Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
MoinMoin:
--- Zitat von: Warzenharry am 27.05.2025 09:41 ---AN sind i.d.R. direkt bei den Dienststellen angestellt und somit lokal verortet.
AN in einem BwDLZ z.B. können per AV nur innerhalb des Einzugsbereiches jenes BwDLZ eingesetzt werden.
Es dürfte sehr sehr wenige AN geben die per AV bundesweit eigesetzt werden können.
Beamte können nicht einfach in Teilzeit gehen, sonder müssen dies beantragen. Stehen die Interessen des Dienstherren entgegen hat es sich mit der Teilzeit geschi..en.
Aber auch in der allg. Verwaltung werden Bescheide erlassen, die ggf. die Grunderechte der Beschäftigten einschränken.??
Aber versteht mich nicht falsch. Man kann dieses neue Model gerne versuchen.
Hauptsächlich Angestellte einstellen und hoffen, dass sich genug Bewerber finden.
Was passiert denn eigentlich, wenn man nicht genug Bewerber für solche Stellen findet, die vorher für Beamte vorgesehen waren??
--- End quote ---
Ich weiß nicht wieviele Arbeitsverträge du schon gesehen hast, aber die, die ich kenne sind standardmäßig anders aufgebaut.
Also Nein, wenn man nicht als AN selbst einen Dienstort einfordert, dann steht da nix konkretes.
Und die meisten AN, die einen AG haben, der Bundesweit agiert, die dürfen theoretisch eben Bundesweit auch eingesetzt werden.
Und die meisten öD Angestellten ebenso innerhalb der Region in der ihr AG ist. Da hat es einTVL Hamburger natürlich besser als ein Bayer.
Also dieses Versetzungsding als grosser Nachteil des Beamten ist Unsinn. Oder wo meinst du arbeiten die Menschen, die auf Montage sind?
Oder bei Internationalen Unternehmen.
Der Kommunalbeamte hats da besser, der Bundesbeamte hat es da schlechter.
Der Beim Handwerker um der Ecke muss auch keine Versetzung befürchten, der Handwwrker für eine grosse Firma mehr als der normale Bundesbeamte.
….
Rollo83:
--- Zitat von: MoinMoin am 28.05.2025 23:23 ---
--- Zitat von: Warzenharry am 27.05.2025 09:41 ---AN sind i.d.R. direkt bei den Dienststellen angestellt und somit lokal verortet.
AN in einem BwDLZ z.B. können per AV nur innerhalb des Einzugsbereiches jenes BwDLZ eingesetzt werden.
Es dürfte sehr sehr wenige AN geben die per AV bundesweit eigesetzt werden können.
Beamte können nicht einfach in Teilzeit gehen, sonder müssen dies beantragen. Stehen die Interessen des Dienstherren entgegen hat es sich mit der Teilzeit geschi..en.
Aber auch in der allg. Verwaltung werden Bescheide erlassen, die ggf. die Grunderechte der Beschäftigten einschränken.??
Aber versteht mich nicht falsch. Man kann dieses neue Model gerne versuchen.
Hauptsächlich Angestellte einstellen und hoffen, dass sich genug Bewerber finden.
Was passiert denn eigentlich, wenn man nicht genug Bewerber für solche Stellen findet, die vorher für Beamte vorgesehen waren??
--- End quote ---
Ich weiß nicht wieviele Arbeitsverträge du schon gesehen hast, aber die, die ich kenne sind standardmäßig anders aufgebaut.
Also Nein, wenn man nicht als AN selbst einen Dienstort einfordert, dann steht da nix konkretes.
Und die meisten AN, die einen AG haben, der Bundesweit agiert, die dürfen theoretisch eben Bundesweit auch eingesetzt werden.
Und die meisten öD Angestellten ebenso innerhalb der Region in der ihr AG ist. Da hat es einTVL Hamburger natürlich besser als ein Bayer.
Also dieses Versetzungsding als grosser Nachteil des Beamten ist Unsinn. Oder wo meinst du arbeiten die Menschen, die auf Montage sind?
Oder bei Internationalen Unternehmen.
Der Kommunalbeamte hats da besser, der Bundesbeamte hat es da schlechter.
Der Beim Handwerker um der Ecke muss auch keine Versetzung befürchten, der Handwwrker für eine grosse Firma mehr als der normale Bundesbeamte.
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--- End quote ---
Ich bin da bei dir, bundesweite Versetzbarkeit sehe ich auch (nicht mehr) als großen Negativpunkt.
