Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation

<< < (20/55) > >>

Bundesjogi:

--- Zitat von: PolareuD am 07.05.2025 16:11 ---
--- Zitat von: Bundesjogi am 07.05.2025 14:20 ---Und genau da sind wir doch wieder dort wo man früher oder später immer landet. Nur weil der A8er in München relativ arm ist muss der A8er in Brandenburg nicht besser bezahlt werden. Und nur weil eine Beamtenfamilie mit 5 Kindern sich keinen angemessenen Wohnraum in Hamburg leisten kann muss nicht die Siebenköpfige Familie in Bottrop mehr Geld bekommen. Die Lösung der wichtigsten Probleme läge in Ortszuschlägen und Kinderzuschlägen (gerne auch in Kombination oder Abhängigkeit). Im Grunde so wie es der erste Gesetzentwurf vorgesehen hatte.

--- End quote ---

Ortszuschläge dürfen nicht die Ämterwertigkeit nivellieren. Insofern können Ortszuschläge nur regionale Spitzen ausgleichen. Das Amt, welches man inne hat, ist das entscheidende Kriterium, es geht nicht um einen reinen Kaufkraftausgleich. Swen hatte mal ausgeführt, dass ein Ortszuschlag vermutlich nur um die 100€ betragen kann.

--- End quote ---

Genau so wie der erste Satz mit hoher Wahrscheinlichkeit richtig ist, ist der zweite Teil falsch. Überhaupt eine absolute Zahl zu nennen ist ziemlich verwegen, da das Verfassungsgericht hierzu gerade noch keine Festlegung getroffen hat. Gleichzeitig reicht schon ein Blick in die Vergangenheit um die Höhe von 100 Euro zu widerlegen. Als 1957 die Beamtenbesoldung reformiert wurde gab es Ortszuschläge, die in Stufe A1 bis knapp unter 10 Prozent der Gesamtbesoldung ausmachten. Ich sehe keinerlei Grund wieso das heute anders sein sollte, immerhin gab es auch damals das in diesen Punkten nicht so wesentlich andere Grundgesetz.

Gleichzeitig rührt die Hoffnung, das gesamte Besoldungsgefüge möge angehoben werden ja daher, dass Familien in Ballungsräumen unter die Untergrenze fallen. Allerdings sind die Förderungen für Familien auch noch nicht ansatzweise ausgereizt,  die Rechtsprechung hat die zusätzlichen Kosten für das dritte Kind ja recht genau ermittelt und den Familienzuschlag entsprechend angepasst (weil bisher die Grundlage eine vierköpfige Familie ist und man deshalb ab dem dritten Kind keinen Anteil der Grundbesoldung mehr für den Zweck der Finanzierung von Kindern mehr übrig hat). Sofern man das Problem "elegant" lösen wollte könnte man vom Bild der vierköpfigen Familie weg gehen und dann bis zu 270 Euro pro Kind ausschütten, einfach mit der Begründung, dass das nun mal die realen Kosten dieses Kindes sind (damit hätte man dann die Alimentation für die gesamte Familie tatsächlich umgesetzt). Und zusätzlich kommt dann der Spielraum eines Ortszuschlags. Wenn ich das zusammennehme (und ich tue das im vollen Bewusstsein, dass diese Zahlen nicht punktgenau korrekt sein werden, nur der Größenordnung wegen), komme ich bei einem A11er auf einen Spielraum von um die 1000 Euro aus diesen beiden Komponenten für eine vierköpfige Familie. Aber so oder so, eine Erhöhung der Besoldung für alle mit der Gießkanne wird es nicht geben, da mag man noch so schlaue (oder weniger schlaue) Überlegungen auf Grundlage der Verfassung und von Gerichtsurteilen anstellen.

emdy:

--- Zitat von: Bundesjogi am 07.05.2025 14:20 ---
Gleichzeitig rührt die Hoffnung, das gesamte Besoldungsgefüge möge angehoben werden ja daher, dass Familien in Ballungsräumen unter die Untergrenze fallen. Allerdings sind die Förderungen für Familien auch noch nicht ansatzweise ausgereizt,  die Rechtsprechung hat die zusätzlichen Kosten für das dritte Kind ja recht genau ermittelt und den Familienzuschlag entsprechend angepasst...

--- End quote ---

Dein dritter Absatz ist einfach falsch und entspricht der Rechtsprechung eben nicht. Ab dem dritten Kind ist der Mehrbedarf vollständig zu decken. Darunter besteht eben kein hinmelweiter nicht ausgeschöpfter Spielraum sondern es besteht noch ein moderater Spielraum. In Konstellationen mit bis zu zwei Kindern muss der Kinderlose im höheren Amt grundsätzlich mehr Sold erhalten als der im niedrigeren Amt mit zwei Kindern. Jedwede Zuschläge sind nur als Detaillösung zulässig. Es ist damit möglich, Personalkosten durch sachgerechte Differenzierung zu sparen. Mehr nicht. Auch mein Beitrag vereinfacht etwas, aber soweit zum rechtlichen Rahmen laut den Beschlüssen vom 04.05.2020.

