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Überstundenanzahl max. 15 Stunden zum Monatswechsel
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--- Zitat von: KaiBro am 02.05.2025 17:55 ---Ich kenne einen ähnlichen Fall bei meinem früheren Arbeitgeber. Dort wurden Überstunden am Jahresende gestrichen. Schlauer Schachzug des AG, denn er musste für geleistete Arbeit keinen Cent zahlen.
Der Mitarbeiter hat dem AG mitgeteilt, dass er die Überstunden gar nicht abbauen könne. Der AG war nicht einsichtig, strich ihm die Stunden, der betroffene AN hat geklagt und bekam recht. Heißt natürlich nicht, dass jeder AN vor dem Arbeitsgericht recht bekommen würde, zumal jeder Fall individuell ist, aber bietet der AG keine Lösung an, stehen die Chancen gut.
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--- Zitat ---Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013 festgestellt, dass Kappungsobergrenzen in betrieblichen Gleitzeitregelungen zwar zulässig sind. Wird in einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit festgelegt, dass werktäglich geleistete Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden gekappt und grundsätzlich nicht dem Gleitzeitkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben wird, betreffe dies nicht die vergütungspflichtige Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Im entschiedenen Fall war die gekappte Arbeitszeit zu vergüten; dies wurde durch die Kappungsregelung nicht berührt. Ob in anderen Fällen Mehrarbeit für die gekappten Stunden zu vergüten ist, muss in jedem Einzelfall individualrechtlich - zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber - geklärt werden. Denn nicht jede Anwesenheit am Arbeitsplatz sei zu vergüten; es müsse sich vielmehr um vom Arbeitgeber angeordnete oder geduldete Arbeitszeit handeln, bzw. um Mehrarbeit, die aus betrieblichen Gründen erforderlich war.
BAG, Beschluss v. 10.12.2013 - 1 ABR 40/12
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Hier noch eine Quelle:
▪ In einigen Betrieben bestehen Zeitkonto-Regelungen, bei denen Guthaben ab einem festgelegten Saldo
gekappt, also ersatzlos gestrichen werden.
▪ Die Kappung von Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto widerspricht dann nicht geltendem Arbeitsrecht,
wenn der Arbeitnehmer die Dauer seiner täglichen Arbeitszeit beeinflussen kann – wie dies zum Beispiel bei
Gleitzeitregelungen möglich ist. Eine Kappungsregelung stellt daher eine zulässige Grenze persönlicher
Arbeitszeitflexibilität dar, denn der Arbeitnehmer muss durch entsprechende Gestaltung der Arbeitszeit für
einen rechtzeitigen Ausgleich sorgen, wenn die Kappung unterbleiben soll. Der Arbeitgeber bringt mit der
Kappungsregelung zu-gleich zum Ausdruck, dass er Arbeitszeitleistungen über die Kappungsgrenze hinaus
ablehnt.
▪ Sieht sich ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, die Kappungsgrenze einzuhalten, muss er dies seiner
Führungskraft anzeigen. Versäumt der Arbeitnehmer dies und verlangt später die Auszahlung oder Wiedergutschrift der auf dem Zeitkonto gesammelten Stunden, dann müsste er im gerichtlichen Streitfall beweisen,
dass ihm erstens die Einhaltung der Kappungsgrenze unmöglich war und dass er zweitens trotz Nichtanzeige an den Vorgesetzten die Kappung nicht verschuldet hat. Denn das „Auflaufenlassen“ von Guthaben auf
dem Zeitkonto führt nicht zu einer „Annahme“ dieser Stunden durch den Arbeitgeber nach den Grundsätzen
des allgemeinen Schuldrechts. Die Verpflichtung zum Ausgleich des Zeitkontos obliegt bei einer solchen
Regelung dem Arbeitnehmer.
Quelle: https://www.arbeitszeitberatung.de/fileadmin/rechtstipps/Rechtstipps_Zeitkonto_1.pdf
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