Ich empfehle, nochmal genau zu prüfen, auf welcher Grundlage die Freistellung erfolgte.
Ist es ein Sonderurlaub nach § 28 TV-L mit Auswirkungen auf Beschäftigungszeiten, Stufenlaufzeiten usw. und deshalb auch der Hinweis im Genehmigungsschreiben oder ist es eine Freistellung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L ohne diese Auswirkungen.
Dazu noch ein kleiner Hinweis zur Stufenlaufzeit:
Auch die verlängert sich durch den Sonderurlaub nach § 28 TV-L, in dem Fall um insgesamt 10 Tage. Da der Stufenaufstieg immer zum 1. des Monats vollzogen wird, in dem die Zeit erreicht wird, wäre das noch relativ unschädlich.
In der Anfrage steht aber, dass es den Sonderurlaub auch schon in den Vorjahren gab. Wenn das auch Sonderurlaube nach § 28 TV-L waren, dann könnte das durchaus Auswirkungen auf den Stufenaufstieg haben, selbst wenn in den Genehmigungsschreiben nicht explizit drauf hingewiesen wurde.