anzusetzen.
Die Wartezeit beginnt zu laufen, sobald man zum Beamten auf Probe ernannt wird.

Wenn man die 5-jährige Wartezeit im Beamtenstatus absolviert hat, dann kann man weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anrechnen.
Aber eben nicht, wenn diese schon abgegolten wurden.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version