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Höhergruppierung nach Bewertungsirrtum - Rücksetzung der Stufenlaufzeit?

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Rachel:
Hallo zusammen,

es kommt nun ein etwas längerer Text, aber ich denke der Kontext ist wichtig, um meine Frage/Anliegen richtig zu verstehen. Danke schon einmal fürs Lesen :)

Ich arbeite seit 02/2021 bei dem selben kommunalen Arbeitgeber. Meine Stelle wurde zur Zeit meiner Anstellung in der EG 5 einsortiert und da ich keine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten habe wurde ich von Anfang an runtergestuft und nach EG 4 (Erfahrungsstufe 3) bezahlt.

Im Verlauf des letzten Jahres ist durch eine durchgeführte Stellenbemessung aufgefallen, dass meine Stelle keine EG5er-Stelle ist, sondern gemäß der Tätigkeiten (die sich über den kompletten Zeitraum NICHT verändert haben) eine EG6er-Stelle ist. Somit hätte ich von Anfang an nach EG 5 (mangels Ausbildung) bezahlt werden müssen.

Man sagte mir, dass trotz des Umstandes, dass es sich hier um einen Bewertungsirrtum handelte, ein Antrag auf Höhergruppierung meinerseits zwingend erforderlich sei, damit ich den höheren Betrag nicht erst ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Höhergruppierung bzw. der "richtigen Eingruppierung" bezahlt bekommen würde (04/2025), sondern ab dem Zeitpunkt des Auffallens des Fehlers (07/2024) plus rückwirkend für 6 Monate. Eine rückwirkende Auszahlung bis 02/2021 sei überhaupt nicht möglich. Also habe ich zum 01.07.2024 einen Antrag auf Höhergruppierung plus rückwirkende Auszahlung für die letzten 6 Monate gestellt.

Die Höhergruppierung wurde somit zum 01.01.2024 wirksam. Zum 01.10.2024 bin ich von Erfahrungsstufe 3 in Stufe 4 gewechselt. Aufgrund der nun rückwirkenden Höhergruppierung behauptet mein AG, dass gem. § 17 Abs. 4 TVöD nun meine Zeit in Erfahrungsstufe 3 ab 01.01.2024 neu beginnen würde. Meines Erachtens wäre dies richtig, SOFERN meine Höhergruppierung auf die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten zurüchzuführen wäre. Das ist aber NICHT der Fall; auf meiner Stelle lagen seit 02/2021 bis heute die selben Tätigkeiten - ich bin lediglich falsch bezahlt worden.

Haufe schreibt hierzu:
"Es handelt sich hier jedoch nicht um eine echte Höhergruppierung, da keine höherwertige Tätigkeit neu übertragen wurde. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD (VKA) ist bei der rückwirkenden Feststellung einer Höherwertigkeit der Tätigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die Übertragung der Tätigkeit erfolgt ist bzw. die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale vorgelegen hat."

Ich habe deshalb vor, gegen die Zurücksetzung meiner Stufenlaufzeit Widerspruch einzulegen und auf den Sachverhalt eines reinen Bewertungsirrtums und § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD abzustellen. Hat jemand damit schon Erfahrungen gesammelt? Liege ich richtig oder verstehe ich alles falsch? Da ich keine Verwaltungsfachangestellte sondern Quereinsteigerin bin, möchte ich gerne euer Expertenwissen erbitten. :) Vielen Dank schon einmal!

Rachel

FearOfTheDuck:
Du liegst richtig. Du bist seit Übertragung der Aufgaben in EG 5 eingruppiert (sofern der AG mit der Korrektur seiner Rechtsmeinung richtig liegt). Der Eingruppierungsirrtum berührt deine Stufenlaufzeit nur insoweit, dass diese mit gleichem Zeitablauf in einer anderen EG durchlaufen ist.

Hast du deine Ansprüche schriftlich geltend gemacht? Wenn nicht, solltest du das schnellstens tun. Ansonsten verfällt dir theoretisch auch weiterhin Geld, da der AG dir nach § 37 TVÖD nur jeweils den Unterschiedsbetrag der letzten 6 Monate nachzahlen muss. 

Rachel:
Hallo FearOfTheDuck,

danke für deine Antwort. Leider bräuchte ich zum richtigen Verstehen deiner Nachricht glaube ich ein bisschen mehr Worte. Mangels der Ausbildung fehlt mir leider sehr viel Wissen und Verständnis zu diesen ganzen tariflichen Dingen.

