Autor Thema: TV-L Arztbesuch wärend Arbeitszeit.  (Read 1111 times)

susan385

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TV-L Arztbesuch wärend Arbeitszeit.
« am: 28.07.2025 07:20 »
Guten Morgen Zusammen,
wir müssen unserem Arbeitgeber wenn wir wärend der Arbeitszeit einen Arzttermin haben eine ärztliche Bescheinigung /Attest vorlegen als bestätigung das wir da waren. Ist dies Rechtens da auf dem Attest ja auch der Doktor drauf steht und auch seine fachrichtung. Ich persönlich möchste jetzt nicht z.B. das mein Arbeitgeber weiß das ich beim Physichologen war. Weil bei einer Krankmeldung darf der Arbeitgeber es ja auch nicht wissen. Bsp DSGVO und §26 BDSG.

Nächster Punkt.
Dadurch das mein Arbeitgeber ein Attest vordert muss ich eins bei meinem Doktor holen dieser möchte 5 € dafür (Was ich ok finde da es ja keine kassenleistung ist). Sehe ich das richtig das mein Arbeitgeber dann demensprechend die 5€ mir zu zahlen hat da er ja das Attest bestellt hat?
Ich verstehe das zumindest in § 670 BGB so.

Viele Grüße und danke schonmal. :)

AngestellterBeamter

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Antw:TV-L Arztbesuch wärend Arbeitszeit.
« Antwort #1 am: 28.07.2025 09:06 »
Auf einer Krankmeldung steht doch ebenfalls, welcher Arzt das ausgestellt hat und welche Fachrichtung dieser ist. Nur die Diagnose ist auf der Kopie für den AG nicht enthalten. Das ist auch bei der eAU nicht anders.

In der Theorie muss der AG dass bezahlen, aber für 5€ ist das natürlich ne Menge Aufwand für beide Seiten.


Rowhin

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Antw:TV-L Arztbesuch wärend Arbeitszeit.
« Antwort #2 am: 28.07.2025 09:07 »
Siehe dazu z.B. Haufe:

Zitat
Einwilligung: Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO dürften die Daten aufgrund einer Einwilligung des Beschäftigten verarbeitet werden. Auf diese Weise ist auch eine Entbindung von der gesetzlichen Schweigepflicht möglich. Die Einwilligung muss sich an den allgemeinen Anforderungen des Art. 7 DSGVO messen lassen und aufgrund von § 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG schriftlich eingeholt werden. Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen, d. h. ohne dass dies Konsequenzen für den Arbeitnehmer bei einer Verweigerung hat. Dies ist im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht unproblematisch, da hier häufig keine echte Freiwilligkeit vorliegen wird. Freiwilligkeit kann nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BDSG u. a. dann vorliegen, wenn der Beschäftigte einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erlangt.

Jetzt könnte man hier argumentieren, die, ich zitiere euren Leitfaden "Anrechnung der Regelarbeitszeit bzw. auch ein Zeitraum über die Sollarbeitszeit hinaus" stelle so einen Vorteil dar. Der AG wird argumentieren, er zwinge dich nicht zur Vorlage eines Attests, du könntest ja stattdessen auch den Nachteil bei der Zeit in Kauf nehmen.

Susa

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Antw:TV-L Arztbesuch wärend Arbeitszeit.
« Antwort #3 am: 28.07.2025 12:44 »
Auf einer Krankmeldung steht doch ebenfalls, welcher Arzt das ausgestellt hat und welche Fachrichtung dieser ist. Nur die Diagnose ist auf der Kopie für den AG nicht enthalten. Das ist auch bei der eAU nicht anders.

In der Theorie muss der AG dass bezahlen, aber für 5€ ist das natürlich ne Menge Aufwand für beide Seiten.


Auf der EAu steht kein Arzt und keine Fachrichtung.  Nichts.  Bei Abruf steht nur. Ist  krank von-bis. Mehr nicht.  Genau das wurmt auch einige AG´s.
Das ist hier bei diesem  Attest dann anders.  Wenn man nicht möchte das der AG sieht zu welchem Arzt man geht, bleibt nur, Termine außerhalb der Arbeitszeit, auf die Stunden verzichten oder den Tag krank melden.

Tiffy

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Antw:TV-L Arztbesuch wärend Arbeitszeit.
« Antwort #4 am: 28.07.2025 12:49 »
Dieser Vorgang ist auch bei uns inzwischen dermaßen verkompliziert worden, ganz im Sinne des "Bürokratieabbaus", dass einige sagen, man könnte leichter einen Pilotenschein machen als sich die Stunden eines untertägigen Arztbesuchs anrechnen lassen. In der Folge meldet man sich jetzt einfach morgens krank, geht zu Arzt, gesundet über Nacht und kommt am Folgetag wieder zur Arbeit.  :)

Somit kann man auch leider gar nicht einschätzen, welche und wie viele Kollegen schon mal
beim Physichologen
waren.

