Autor Thema: 65% Vertrag für Promotion: Urlaubsverteilung.  (Read 1368 times)

Mika98

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Hallo,

Ich habe vor kurz eine Stelle bei einem Forschungsinstitut bekommen!. Ich werde eher Juli anfangen und es geht um ein 65% Vertrag. Meine Frage ist: ist das 65% nur bezogen auf Gehalt?  Ich habe neulich entdeckt wann meine Cousine, die in Südamerika wohnt, in Oktober heiraten wird, und ich rechne mit 15 Urlaubstage diese Jahr (denn ich nur die Hälfte des Jahres arbeiten werde). Die Hälfte davon sind für Weihnachten-Silvester und die andere Hälfte ist für eine Reise Ende Juli die Zeit Monaten geplant ist (ich habe das erwähnt beim Beratungsgespräch) aber mir ist heute eingefallen, dass diese 65% auch auf die Urlaubstage (und offizielle Arbeitstage, obwohl ich weiss ich werde grossenteils wie ein 100% Angestellte arbeiten, um meinen PhD zu kriegen) bezogen sein könnte.

In den Fall, auch wenn ich weniger Urlaubstagen Ansprüche habe, habe ich theoretisch 35% von unbezahlte Tage, die ich auch für die geplante Reise (und hoffentlich für die Hochzeit meiner Cousine) nutzen kann oder? Wie funktioniert das eigentlich?  (Ich möchte es meine Prof. nicht direkt fragen, denn es klingt für mich falsch dass ich die Stelle bald anfange und mich so stark auf die Urlaubstage konzentriere.

MoinMoin

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Antw:65% Vertrag für Promotion: Urlaubsverteilung.
« Antwort #1 am: 04.05.2025 09:17 »
Zunächst kommt es auf die Verteilung deiner 65% Soll-Arbeitszeit an.

Bei einer 5 Tage Woche hat man Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Tage.
Egal ob man pro Tag eine oder acht Stunden arbeitet.
Wenn man am 1.Juli anfängt hat man insgesamt einen Anspruch von 15 Tagen.

Pro vollen Monat den man arbeitet erwirbt man einen Urlaubsanspruch von 2,5 Tagen.
So das ein Anspruch im Oktober von 7,5 Tagen besteht, der AG kann aber großzügig sein und einen Urlaubsantrag von 15 Tagen im Oktober genehmigen, einen Anspruch hätte man aber nicht darauf.

Zusätzlich kann es natürlich auch eine Gleitzeitvereinbarung geben, in der man Stunden aufbaut und diese als freie Tage abbaut.

Am einfachsten ist es, wenn du deine Urlaubswünsche mit deinem Prof und deinem AG konkret absprichst.

cyrix42

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Antw:65% Vertrag für Promotion: Urlaubsverteilung.
« Antwort #2 am: 04.05.2025 09:25 »
Glückwunsch zur Promotionsstelle! Typischerweise wird mit dem Arbeitsvertrag (oder einer Nebenabrede) geklärt werden, wie sich deine Arbeitszeit in der Woche verteilt. Denkbar sind insbesondere zwei Modelle:

*) Du machst jeden Tag 65% deiner durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit, also ca. 5h. Dann hast du eine 5-Tage-Woche und aus dem TV-L (wobei ich nicht weiß, ob dein Forschungsinstitut nicht nach TVöD entlohnt; aber da ist die Regelung analog) ergibt sich der entsprechende Urlaub, also 30 Tage im Jahr, wobei sich der Anspruch für jeden Monat vor dem Vertrag um 1/12 reduziert. Es ergibt sich also für die Zeit Juli-Dezember ein Anspruch von 15 Tagen Urlaub, oder 3 vollen Wochen.

*) Du arbeitest an 3 fest vorgegebenen Wochentagen jeweils etwas über 8 Stunden und hast die übrigen Wochentage nicht mit deiner Tätigkeit bei deinem Arbeitgeber vertraglich zu tun. Dann verkürzt sich zwar der Urlaubsanspruch aus dem TV-L (und analog beim TVöD) auf 18 Tage im Jahr bzw. 9 im Zeitraum Juli-Dezember, aber dies sind weiterhin 3 volle Wochen, da du an den anderen Tagen ja sowieso nicht arbeitest.

