Autor Thema: Kündigung und Resturlaub  (Read 1221 times)

kleene01

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Kündigung und Resturlaub
« am: 16.05.2025 14:23 »
Hey ihr,

ich hab eine Zusage für eine neue Stelle - auch öD.

Ist es richtig,  dass ich spätestens am 19.05. meine Kündigung abgeben muss, um zum 30.06.25 zu kündigen? (Bin 1,5 Jahre dort).

Wad passiert mit dem Resturlaub? Ich würde ihn gerne nehmen und will ihn auf keinen Fall ausgezahlt haben. Hab ich Anspruch darauf?

Dankeschön, eure kleene01

SozPädBW

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Antw:Kündigung und Resturlaub
« Antwort #1 am: 16.05.2025 15:08 »
Ja, Kündigungsfrist ist richtig.

Du musst deinen Urlaub abbauen. Mitnehmen ist nicht möglich und Auszahlen ebenfalls nicht.

kleene01

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Antw:Kündigung und Resturlaub
« Antwort #2 am: 16.05.2025 20:26 »
Super, danke! Wie ist es mit der Jahressonderzahlung? Bekomme ich die dann für 6 Monate anteilig oder komplett?

Tagelöhner

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Antw:Kündigung und Resturlaub
« Antwort #3 am: 16.05.2025 20:55 »
Der Urlaub ist grundsätzlich abzubauen, ist dies nicht mehr möglich, ist dieser monetär abzugelten.

Nein, es besteht kein Anspruch mehr auf eine Jahressonderzahlung, da das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember nicht mehr besteht.

kleene01

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Antw:Kündigung und Resturlaub
« Antwort #4 am: 16.05.2025 21:25 »
Danke, aber ich meinte beim neuen Arbeitgeber,  da bekomme ich ja die Jahressonderzahlung.  Nur anteilig oder komplett?

FearOfTheDuck

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Antw:Kündigung und Resturlaub
« Antwort #5 am: 16.05.2025 22:12 »
Wenn der neue AG auch nach TVÖD, TVL o.ä. bezahlt, bekommst du die JSZ anteilig, wenn du dort zum 01.12.2025 beschäftigt bist.

Der Geograph

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Antw:Kündigung und Resturlaub
« Antwort #6 am: 17.05.2025 09:44 »
Wen du ab Juli beim neuen Arbeitgrber anfängst wirst die 6/12 der Jahressonderzahlung erhalten … der andere Teil entfällt da du nicht mehr beim alten AG bist

MoinMoin

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Antw:Kündigung und Resturlaub
« Antwort #7 am: 17.05.2025 10:05 »
Ja, Kündigungsfrist ist richtig.

Du musst deinen Urlaub abbauen. Mitnehmen ist nicht möglich und Auszahlen ebenfalls nicht.
Auszahlen ist möglich, aber erst nach dem 30.6., wenn der Urlaub nicht genommen werden konnte.