Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stufengleiche Höhergruppierung?
Maggus:
:o
Wie jetzt?
Du schreibst, dass Dir zum 01.08.2022 höherwertigere Aufgaben nach EG 9c übertragen wurden und nun schreibst Du, dass die Differenzzulage auf dem Papier ab 01.05.2022 gilt?
Maßgeblich ist die Übertragung der auszuübenden Tätigkeit durch den Arbeitgeber.
Zu welchem Datum wurde die höherwertigere Tätigkeit vom Arbeitgeber nun übertragen?
Fuchs21:
--- Zitat von: Maggus am 25.04.2025 11:35 --- :o
Wie jetzt?
Du schreibst, dass Dir zum 01.08.2022 höherwertigere Aufgaben nach EG 9c übertragen wurden und nun schreibst Du, dass die Differenzzulage auf dem Papier ab 01.05.2022 gilt?
Maßgeblich ist die Übertragung der auszuübenden Tätigkeit durch den Arbeitgeber.
Zu welchem Datum wurde die höherwertigere Tätigkeit vom Arbeitgeber nun übertragen?
--- End quote ---
Ich sollte ursprünglich zum 01.05.2022 die Stelle mit der EG 9c beginnen.
Da meine alte Abteilung jedoch noch Bedarf angemeldet hat, hat sich der Wechsel in die andere Abteilung auf den 01.08. verschoben.
Mit wurde erklärt, dass - damit mir keine finanziellen Nachteile entstehen - ich bereits zum 01.05. eine Zulage erhalte.
In der Praxis konnte die Zulage gemäß der Regelung in der Ziffer 7 Abs. 3 der Vorbemerkung zur Entgeltordnung jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten gewährt werden.
"1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung
nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist
ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen.
2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten
hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der
Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach
Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage."
So ganz verstehe ich das nicht, da ich faktisch keine Ausbildung gemacht habe, sondern zur Teilnahme am VL II freigestellt wurde.
Der PR hat sich auf das Urteil des LAG Hamm vom 07.05.2020 (17 Sa 1668/19) berufen, wonach Der Sinn und Zweck der Regelung zur persönlichen Zulage in der Gleichstellung (durch entsprechende Bezahlung) der Beschäftigen mit und ohne die entsprechende Qualifikation (hier AL II) liegt.
Ganz konkret heißt das, dass
1. die (noch) nicht qualifizierten Beschäftigten keinen Nachteil durch die Übernahme höherqualifizierter Tätigkeiten erfahren und entsprechenden Gehaltsausgleich (durch die Zulagenzahlung) erhalten. Mit der Konsequenz, dass
2. die (noch) nicht qualifizierten Beschäftigten auch keinen Vorteil gegenüber den vergleichbar von Tätigkeitsbeginn an qualifizierten Beschäftigten erlangen.
Insofern ist die Zulage eine „Kompensation“, die sich passgenau abschmelzt, je mehr der Beschäftigte im Entgelt steigt bis hin zur Erreichung des für die Tätigkeit tatsächlich festgelegten Entgeltes.
Die Frage ist, ob ich eine Chance habe, in die EG 9c, Stufe 4 und somit auch in die EG 10, Stufe 4 höhergruppiert zu werden. Offensichtlich ja nur, wenn ich den offiziellen Wechseltermin auf den 01.08. legen kann.
Maggus:
Das heißt Dir wurde eine 9c-Stelle zu einem Zeitpunkt übertragen, an dem Du noch nicht die in der Person gestellten tariflichen Anforderungen für die EG 9c erfüllst.
Dann hätte m.E. nach eine Höhergruppierung nach EG 9b erfolgen müssen (Vorbemerkungen zu den Eingruppierungsregelungen gem. Ziff. 2) und dann eine Zulage nach 9c gem. Ziff. 7.
Nachdem der AG selbst die Umsetzung verzögerte, Dich aber zumindest bezgl. der Zulage so gestellt hat, als hätte die Stellenübertragung bereits zum 01.05.2022 stattgefunden, dann sollte (könnte) er das Datum 01.05.22 auch bei der Höhergruppierung nach EG 9c anwenden. Somit würde während der Zulagenzeit bereits der Stufenwechsel in St. 4 erfolgen und danach die Höhergruppierung nach EG 9c St. 4.
Somit hätte die Stellenübertragung am 01.05.2022 eine Höhergruppierung nach EG 9c St. 3 bedeutet mit Neubeginn der Stufenlaufzeit in St. 3 und damit zum 01.05.25 den Wechsel in Stufe 4 und anschließender Höhergruppierung (stufengleich) nach EG 9c St. 4. Danach erfolgt die Übertragung der EG 10 Tätigkeit mit Höhergrupp. nach EG 10 St. 4.
Ansonsten mit Verweis auf die Antwort von MoinMoin bezgl. der Zulagenlaufzeit.