In beiden Fällen hast du also drei volle Urlaubswochen (analog auch bei einer Verteilung auf 4 Arbeitstage).

BTW: Ob du in deine Freizeit nutzt, um in eigenen Fragen vorwärts zu kommen, ist nicht Bestandteil deines Arbeitsvertrags. Jedenfalls kann keiner von dir verlangen, dass du in deiner Freizeit an irgendwelchen Dingen, die dir dein Arbeitgeber an Aufgaben überträgt — und dazu zählt die Forschung — arbeitest. Dafür ist die Arbeitszeit da und dafür wirst du bezahlt. Was du in deiner Freizeit machst, ist allein deine Sache und da hat dir dein Arbeitgeber nicht reinzureden — jedenfalls solang du da nichts gesetzeswidriges tust oder irgendetwas anderes, was deiner Arbeitskraft schadet (beispielsweise bis kurz vor Arbeitsbeginn einem Nebenjob als DJ nachgehen). Wenn dein Arbeitgeber will, dass Aufgaben (z.B. deine Promotion) schneller erledigt werden, soll er Überstunden anordnen; dann wirst du auch entsprechend bezahlt.

MoinMoin

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Antw:65% Vertrag für Promotion: Urlaubsverteilung.
« Antwort #3 am: 04.05.2025 09:35 »
Wenn dein Arbeitgeber will, dass Aufgaben (z.B. deine Promotion) schneller erledigt werden, soll er Überstunden anordnen; dann wirst du auch entsprechend bezahlt.
Wenn du als Arbeitnehmer willst, dass deine Ziele (deine Promotion) schneller erledigt werden, kann der AG dir Zugang -außerhalb deiner Arbeitszeit- zu deinem Arbeitsplatz gewähren.
 ;D

Es ist und bleibt ein geben und nehmen, wobei man sich nicht schamlos ausnutzen lassen darf, sondern seine eigenen Ziele im Blick behalten muss.

cyrix42

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Antw:65% Vertrag für Promotion: Urlaubsverteilung.
« Antwort #4 am: 04.05.2025 09:43 »
Das ist natürlich richtig. Ich bin nur über die „65% Bezahlung bei 100% Tätigkeit“ gestolpert, die ja durchaus häufig auf Doktorandenstellen (ggf. dann auch nur mit 50% Bezahlung) anzutreffen ist. Die Profs haben in ihrer eigenen Promotionszeit wahrscheinlich noch erlebt, dass sie als Kofferträger u.Ä. ausgenutzt wurden; das macht das Verhalten aber nicht richtiger. Bei einem 65%-Vertrag erhält man 65% der Leistung einer Vollzeitstelle — nicht mehr und auch nicht weniger.

Rowhin

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Antw:65% Vertrag für Promotion: Urlaubsverteilung.
« Antwort #5 am: 04.05.2025 14:47 »
Das ist natürlich richtig. Ich bin nur über die „65% Bezahlung bei 100% Tätigkeit“ gestolpert, die ja durchaus häufig auf Doktorandenstellen (ggf. dann auch nur mit 50% Bezahlung) anzutreffen ist. Die Profs haben in ihrer eigenen Promotionszeit wahrscheinlich noch erlebt, dass sie als Kofferträger u.Ä. ausgenutzt wurden; das macht das Verhalten aber nicht richtiger. Bei einem 65%-Vertrag erhält man 65% der Leistung einer Vollzeitstelle — nicht mehr und auch nicht weniger.

Das wird gottseidank immer weniger - zumindest an meiner Uni und denen, an denen ich es unmittelbar mitbekomme - aber es gibt leider immer noch solche Fälle. Bis hin zu "ich stelle dich auf 100% ein, damit du erstmal kommst, aber dann reduzierst du "freiwillig" auf 50%. Arbeiten wirst du natürlich trotzdem 100%, so war das bei uns früher auch! 1!!" Fand die Compliance Abteilung eher unlustig.

