Hier noch eine Quelle:
▪ In einigen Betrieben bestehen Zeitkonto-Regelungen, bei denen Guthaben ab einem festgelegten Saldo
gekappt, also ersatzlos gestrichen werden.
▪ Die Kappung von Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto widerspricht dann nicht geltendem Arbeitsrecht,
wenn der Arbeitnehmer die Dauer seiner täglichen Arbeitszeit beeinflussen kann – wie dies zum Beispiel bei
Gleitzeitregelungen möglich ist. Eine Kappungsregelung stellt daher eine zulässige Grenze persönlicher
Arbeitszeitflexibilität dar, denn der Arbeitnehmer muss durch entsprechende Gestaltung der Arbeitszeit für
einen rechtzeitigen Ausgleich sorgen, wenn die Kappung unterbleiben soll. Der Arbeitgeber bringt mit der
Kappungsregelung zu-gleich zum Ausdruck, dass er Arbeitszeitleistungen über die Kappungsgrenze hinaus
ablehnt.
▪ Sieht sich ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, die Kappungsgrenze einzuhalten, muss er dies seiner
Führungskraft anzeigen. Versäumt der Arbeitnehmer dies und verlangt später die Auszahlung oder Wiedergutschrift der auf dem Zeitkonto gesammelten Stunden, dann müsste er im gerichtlichen Streitfall beweisen,
dass ihm erstens die Einhaltung der Kappungsgrenze unmöglich war und dass er zweitens trotz Nichtanzeige an den Vorgesetzten die Kappung nicht verschuldet hat. Denn das „Auflaufenlassen“ von Guthaben auf
dem Zeitkonto führt nicht zu einer „Annahme“ dieser Stunden durch den Arbeitgeber nach den Grundsätzen
des allgemeinen Schuldrechts. Die Verpflichtung zum Ausgleich des Zeitkontos obliegt bei einer solchen
Regelung dem Arbeitnehmer.
Quelle:
https://www.arbeitszeitberatung.de/fileadmin/rechtstipps/Rechtstipps_Zeitkonto_1.pdf