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Stufengleiche Höhergruppierung?

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Fuchs21:
Hallo zusammen,

ich bin gelernte Verwaltungsfachangestellte und arbeite seit 2017 beim gleichen Arbeitgeber (TVÖD VKA).

Zum 01.01.2020 habe ich die Stufe 3 der EG 9a erreicht.

Seit dem 01.08.2022 absolviere ich den Verwaltungslehrgang II und nehme seitdem auf einer festen Stelle höherwertige Tätigkeiten der EG 9c wahr. Hierbei erhalte ich also zur eingruppierten EG 9a, Stufe 3 eine Zulage zur EG 9c, Stufe 3.

Zum 01.01.2023 habe ich in meiner Eingruppierung EG 9a die Stufe 4 erreicht.

Meine Zulage zur EG 9c, Stufe 3 ist geblieben (ca. 6 Euro brutto), da die Zulage lt. Arbeitgeber eine eigene Stufenlaufzeit hat. Diese würde erst am 01.08.2025 in die Stufe 4 wechseln.

Zum 28.05.2025 beende ich den VL II und werde sodann in die EG 9c höhergruppiert.

Zum 01.06.2025 wechsle ich intern beim selben Arbeitgeber per Umsetzungsverfügung die Stelle auf eine EG 10.

Mein Arbeitgeber teilt mir nun mit, dass ich bei Bestehen des VL II in die EG 9c, Stufe 3 höhergruppiert werde.

In die Stufe 4 würde ich erst zum 01.08.2025 kommen, wenn meine Zulage die Stufe 4 erreicht hätte.

Dies bedeutet für mich jedoch, dass es dann auch mit der EG 10, Stufe 3 weitergeht und die Stufenlaufzeit von vorne beginnt, was für mich große finanzielle Einbußen bedeuten würde.

Ich habe es jedoch so verstanden, dass eine Höhergruppierung seit 2017 stufengleich erfolgt.

Faktisch bin ich derzeit in die EG 9a, Stufe 4 eingruppiert, wonach die Höhergruppierung in die EG 9c, Stufe 4 erfolgen muss - ist das korrekt?

Haufe sagt bzgl. der Höhergruppierung von EG 9a auf EG 9b: "Dieser in § 17 Abs. 4 Satz 3 TvöD/VKA a. F. geregelte Sonderfall der Mitnahme der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung war bis zum 28.2.2017 dem Umstand geschuldet, dass die Tabellenwerte der Entgeltgruppe 9a in den Stufen 2 bis 4 fast identisch bzw. identisch mit den Beträgen der Entgeltgruppe 9b Stufen 2 bis 4 waren (vgl. Niderschriftenerklärung Nr. 10 zum TVöD/VKA a. F.). Eine stufengleiche Höhergruppierung hätte also ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit zu einem Verlust der Stufenlaufzeit geführt, ohne dass sich mit der Höhergruppierung ein finanzieller Zugewinn ergeben hätte (Garantiebeträge sind bei der stufengleichen Höhergruppierung abgeschafft)."

Sollte ich von der EG 9a, Stufe 4 (4.331,88 Euro) auf die EG 9c, Stufe 3 (4.339.43 Euro) höhergruppiert werden, handelt es sich hier ebenfalls um keinen finanziellen Zugewinn. Hierbei würde die stufengleiche Höhergruppierung m. E. ja auch außer acht gelassen, wo wir wieder beim Anfang wären.

Habe ich etwas übersehen? "Killt" mich hier der Umstand der "höherwertigen Tätigkeit" bzw. Zulage? Falls ja, warum?

Vielen Dank!

MoinMoin:
Es wäre mir neu, dass die Zulage eine eigene Laufzeit hat. Wo steht das?
So wie ich es verstanden habe, hättest du ab dem 1.1.2023 die Zulage zu 9c S4 bekommen müssen.

Maggus:
Hier ist die Protokollerklärung zu § 17 Absätze 4 und 4a zu beachten.

