Autor Thema: Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025  (Read 7884 times)

Versuch

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Wenn ich es richtig verstehe, muss man gegen den Bescheid nicht klagen, sondern zuerst Widerspruch einlegen.
Wobei das Land nach der Ablehnung des Widerspruchs eigentlich Klage verlangen müsste, oder?

1. Liegt ein Formfehler vor (Widerspruch statt Klage)?
2. Wurde nicht zugesagt, dass man es bis zu einer Entscheidung des 4-Säulen-Modells ruhen lässt?
3. Sollen wir gemeinsam einen Widerspruch formulieren?
Ich bin nicht sehr gut im Aufschlag machen, lese aber gerne kritisch quer.
Wie sollen wir dazu vorgehen?
@Sven: Wenn Du mit Deiner extremen Expertise unterstützen könntest, wäre ich Dir (und wahrscheinlich x anderer) sehr dankbar.

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Thread-Titel angepasst; Länderkürzel am Anfang
« Last Edit: 29.05.2025 10:57 von E15TVL »

User43

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
« Antwort #1 am: 16.05.2025 18:41 »
Geht mir genauso.

Ich habe heute meinen Ablehnungsbescheid erhalten und würde gerne wissen, ob es sich lohnt, weiterzumachen – und wenn ja, wie ich konkret vorgehen sollte.

Abgelehnt wurde mein Antrag für das Jahr 2024 sowie vorsorglich bereits für 2025.
Mein Widerspruch für 2024 wurde beim LBV online hochgeladen und zusätzlich per Einschreiben mit Rückschein verschickt.

Für die Widersprüche aus den Jahren 2022 (nur per normalem Brief) und 2023 (online beim LBV und zusätzlich per normalem Brief) habe ich bis heute keine Rückmeldung erhalten.

Ich bin in A13, nicht verheiratet und habe keine Kinder – also vermutlich eher schlechte Aussichten auf Erfolg?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Vielen Dank für eure Hilfe

Versuch

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
« Antwort #2 am: 16.05.2025 19:02 »
Klar lohnt es sich.
Vor allem, da man (noch) nicht klagen muss.

Dass die nur auf den Zeitraum nach 11 2024 eingehen, ist auch frech
Der Widerspruch, den sie als Antrag auslegen, (können die das?), spricht eindeutig vom ganzen Jahr 2024.

Ozymandias

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
« Antwort #3 am: 16.05.2025 19:10 »
Ehrlich gesagt kann man in den Widerspruch schreiben was man will, die Behörde kann dem Widerspruch nicht abhelfen und wird diesen zu 100% ablehnen. Ich rechne damit, dass man die Widersprüche schnell ablehnen wird, bevor einem ein BVerfG-Urteil helfen könnte.

Für A13 kinderlos sind die Chancen derzeit eher schlecht (VG Karlsruhe, VG Berlin eher ablehnend geurteilt) Lohnt sich aber dennoch, wenn man seine Kosten gering hält. Man kann 2024 und 2025 für 483 Euro gerichtlich überprüfen lassen. Da dies Werbungskosten sind, zahlt am Ende wenn man verliert nur rund 300 Euro aus eigener Tasche - also 150 Euro pro Besoldungsjahr. Klagt man noch mehr Jahre ein, zahlt man weniger pro Jahr.

Niemand kann beurteilen was das BVerfG in den ganzen anderen Verfahren urteilen wird und wie es zur Anrechnung vom Partnereinkommen urteilen wird. Das BVerfG hatte ja schon eine Einhegung angekündigt und quasi jeder weiß, dass es ein positives Urteil für die Alimentation geben wird. Wie auch immer das Urteil genau aussehen mag.
Diese Rechtsprechung wird irgendwann kommen wird und sicherlich auch erneut Baden-Württemberg betreffen. Das einzige was man tun kann und sollte ist seine Bescheide offen zu halten, nur dann profitiert man von den zukünftigen Entscheidungen.

Wir haben in der Vergangenheit schon oft diskutiert ob es ein Antrag oder ein Widerspruch ist.
Ich würde mich an das Vorgehen der Behörde und die Belehrung halten. Antrag->Widerspruch->Klage. Damit macht man nichts falsch.

Man sollte wenn es so weit ist, das gesamte Jahr 2024 und 2025 einklagen und die Nebelkerze mit dem 01.11.2024 ignorieren.

SpeedyG

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
« Antwort #4 am: 16.05.2025 20:42 »
Am meisten regt mich die Tatsache auf, dass u s versprochen wurde die Widersprüche ruhende zu stellen, bis das 4 - Säulen modell geprüft wurde.


PolareuD

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
« Antwort #5 am: 16.05.2025 20:45 »
So negativ würde ich das auch in höheren Besoldungsgruppen nicht sehen. Ich kenne das aktuelle Besoldungsgesetz in BaWü nicht, aber sofern dieses ein neues Familienleitbild (Mehrverdienermodell, fiktives Partnereinkommen) enthält würde ich im Widerspruch bezweifeln, dass dieses besoldungsrechtlich überhaupt eine Bezugsgrundlage darstellen kann. Analog zu dem Beschluss des VG Hamburg für das Besoldungsjahr 2022.

AlxN

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
« Antwort #6 am: 16.05.2025 20:59 »
Anbei der Widerspruch und der Bescheid.