Ich habe meine Ansprüche mit meinem Antrag auf Höhergruppierung zum 01.07.2024 geltend gemacht. Mir ist auch schon der Unterschiedsbetrag bis 01.01.2024 mit der Abrechung für 04/20205 ausbezahlt worden, dabei wurde die Rücksetzung der Stufenlaufzeit zunächst nicht berücksichtigt (wie es meines Erachtens auch richtig wäre). Nun hat man aber wohl vor ein paar Tagen bemerkt, dass eine Rücksetzung der Stufenlaufzeit erfolgen müsse und ich bekam ein Schreiben wegen Rücksetzung der Stufenlaufzeit (Neubeginn der Laufzeit in Stufe 3 ab 01.01.2024) und wegen Überzahlung von Gehalt in 04/2025... :-X

McOldie:
Man muss hier unterscheiden zwischen Eingruppierung und Entgeltzahlung.
1. Da es sich hier um ein Bewertungsirrtum handelt bist du seit deiner Einstellung in Entgeltgruppe E 5 eingruppiert (mit Sufe 3) und seit diesem Zeitpunkt fängrt auch die Stufenlaufzeit an (also Stufe 4 nach drei weiteren Jahren, d.h. 2/24).
2. Seit 2/21 hast du auch Anspruch auf Entgelt nach E 5. Allerdings unterliegt diser Anspruch der 6-monatigen Ausschlussfrist nach § 37.  Dies Ausschlussfrist wird nur gehemmt, wenn du deinen Anspruch auf das höhere Entgelt schriftlich geltend gemacht hast. In diesem Fall wäre dann rückwirkend 6 Monate ab Antragsdatum dashöghere Entgelt zu zahlen.
3. Eines Höhergruppierungsantrages bedarf es nach dem Tarifrecht nicht, denn es gilt die Tarifautomatik. Ob dein Höhergruppierungsantrag als schriftliche Geltendmachung des Anspruches auf höheres Entgelt anzuseen ist, kann ich nicht sagen.
4. Ich habe den Eindruck, dass deine Personalabteilung sich nicht im Tarifrecht auskennt. Bleibe hart.

Rachel:
Hallo McOldie,

danke für deine Antwort. Zu deinem Punkt 3: Ich habe seinerzeit geschrieben, dass ich die Höhergruppierung meiner Stelle in die Entgeltgruppe 6 beantrage und dass ich darüber hinaus, da meine Stelle die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6 bereits seit dem Zeitpunkt meiner Einstellung (15.02.2021) aufweist, die Auszahlung der in meinem Fall entstandenen Gehaltsdifferenz rückwirkend für die letzten 6 Monate beantrage. Ich hab mich mit der Formulierung sehr schwer getan, weil bei mir zu allem dazu ja noch diese Rückstufung aufgrund der fehlenden Ausbildung vorliegt, weshalb ich ja nicht einfach die Auszahlung der Differenz zur EG 6 beantragen konnte.

Du hast mich jetzt allerdings etwas verunsichert: Sofern es möglich ist, dass mein Antrag auf Höhergruppierung nicht als Geltendmachung meines Anspruchs anzusehen ist, habe ich jetzt Angst, "schlafende Hunde" zu wecken. Mein AG hat mir nämlich bereits angekündigt, den Vorgang zum KAV zu schicken, wenn ich was Schriftliches einreiche. Und dort würde dann ja wohl alles geprüft werden.

Zusätzlich habe ich auch Angst, ob es mir vielleicht negativ ausgelegt werden könnte, dass ich seinerzeit eine "Höhergruppierung" beantragt habe und nicht die "Richtig-Eingruppierung" bzw. die "Richtigstellung meiner Entgeldzahlung" oder so. Ich wusste das mit der Tarifautomatik damals nicht, und jetzt habe ich zwar schon in mehreren Quellen davon gelesen - verstehen tue ich es aber trotzdem nicht. In meinem Vertrag steht ja nunmal die falsche Entgeltgruppe schwarz auf weiß drin :-X

Zu deinem Punkt 4 muss ich fairneshalber richtigstellen, dass mir die Sache mit dem zwingend einen Höhergruppierungsantrag stellen, damit ich so früh wie möglich die Differenz bekomme, nicht von der Personalabteilung sondern vom Personalrat gesagt worden ist.

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