Autor Thema: Sonderurlaub - Auswirkungen  (Read 1462 times)

TVLSU

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Sonderurlaub - Auswirkungen
« am: 21.05.2025 10:11 »
Hallo in die Runde,

ich habe von meinem Arbeitgeber 5 Tage im Juli und 5 Tage im August (unbezahlten) Sonderurlaub für eine ehrenamtliche Tätigkeit genehmigt bekommen. Dies war auch schon in den Vorjahren der Fall.
Dieses Mal wird in dem Genehmigungsschreiben explizit darauf hingewiesen, dass die Zeit des Sonderurlabs nicht als Beschäftigungszeit gilt (§ 34 Abs. 3).
Jetzt frage ich mich: Wieso dieser explizite Hinweis?
Mir ist klar, dass Juli und August äußerst unglücklich sind, was die Jahressonderzahlung betrifft (ich bekomme im Juli und August eben weniger Gehalt).
Hat es denn noch mehr Auswirkungen, außer weniger Gehalt und weniger Sonderzahlung?
Krankenversicherung sollte ja kein Problem sein und auch die Sozialabgaben sollten ja wegfallen...
Die Stufenlaufzeiten sollten sich auch nicht verlängern, da es ja immer nur 5 Tage eines Monats sind (und nicht volle Monate).

Ich bin ein wenig verunsichert.
Ihr als Schwarm mit Schwarmwissen könnt mir die Verunsicherung sicher nehmen ;-)

Danke im Vorraus. :-)

VFA West

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Antw:Sonderurlaub - Auswirkungen
« Antwort #1 am: 21.05.2025 11:14 »
Mit dem Hinweis ist gemeint, dass deine Beschäftigungszeit während des Sonderurlaubs nicht weiterläuft, du also z.B. später erst dein 25. oder 40. Dienstjubiläum feiern und dementsprechend später deine Jubiläumszuwendungen erhalten wirst.

Zum Thema JSZ heißt es in der Protokollerklärung zu § 20 TV-L:
"(2 Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert."

Valrak

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Antw:Sonderurlaub - Auswirkungen
« Antwort #2 am: 29.05.2025 22:10 »
Ich empfehle, nochmal genau zu prüfen, auf welcher Grundlage die Freistellung erfolgte.

Ist es ein Sonderurlaub nach § 28 TV-L mit Auswirkungen auf Beschäftigungszeiten, Stufenlaufzeiten usw. und deshalb auch der Hinweis im Genehmigungsschreiben oder ist es eine Freistellung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L ohne diese Auswirkungen.

Dazu noch ein kleiner Hinweis zur Stufenlaufzeit:
Auch die verlängert sich durch den Sonderurlaub nach § 28 TV-L, in dem Fall um insgesamt 10 Tage. Da der Stufenaufstieg immer zum 1. des Monats vollzogen wird, in dem die Zeit erreicht wird, wäre das noch relativ unschädlich.
In der Anfrage steht aber, dass es den Sonderurlaub auch schon in den Vorjahren gab. Wenn das auch Sonderurlaube nach § 28 TV-L waren, dann könnte das durchaus Auswirkungen auf den Stufenaufstieg haben, selbst wenn in den Genehmigungsschreiben nicht explizit drauf hingewiesen wurde.