Im Übrigen wird die Gießkanne auch bei jeder Übertragung von Tarifabschlüssen rausgeholt, wieso sollte das nicht möglich sein wenn es verfassungsrechtlich geboten ist. Dass man das für undenkbar hält zeigt nur berechtigtes Misstrauen gegenüber den politischen Akteuren an.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Bundesjogi am 08.05.2025 10:39 ---
--- Zitat von: PolareuD am 07.05.2025 16:11 ---
--- Zitat von: Bundesjogi am 07.05.2025 14:20 ---Und genau da sind wir doch wieder dort wo man früher oder später immer landet. Nur weil der A8er in München relativ arm ist muss der A8er in Brandenburg nicht besser bezahlt werden. Und nur weil eine Beamtenfamilie mit 5 Kindern sich keinen angemessenen Wohnraum in Hamburg leisten kann muss nicht die Siebenköpfige Familie in Bottrop mehr Geld bekommen. Die Lösung der wichtigsten Probleme läge in Ortszuschlägen und Kinderzuschlägen (gerne auch in Kombination oder Abhängigkeit). Im Grunde so wie es der erste Gesetzentwurf vorgesehen hatte.

--- End quote ---

Ortszuschläge dürfen nicht die Ämterwertigkeit nivellieren. Insofern können Ortszuschläge nur regionale Spitzen ausgleichen. Das Amt, welches man inne hat, ist das entscheidende Kriterium, es geht nicht um einen reinen Kaufkraftausgleich. Swen hatte mal ausgeführt, dass ein Ortszuschlag vermutlich nur um die 100€ betragen kann.

--- End quote ---

Genau so wie der erste Satz mit hoher Wahrscheinlichkeit richtig ist, ist der zweite Teil falsch. Überhaupt eine absolute Zahl zu nennen ist ziemlich verwegen, da das Verfassungsgericht hierzu gerade noch keine Festlegung getroffen hat. Gleichzeitig reicht schon ein Blick in die Vergangenheit um die Höhe von 100 Euro zu widerlegen. Als 1957 die Beamtenbesoldung reformiert wurde gab es Ortszuschläge, die in Stufe A1 bis knapp unter 10 Prozent der Gesamtbesoldung ausmachten. Ich sehe keinerlei Grund wieso das heute anders sein sollte, immerhin gab es auch damals das in diesen Punkten nicht so wesentlich andere Grundgesetz.

Gleichzeitig rührt die Hoffnung, das gesamte Besoldungsgefüge möge angehoben werden ja daher, dass Familien in Ballungsräumen unter die Untergrenze fallen. Allerdings sind die Förderungen für Familien auch noch nicht ansatzweise ausgereizt,  die Rechtsprechung hat die zusätzlichen Kosten für das dritte Kind ja recht genau ermittelt und den Familienzuschlag entsprechend angepasst (weil bisher die Grundlage eine vierköpfige Familie ist und man deshalb ab dem dritten Kind keinen Anteil der Grundbesoldung mehr für den Zweck der Finanzierung von Kindern mehr übrig hat). Sofern man das Problem "elegant" lösen wollte könnte man vom Bild der vierköpfigen Familie weg gehen und dann bis zu 270 Euro pro Kind ausschütten, einfach mit der Begründung, dass das nun mal die realen Kosten dieses Kindes sind (damit hätte man dann die Alimentation für die gesamte Familie tatsächlich umgesetzt). Und zusätzlich kommt dann der Spielraum eines Ortszuschlags. Wenn ich das zusammennehme (und ich tue das im vollen Bewusstsein, dass diese Zahlen nicht punktgenau korrekt sein werden, nur der Größenordnung wegen), komme ich bei einem A11er auf einen Spielraum von um die 1000 Euro aus diesen beiden Komponenten für eine vierköpfige Familie. Aber so oder so, eine Erhöhung der Besoldung für alle mit der Gießkanne wird es nicht geben, da mag man noch so schlaue (oder weniger schlaue) Überlegungen auf Grundlage der Verfassung und von Gerichtsurteilen anstellen.

--- End quote ---

Am einfachsten wird es sein, dass Du Deine Ansichten an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erläuterst, damit deutlich wird, woran Du Deine Ansichten festmachst, Bundesjogi. Ansonsten fangen wir hier alsbald zum 1001. Mal Diskussionen über die eigene gefühlte Wahrheit an, die nicht weiterführen, weil wir hier 1001. unterschiedliche Meinungen haben, die alle ihre Berechtigung haben, allerdings in den allermeisten Fällen nichts mit dem Verfassungsrecht zu tun haben, das allein der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist. Nach 1.103 Seiten sollten wir hier genügend Substanz finden, um über Behauptungen hinauszukommen, finde ich.

clarion:
@ Bundesjogi, Du machst mit Deinem Ansatz Beamtenfamilien zu Bedarfsgemeinschaften. Wenn leistungslose Komponenten wesentliche Besoldungsbestandteile ausmachen,  kann nicht mehr von einer Leistungbezogener Besoldung sprechen.

Bastel:
BMI Troll.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version