Der jenige der auf Montage arbeitet kündigt einfach und sucht sich einen neuen Job wenn er keine Lust mehr auf Montage hat aber genau das Gleiche kann der Beamte ja auch. Große Nachteile gibt es da nicht außer das man natürlich seine Pension verliert, das ist klar.
Ich habe das zB meinem PersFhr auch ganz offen kommuniziert das ich um Entlassung bitten werde wenn wir örtlich und natürlich auch vom Aufgabenbereich nicht vernünftig zusammen finden und das konnte er auch absolut nachvollziehen.
SwenTanortsch:
Eure Argumentationen sind zwar jeweils logisch in sich schlüssig, verfehlen aber wiederkehrend die Besonderheit des Beamtenverhältnisses als Treue- und Dienstverhältnis, das sich als ein Sonderstatusverhältnis darstellt.
Entsprechend ist es sachlich richtig, dass der Beamte das Dienst- und Treueverhältnis, dem er unterliegt, anders als der Dienstherr jenes ohne Weiteres beenden kann - aber das hat keine Relevanz für das jeweils bestehende Beamten- als Dienst- und Treueverhältnis, das - solange es besteht - als solches zu betrachten ist. Denn solange es besteht, sieht sich der Beamte im Rahmen des von ihm eingegangenen Beamtenverhältnisses der damit verbundenen Pflicht gegenüber, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen, was er mit Eintritt in das Dienst- und Treueverhältnis durch eine Eidesleistung ebenfalls anerkennt, so wie er damit ebenfalls anerkennt, dass er mit Eintritt in das Beamtenverhältnis eine lebenslange Treuepflicht eingeht. Allein diese wenigen Ausführungen verweisen bereits darauf, dass sich das Beamten- als Dienst- und Treueverhältnis grundlegend von arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen unterscheidet. Der Austritt aus dem Beamten- als Dienst- und Treueverhältnis ist kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall, der als solche beamtenrechtlich geregelt werden muss, jedoch als solcher keine statusbildende Bedeutung erlangen kann.
Darüber hinaus macht es wenig Sinn, einzelne Grundrechtseinschränkungen aus dem Gesamt des Sonderstatusverhältnisses mitsamt dem Gesamt von Grundrechtseinschränkungen gegen die in keinem Arbeitsverhältnis gegebenen Grundrechtseinschränkungen abzuwägen, da das regelmäßig die besondere Qualität des Beamten- als Dienst- und Treueverhältnis verfehlt. Denn zunächst einmal ist das eine Beamtenverhältnis davon geprägt, dass die Grundrechtseinschränkungen, denen der Beamte als solcher unterliegt, nicht teilbar sind, weshalb es eben auch keine Beamtenverhältnisse unterschiedlicher Grade geben kann. Als Folge sollte man regelmäßig die Gesamtheit der Grundrechtseinschränkungen im Rahmen des Sonderstatusverhältnisses im Blick behalten, da man nur so seine besondere Qualität hinreichend ermessen kann.
Ergo: Man kann es für nicht richtig erachten, dass der Beamte als Folge des Sonderstatusverhältnisses, dem er unterliegt, über das grundrechtsgleiche Individualrecht auf amtsangemessene Alimentation verfügt, die also sicherstellen muss, dass er sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen in der Lage sieht, die damit also nicht allein seinem Lebensunterhalt dient, sondern – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion hat. Nur ändert eine solche legitime Sichtweise - also das gerade Dargestellte für nicht richtig zu erachten -, nichts am Beamten- als Dienst- und Treueverhältnis, ist also in seinem Rahmen gegenstandslos. Solange es den Art. 33 Abs. 5 GG gibt, hat der Dienstherr das grundrechtsgleiche Individualrecht auf amtsangemessene Alimentation zu erfüllen, dass der Beamte nun das besondere Dienst- und Treueverhältnis verlassen kann, spielt dafür keine Rolle. Denn auch der Dienstherr hat mit der Übernahme des Beamten in das Dienst- und Treueverhältnis die ihm damit obliegenden Pflichten anerkannt.