Und man hat natürlich immer das Problem, dass die eigene wissenschaftliche Karriere zu nicht insignifikanten Teilen vom Wohlwollen des eigenen Profs abhängt.

Gerade als Doktorand:in sollte man sich daher dieser Zweischneidigkeit zwischen eigener Qualifikation und Instituts-/Lehrstuhlarbeit und den eigenen Rechten als Arbeitnehmer sehr bewusst sein, und letztere im Zweifelsfall auch einfordern.

Meierheim

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Antw:65% Vertrag für Promotion: Urlaubsverteilung.
« Antwort #6 am: 05.05.2025 14:54 »
Das ist natürlich richtig. Ich bin nur über die „65% Bezahlung bei 100% Tätigkeit“ gestolpert, die ja durchaus häufig auf Doktorandenstellen (ggf. dann auch nur mit 50% Bezahlung) anzutreffen ist. Die Profs haben in ihrer eigenen Promotionszeit wahrscheinlich noch erlebt, dass sie als Kofferträger u.Ä. ausgenutzt wurden; das macht das Verhalten aber nicht richtiger. Bei einem 65%-Vertrag erhält man 65% der Leistung einer Vollzeitstelle — nicht mehr und auch nicht weniger.

Das wird gottseidank immer weniger - zumindest an meiner Uni und denen, an denen ich es unmittelbar mitbekomme - aber es gibt leider immer noch solche Fälle. Bis hin zu "ich stelle dich auf 100% ein, damit du erstmal kommst, aber dann reduzierst du "freiwillig" auf 50%. Arbeiten wirst du natürlich trotzdem 100%, so war das bei uns früher auch! 1!!" Fand die Compliance Abteilung eher unlustig.

Und man hat natürlich immer das Problem, dass die eigene wissenschaftliche Karriere zu nicht insignifikanten Teilen vom Wohlwollen des eigenen Profs abhängt.

Gerade als Doktorand:in sollte man sich daher dieser Zweischneidigkeit zwischen eigener Qualifikation und Instituts-/Lehrstuhlarbeit und den eigenen Rechten als Arbeitnehmer sehr bewusst sein, und letztere im Zweifelsfall auch einfordern.
Bei einer befristeten Teilzeitbeschäftigung an der Universität sollte der Arbeitszeitanteil für die eigene Qualifikation im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Ich hatte vor der Promotion eine 50%-Stelle in einem Drittmittelprojekt, die Dissertation sollte dann in der verleibenden Zeit geschrieben werden.

MoinMoin

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Antw:65% Vertrag für Promotion: Urlaubsverteilung.
« Antwort #7 am: 05.05.2025 14:56 »
Bei einer befristeten Teilzeitbeschäftigung an der Universität sollte der Arbeitszeitanteil für die eigene Qualifikation im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Ich hatte vor der Promotion eine 50%-Stelle in einem Drittmittelprojekt, die Dissertation sollte dann in der verleibenden Zeit geschrieben werden.
Korrekterweise gesagt: In der Freizeit geschrieben werden.

Rowhin

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Antw:65% Vertrag für Promotion: Urlaubsverteilung.
« Antwort #8 am: 05.05.2025 15:14 »
Bei einer befristeten Teilzeitbeschäftigung an der Universität sollte der Arbeitszeitanteil für die eigene Qualifikation im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Ich hatte vor der Promotion eine 50%-Stelle in einem Drittmittelprojekt, die Dissertation sollte dann in der verleibenden Zeit geschrieben werden.
Korrekterweise gesagt: In der Freizeit geschrieben werden.

Stimmt natürlich alles. Aber da es in der Wissenschaft noch immer Gang und Gäbe ist, dass Arbeitszeit sowieso nicht erfasst wird, und gerade Doktorandinnen und Doktoranden ihr Recht oft nicht durchsetzen, selbst wenn a) der Arbeitsvertrag eine genaue Aufteilung enthält und b) das eigene wissenschaftliche Arbeiten für die Promotion von der restlichen Arbeit sauber trennbar ist, bleibt das oft ein Zugeständnis nur auf Papier. Wie gesagt, es ändert sich in ein paar Punkten inzwischen, aber insgesamt ist es immer noch problematisch.