Die Zulage gem. Ziff. 7 entfällt, wenn Du die für die EG 9c vorausgesetzte Ausbildung/Weiterbildung des Tarifvertrages erfüllst (28.05.25) und damit nach 9c eingruppiert bist.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: Maggus am 25.04.2025 16:46 ---Das heißt Dir wurde eine 9c-Stelle zu einem Zeitpunkt übertragen, an dem Du noch nicht die in der Person gestellten tariflichen Anforderungen für die EG 9c erfüllst.
Dann hätte m.E. nach eine Höhergruppierung nach EG 9b erfolgen müssen (Vorbemerkungen zu den Eingruppierungsregelungen gem. Ziff. 2) und dann eine Zulage nach 9c gem. Ziff. 7.
Nachdem der AG selbst die Umsetzung verzögerte, Dich aber zumindest bezgl. der Zulage so gestellt hat, als hätte die Stellenübertragung bereits zum 01.05.2022 stattgefunden, dann sollte (könnte) er das Datum 01.05.22 auch bei der Höhergruppierung nach EG 9c anwenden. Somit würde während der Zulagenzeit bereits der Stufenwechsel in St. 4 erfolgen und danach die Höhergruppierung nach EG 9c St. 4.
Somit hätte die Stellenübertragung am 01.05.2022 eine Höhergruppierung nach EG 9c St. 3 bedeutet mit Neubeginn der Stufenlaufzeit in St. 3 und damit zum 01.05.25 den Wechsel in Stufe 4 und anschließender Höhergruppierung (stufengleich) nach EG 9c St. 4. Danach erfolgt die Übertragung der EG 10 Tätigkeit mit Höhergrupp. nach EG 10 St. 4.
Ansonsten mit Verweis auf die Antwort von MoinMoin bezgl. der Zulagenlaufzeit.
Die Zulage gem. Ziff. 7 entfällt, wenn Du die für die EG 9c vorausgesetzte Ausbildung/Weiterbildung des Tarifvertrages erfüllst (28.05.25) und damit nach 9c eingruppiert bist.
--- End quote ---
Richtig. Sinn und Zweck der Zulagenregelung nach Ziffer 7 der Vorbemerkungen zur EGO ist ja, dass jemand ohne AL II/VL II nicht besser (aber auch im Ergebnis nicht schlechter) gestellt wird, als jemand, der zum Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit den AL II/VL II schon hat.
Kurz zusammengefasst (wenn die AuP-Pflicht gilt):
Übertragung EG 9c (VL II liegt vor) = stufengleiche HG, Stufenlaufzeit fängt neu an zu laufen.
Übertragung EG 9c (VL II liegt nicht vor) = Eingruppierung bleibt gleich, Stufe läuft weiter = Zulagenzahlung jedoch als ob man die Voraussetzungen erfüllt bei Übertragung erfüllt hätte. Wenn man den VL II (erfolgreich) abgeschlossen hat, wird man dann in der Stufe so gestellt, als hätte man den VL II schon zum Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten gehabt.
Zu den unterschiedlichen Daten der TE:
Bis 2023 war es noch so der Zulagenregelung der Vorbemerkung zur Nr. 7 geregelt, dass man die Zulage erst ab dem 4. Monat nach Übertragung der hW-Tätigkeit (mit AuP-Pflicht) erhalten hat. Dies haben die Tarifvertragsparteien jedoch inzwischen geändert, die Zulage nach Nr. 7 erfolgt seit 2023 ab dem 1. Monat der Übertragung der hW Tätigkeit.
Fuchs21:
Danke für eure Antworten.
§ 14 TVöD ist bei mit nicht anwendbar, da es sich um keine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit handelt.
Aufgrund dessen erhalte ich eine Zulage, gemäß Ziffer 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung.
Meine Umsetzung erfolgte zum 01.05.2022 und die Zulage erhalte ich also seit dem 01.08.2022.
Mir geht es jetzt aber explizit darum, welche Zeiten für die Stufenlaufzeit anrechenbar sind. Die Zeiten der Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten (01.05.) oder die der Zahlung der Zulage (01.08.) und warum?
Welche Rechtsgrundlage gilt für die Anrechnung der Stufenlaufzeit, wenn § 18 Abs. 5 TVöD (und desses Protokollerklärungen) nicht anzuwenden sind?
Wenn die grundsätzlichen Regelungen des TVöD gelten, dann bleibt ja eigentlich nur der § 17 Abs. 4 TVöD und die Höhergruppierung erfolgt stufengleich?
Nochmal im Überblick:
01.01.2019 - EG 9a Stufe 3
01.05.2022 - Umsetzung Übertragung höherwertige Tätigkeit
01.08.2022 - Gewährung Zulage nach Zi. 7 Abs. 3 EntgO (EG 9a Stufe 3 mit Zulage zur EG 9c Stufe 3)
01.01.2023 - EG 9a Stufe 4 mit Zulage zur EG 9c Stufe 3
27.05.2025 - Abschluss VL II > Höhergruppierung EG 9c
01.06.2025 - Umsetzung > Höhergruppierung EG 10
Für meine Personalabteilung ist der 01.08. ausschlaggebend für die Anrechnung der Stufenlaufzeit. Welche Regelung ist dafür verantwortlich?
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