Entsprechend hättet ihr euch - solange es nicht nur um den Austausch von Gedankenexperimenten ohne sachliche Grundlage gehen soll - größte Teile der letzten Diskussionen sparen können, weil sie sachlich gegenstandlos sind, auch wenn sie als einzelne gegenstandslose Meinung respektabel sind. Ich diskutiere z.B. auch immer gerne, wieso der glorreiche SVW nun schon seit spätestens dem Beginn der 1970er Jahre regelmäßig Rekordmeister ist, weshalb es mich in der letzten Saison echt geschmerzt hat, dass Bayer Vizekusen uns ausnahmsweise mal hinter sich gelassen hat. Mir fallen dafür, dass wir seit nurmehr vielen Jahrzehnten die Liga dominieren, regelmäßig auch viele schlüssige Gründe ein, was zur Folge hat, dass die ganzen unsinnigen Pseudoargumente von Leuten, die meinen, irgendwelche anderen - insbesondere süddeutsche! - Provinzklubs könnten uns irgendwann mal von der Spitze verdrängen, mich eigentlich immer kaltlassen. Was soll man auch von sog. Fans erwarten, die bspw. Anhänger eines popeligen Landeshauptstadtklubs ist, wenn man selbst Fan eines gesamten Landesvereins ist. O SVWehhhhhhh o SVWehhhhhehhhh.
PS. Wen es interessiert, wieso der Art. 33 Abs. 5 GG das Alimentationsprinzip als solches so ausprägt, wie es ausprägt, und warum Art. 33 Abs. 6 GG festlegt, dass der SVW als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeundesligatums regelmäßig deutscher Meister ist, während der Ausstieg aus diesem Meistertum ein zu regelnder, aber belangloser Ausnahmefall ist, kann das hier noch einmal in aller gebotenen, also mein Schreiben bekanntlich kennzeichenden Kürze nachlesen:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122255.msg362968.html#msg362968
BalBund:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 30.05.2025 13:13 ---
PS. Wen es interessiert, wieso der Art. 33 Abs. 5 GG das Alimentationsprinzip als solches so ausprägt, wie es ausprägt, und warum Art. 33 Abs. 6 GG festlegt, dass der SVW als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeundesligatums regelmäßig deutscher Meister ist, während der Ausstieg aus diesem Meistertum ein zu regelnder, aber belangloser Ausnahmefall ist, kann das hier noch einmal in aller gebotenen, also mein Schreiben bekanntlich kennzeichenden Kürze nachlesen:
--- End quote ---
und ich dachte, der Abs. 6 sollte das Rotationsprinzip in der Bundesliga festschreiben um den unterrepräsentierten Ostländern regelmäßig die Teilnahme an der Champignon Liga zu sichern, Stichwort Aufbau Ost. Wer würde denn auch nicht sehen wollen, wie die 16.000 Zuschauer im Erzgebirgestadion ausrasten, wenn ihre Auer den großen FC Barcelona in die Schranken verweisen und dem ehemaligen VEB Unimewa zu neuem Glanz verhelfen 8)
SwenTanortsch:
--- Zitat von: BalBund am 30.05.2025 14:01 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 30.05.2025 13:13 ---
PS. Wen es interessiert, wieso der Art. 33 Abs. 5 GG das Alimentationsprinzip als solches so ausprägt, wie es ausprägt, und warum Art. 33 Abs. 6 GG festlegt, dass der SVW als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeundesligatums regelmäßig deutscher Meister ist, während der Ausstieg aus diesem Meistertum ein zu regelnder, aber belangloser Ausnahmefall ist, kann das hier noch einmal in aller gebotenen, also mein Schreiben bekanntlich kennzeichenden Kürze nachlesen:
--- End quote ---
und ich dachte, der Abs. 6 sollte das Rotationsprinzip in der Bundesliga festschreiben um den unterrepräsentierten Ostländern regelmäßig die Teilnahme an der Champignon Liga zu sichern, Stichwort Aufbau Ost. Wer würde denn auch nicht sehen wollen, wie die 16.000 Zuschauer im Erzgebirgestadion ausrasten, wenn ihre Auer den großen FC Barcelona in die Schranken verweisen und dem ehemaligen VEB Unimewa zu neuem Glanz verhelfen 8)
--- End quote ---
Natürlich ist das so, Bal: Der SVW ist doch - s. allein die rote Kaderschmiede Bremer Universität - seit jeher einer der führenden Vereine der Oberliga gewesen, ich erinnere bspw. nur an die Saison 1988/89, als der BFC Dynamo durchaus seine Heimstärke unter Beweis gestellt hat und danach der glorreiche SVW ebenfalls seine. Und außerdem ist der SVW im Rotieren schon immer ganz groß gewesen, was regelmäßig auf seine Fans abfärbt. Wer Fan des SVW ist, muss regelmäßig ins Rotieren kommen, das ist ähnlich wie bei den Beamten, die kommen ebenfalls regelmäßig ins Rotieren, nämlich wenn sie im Gegenpressing ihren Gehaltszettel aus dem Kuvert zaubern...
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