Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stufengleiche Höhergruppierung?
ITheini:
Lehne doch die Umsetzung einfach ab bzw. "drohe zumindest damit". Gehen tut leider immer erst dann was, wenn man scharf schiesst... :(
ich1974:
Die Stufe 4 in der 9a hättest du schon am 01.01.2022 erreichen müssen.
VFA West:
--- Zitat von: Fuchs21 am 13.05.2025 11:12 ---Danke für eure Antworten.
§ 14 TVöD ist bei mit nicht anwendbar, da es sich um keine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit handelt.
Aufgrund dessen erhalte ich eine Zulage, gemäß Ziffer 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung.
Meine Umsetzung erfolgte zum 01.05.2022 und die Zulage erhalte ich also seit dem 01.08.2022.
Mir geht es jetzt aber explizit darum, welche Zeiten für die Stufenlaufzeit anrechenbar sind. Die Zeiten der Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten (01.05.) oder die der Zahlung der Zulage (01.08.) und warum?
Welche Rechtsgrundlage gilt für die Anrechnung der Stufenlaufzeit, wenn § 18 Abs. 5 TVöD (und desses Protokollerklärungen) nicht anzuwenden sind?
Wenn die grundsätzlichen Regelungen des TVöD gelten, dann bleibt ja eigentlich nur der § 17 Abs. 4 TVöD und die Höhergruppierung erfolgt stufengleich?
Nochmal im Überblick:
01.01.2019 - EG 9a Stufe 3
01.05.2022 - Umsetzung Übertragung höherwertige Tätigkeit
01.08.2022 - Gewährung Zulage nach Zi. 7 Abs. 3 EntgO (EG 9a Stufe 3 mit Zulage zur EG 9c Stufe 3)
01.01.2023 - EG 9a Stufe 4 mit Zulage zur EG 9c Stufe 3
27.05.2025 - Abschluss VL II > Höhergruppierung EG 9c
01.06.2025 - Umsetzung > Höhergruppierung EG 10
Für meine Personalabteilung ist der 01.08. ausschlaggebend für die Anrechnung der Stufenlaufzeit. Welche Regelung ist dafür verantwortlich?
--- End quote ---
Es ist doch eigentlich ganz einfach. In der Protokollerklärung steht es ja geschrieben:
Abs. 3 Satz 2 (hier geht es um die Zulage)
Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage.
Absatz 4 Satz 2
Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist.
Absatz 4 Satz 3
In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre.
Bei einer Höhergruppierung im Mai 2022 wärst du der EG 9c/3 zugeordnet worden und hättest im Mai 2025 die EG 9c/4 erreicht.
Somit wirst du Ende Mai der EG 9c/4 zugeordnet. Und zum 1. Juni kannst du in die EG 10/4 höhergruppiert werden.
Es kann natürlich sein, dass deine Personalabteilung sich auf die alte Protokollerklärung beruht, welche du zitiert hast. Demnach begann die Zulagenzahlung ja erst mit Beginn des vierten Monats, also August 2022. Soweit ich weiß, wendet man aber immer die jeweils aktuell gültigen Gesetze/Tarifverträge/Protokollerklärungen an und nicht die veralteten.
Kannst uns ja mal auf den neuesten Stand bringen.
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