Autor Thema: § 33 Absatz 1 Buchstabe a: Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung  (Read 1176 times)

123Petra

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Liebe Leser:innen,

darum geht es:

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.

a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat.

Der Unterschied in den beiden Versionen liegt in der "abschlagsfreien" Regelaltersrente. Beide Versionen von Buchstabe a) sind im Internet zu finden, und zwar angeblich zum TV-L.

Mir scheint, zumindest die zweite Version räumt (unbeabsichtigt) die Möglichkeit ein, die automatische Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Trick auszuhebeln. Dazu ist es lediglich notwendig, eine Rente mit Abschlägen zu beantragen.

Es reicht evtl. aus, einen Monat = 0,3 Prozent zu opfern, um die Regelung zu kippen?

Evlt. ist die erste Version wie die zweite Version zu interpretieren? Gibt es dazu rechtliche Kommentierungen?

Vielen Dank für jede hilfreiche Rückmeldung.

Joulupukki

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In der aktuell gültigen Fassung des TV-L vom 09.12.2023 steht die erste Variante.

Nach meinen Recherchen wurde diese Formulierung mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV-L vom 09.03.2013 eingeführt, s. dort § 1:

Zitat
9. In § 33 Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter "einer abschlagsfreien" durch das Wort "der" ersetzt.

In einem Rundschreiben des MF NI zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz habe ich auf S. 3 unter "2.2 Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L" noch Folgendes gefunden:

Zitat
Gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet haben. [...] Die Tarifregelung stellt ausdrücklich auf das Erreichen der Regelaltersrente ab. Zur Klarstellung wurden mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV-L vom 9. März 2013 in § 33 die Wörter „einer abschlagsfreien“ durch das Wort „der“ ersetzt (Anm.: die Regelaltersrente wird stets abschlagsfrei gewährt). [...]
Somit führt der Anspruch auf die neue abschlagsfreie Altersrente nicht zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ich hoffe, dass dir das weiterhilft.