Zum 01.08.22 wurde eine höherwertigere Tätigkeit übertragen wodurch die Zulage gem. § 14 von EG 9a Stufe 3 nach 9c St. 3 ausgelöst wurde.
Die Stufenlaufzeit läuft dabei weiter, was eine Änderung der Zulage zum 01.01.2023 zur Folge hatte: EG 9a Stufe 4 nach EG 9c Stufe 4.

Die Übertragung der EG 10 Stelle sollte allerdings nicht zum 01.06.25 erfolgen!
Denn diese Übertragung löst die Regelung der oben erwähnten Protokollnotiz aus:
Du wirst nachträglich so gestellt, als wenn Dir die 9c-Tätigkeit zum 01.08.2022 übertragen wurde, mit der Folge:
Höhergruppierung zum 01.08.2022 nach 9c Stufe 3 - Stufenlaufzeit beginnt neu. 
Demzufolge wird die Stufe 4 erst zum 01.08.2025 erreicht - eine Höhergruppierung nach EG 10 zum 01.06.2025 würde damit korrekterweise in Stufe 3 erfolgen und die Stufenlaufzeit der St. 3 erneut neu beginnen.
Wird die EG 10-Stelle zum 01.08.2025 übertragen erfolgt zunächst der Stufenaufstieg in St. 4 und dann die Höhergruppierung nach EG 10 St. 4.

Fuchs21:

--- Zitat von: MoinMoin am 25.04.2025 09:46 ---Es wäre mir neu, dass die Zulage eine eigene Laufzeit hat. Wo steht das?
So wie ich es verstanden habe, hättest du ab dem 1.1.2023 die Zulage zu 9c S4 bekommen müssen.

--- End quote ---

In dem Thread https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123794.0.html wurde ein ähnlich gelagerter Fall diskutiert. Dort wird die Meinung vertreten, dass das mit der "Verringerung" der Zulage beim Stufenaufstieg korrekt ist.

Fuchs21:

--- Zitat von: Maggus am 25.04.2025 10:17 ---Hier ist die Protokollerklärung zu § 17 Absätze 4 und 4a zu beachten.

Zum 01.08.22 wurde eine höherwertigere Tätigkeit übertragen wodurch die Zulage gem. § 14 von EG 9a Stufe 3 nach 9c St. 3 ausgelöst wurde.
Die Stufenlaufzeit läuft dabei weiter, was eine Änderung der Zulage zum 01.01.2023 zur Folge hatte: EG 9a Stufe 4 nach EG 9c Stufe 4.
--- End quote ---

Diese Konstellation gab es nicht. Ich bin in EG 9a, Stufe 4 eingruppiert und erhalte seit dem 01.01.2023 die Zulage zur EG 9c, Stufe 3.

Auf dem "Papier" erhalte ich die Zulage seit dem 01.05.2022. Die erste Auszahlung erfolgte jedoch erst im August 2022 (nach 3 Monaten).


--- Zitat von: Maggus am 25.04.2025 10:17 ---Die Übertragung der EG 10 Stelle sollte allerdings nicht zum 01.06.25 erfolgen!
Denn diese Übertragung löst die Regelung der oben erwähnten Protokollnotiz aus:
Du wirst nachträglich so gestellt, als wenn Dir die 9c-Tätigkeit zum 01.08.2022 übertragen wurde, mit der Folge:
Höhergruppierung zum 01.08.2022 nach 9c Stufe 3 - Stufenlaufzeit beginnt neu. 
Demzufolge wird die Stufe 4 erst zum 01.08.2025 erreicht - eine Höhergruppierung nach EG 10 zum 01.06.2025 würde damit korrekterweise in Stufe 3 erfolgen und die Stufenlaufzeit der St. 3 erneut neu beginnen.
Wird die EG 10-Stelle zum 01.08.2025 übertragen erfolgt zunächst der Stufenaufstieg in St. 4 und dann die Höhergruppierung nach EG 10 St. 4.
--- End quote ---

Eine Höhergruppierung in die EG 10 zum 01.08.2025 wird seitens meines Arbeitgebers ausgeschlossen, da das Personal auf der neuen Stelle so schnell wie möglich benötigt wird.

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