AngestellterBeamter

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Antw:TV-L Arztbesuch wärend Arbeitszeit.
« Antwort #5 am: 28.07.2025 13:25 »
Auf der EAu steht kein Arzt und keine Fachrichtung.  Nichts.  Bei Abruf steht nur. Ist  krank von-bis. Mehr nicht.  Genau das wurmt auch einige AG´s.
Wurde das geändert? Ich hatte mal Einsicht in die Rohdaten die von der Kasse geliefert werden und da standen Arzt und Fachrichtung definitiv dabei. War aber zugegebener Maßen noch vor der Einführung, als die Software entsprechend angepasst werden musste.

ich1974

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Antw:TV-L Arztbesuch wärend Arbeitszeit.
« Antwort #6 am: 28.07.2025 14:56 »
Wir haben hier Gleitzeit, und bekommen somit keine Gutschrift mehr von Arztbesuchen. Wir müssen uns immer ausstempeln.

Tiffy

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Antw:TV-L Arztbesuch wärend Arbeitszeit.
« Antwort #7 am: 28.07.2025 15:10 »
Auch bei Gleitzeit gibt es normalerweise Ausnahmen, wenn z.B. der Arzt bestätigt, dass der Besuch zu bestimmter Uhrzeit zwingend erforderlich war o.ä. Das ist aber wie gesagt - zumindest bei uns - in einem Formular dermaßen aufgebauscht und kompliziert dargestellt, dass man es eigentlich wunderbar als den Prototyp eines behördlichen Vorgangs zur allgemeinen Belustigung im Internet veröffentlichen könnte.

AngestellterBeamter

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Antw:TV-L Arztbesuch wärend Arbeitszeit.
« Antwort #8 am: 28.07.2025 16:02 »
Auch bei Gleitzeit gibt es normalerweise Ausnahmen
Aber vermutlich nur, wenn der Arztbesuch während der Kernarbeitszeit stattfinden muss, oder?

Wir haben inzwischen die Flexible Arbeitszeit und da werden Arztbesuche garnicht mehr verrechnet.

Tiffy

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Antw:TV-L Arztbesuch wärend Arbeitszeit.
« Antwort #9 am: 28.07.2025 19:59 »
Es gibt in den Abteilungen sog. Funktionszeiten, in denen dort jemand erreichbar sein muss. Wenn ich jetzt z.B. in meinem Bereich der einzige Ansprechpartner bin, weil die Kollegen Urlaub haben, aber ich zwingend zwischendurch zu einem wichtigen Facharzttermin muss, dann ist eine Anrechnung bei entsprechender Attestierung möglich  - mit unglaublichem Aufwand, siehe oben.

baernrw

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Antw:TV-L Arztbesuch wärend Arbeitszeit.
« Antwort #10 am: 29.07.2025 16:16 »
Hallo zusammen,

Rechtliche Grundlage – TV-L: Arztbesuch während der Arbeitszeit

Nach § 29 Abs. 1 TV-L gilt:

    "Der Beschäftigte ist unter Fortzahlung des Entgelts [...] in nachgewiesenen Fällen der notwendigen ärztlichen Behandlung freizustellen, wenn diese nur während der Arbeitszeit erfolgen kann."

Das bedeutet:

    Arztbesuche müssen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn dies zumutbar ist.

    Ist das nicht möglich, z. B. wegen der Öffnungszeiten oder der Art der Untersuchung (z. B. Facharzttermin, akute Beschwerden), dann darfst du den Arzt während der Arbeitszeit aufsuchen.

    Die Zeit wird bezahlt, wenn der Arztbesuch notwendig ist und nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen konnte.



Wie soll ich z.b. bei einer Blutabnahme pünktlich bei der Arbeit sein, oder wenn ich z.b. einen Termin bekomme der um 10.00 Uhr ist und der Arzt mir sagt das es notwendig ist muss der AG mich freistellen.

Maggus

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Antw:TV-L Arztbesuch wärend Arbeitszeit.
« Antwort #11 am: 29.07.2025 16:42 »
Hallo zusammen,

Rechtliche Grundlage – TV-L: Arztbesuch während der Arbeitszeit

Nach § 29 Abs. 1 TV-L gilt:

    "Der Beschäftigte ist unter Fortzahlung des Entgelts [...] in nachgewiesenen Fällen der notwendigen ärztlichen Behandlung freizustellen, wenn diese nur während der Arbeitszeit erfolgen kann."

Das bedeutet:

    Arztbesuche müssen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn dies zumutbar ist.

    Ist das nicht möglich, z. B. wegen der Öffnungszeiten oder der Art der Untersuchung (z. B. Facharzttermin, akute Beschwerden), dann darfst du den Arzt während der Arbeitszeit aufsuchen.

    Die Zeit wird bezahlt, wenn der Arztbesuch notwendig ist und nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen konnte.



Wie soll ich z.b. bei einer Blutabnahme pünktlich bei der Arbeit sein, oder wenn ich z.b. einen Termin bekomme der um 10.00 Uhr ist und der Arzt mir sagt das es notwendig ist muss der AG mich freistellen.

Im Falle einer Gleitzeitregelung hat der AN keinen Anspruch auf eine Zeitgutschrift (wie von AngestellterBeamter bereits dargelegt)