Ozymandias

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
« Antwort #7 am: 16.05.2025 21:25 »
So negativ würde ich das auch in höheren Besoldungsgruppen nicht sehen. Ich kenne das aktuelle Besoldungsgesetz in BaWü nicht, aber sofern dieses ein neues Familienleitbild (Mehrverdienermodell, fiktives Partnereinkommen) enthält würde ich im Widerspruch bezweifeln, dass dieses besoldungsrechtlich überhaupt eine Bezugsgrundlage darstellen kann. Analog zu dem Beschluss des VG Hamburg für das Besoldungsjahr 2022.

BW bekämpft das Abstandsgebot (quasi das Argument für höhere BG) mit allen Mitteln und sagt, z.B. dass es sich nur auf das Grundgehalt bezieht und alles andere außen vor bleibt. Auch wegen der VG Karlsruhe Entscheidung muss man deshalb darauf hinweisen, dass nach geltender Lage die Aussichten nicht so gut sind. Im Widerspruch sowieso nicht und auch vor den einfachen Verwaltungsgerichten muss man derzeit weiterhin mit Abweisungen rechnen.

Es hängt alles am BVerfG und was dieses in den, ich nenne es jetzt mal Paralellentscheidungen für andere BL und Zeiträume urteilen wird. Diese gelten dann auch für BW. Aber die Widersprüche und auch Klagen in BW sind alles andere als rosig. Diese dienen eigentlich nur dazu, alles offen zu halten.

Klagen lohnt sich m.E. nur mit RSV oder kostengünstig selber.

Für Versorgungsempfänger gab es bislang noch keinen Ablehnungsbescheid, soweit ich das überblicken kann.

Die Zusage auf das Ruhen bezog sich vor allem auf 2022, eventuell auch 2023. Seit 2024 gilt quasi das 4-Säulen-Modell-Plus (Mit Quasi Anrechnung Partnereinkommen). 2022 ist bislang weiterhin ruhend, wie es aussieht.

Versuch

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
« Antwort #8 am: 17.05.2025 00:06 »
Dann müssen wir halt voll dagegen gehen.
Die Frage wäre als erstes, wer einen Vorschlag für einen Widerspruch formuliert?

SwenTanortsch

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
« Antwort #9 am: 17.05.2025 09:08 »
Ich lese diese Seite gerade und habe zurzeit wenig Zeit, sodass ich hier kurzfristig keine Hilfe sein kann. Insbesondere habe ich das m.E. eindeutige Widerspruchsschreiben, das AlxN eingestellt hat, gelesen und ebenso den Bescheid des Dienstherrn, der zu ihm passt, also zu dem je eigenen Rechtsverständnis, das er im Besoldungsrecht pflegt und das hier in Baden-Württemberg üblicherweise wirr ist, darüber hinaus offensichtlich nur ein Ziel hat, nämlich Widersprüche so zurückzuweisen, dass möglichst wenig Klagen daraus entstehen. In diesem mit aller Wahrscheinlichkeit politischen Auftrag, dem der Bescheid des Landesamts hier wohl folgt, ist jener Bescheid für mich klar, also augenscheinlich klar politisch ausgerichtet, womit wir nun in Baden-Württemberg eine neue Form der Widerspruchsbescheidung finden dürften, nämlich die politische Widerspruchsbescheidung, und womit man offensichtlich auch diesbezüglich nun in Baden-Württemberg auf das Feld der Esoterik wechseln möchte, so gilt es zumindest zu vermuten.

Eventuell wird man dort alsbald vonseiten der Landesregierung Besoldungswiderspruchsbescheidungstänze als neue und zeitgemäße Bescheidungsform von Besoldungswidersprüchen im Besoldungsrecht anordnen, die Widerspruchsführern dann persönlich als Antwort vor deren Haustür vorgetanzt werden und die auch juristisch wie verfassungsrechtlich gestattet sind, weil statistisch die Mehrzahl aller Widersprüche nach Auskunft des Statistischen Landesamts so beschieden wird und nur in besonderen Ausnahmefällen, die als Härtefälle betrachtet werden müssen, noch die Schriftform gewählt worden sein sollte, und zwar zur Einhaltung des Mindestabstandsgebots zum üblichen Besoldungswiderspruchsbescheidungtanz, der - darauf ist besoldungspolitischrechtlich unbedingt zu achten - mit einem grünen Strumpf am linken, aber einem braunen (nicht kariert!) am rechten Fuß zu tanzen ist, da alles andere ggf. zur Unwirksamkeit der Bescheidung führen kann, bevor man dann vonseiten des Landesamts gruß- und wortlos wieder von dannen zieht, weil ja mit jenem Tanz alles gesagt wäre, was nach Meinung des angewiesenen Tänzers zu sagen wäre.

Darüber hinaus ist für mich das, was dieser offensichtlich politisch mit der von mir genannten Zielsetzung formulierte Bescheid aussagt, sachlich gänzlich unklar. Er will offensichtlich sagen, dass er sich nicht in der Lage sieht, die verfassungswidrige Besoldung in Baden-Württemberg so betrachten zu können, dass er sich in der Lage sehen würde, einen präzisen Widerspruch negativ zu bescheiden, also klar zu formulieren, dass er eine amtsangemessenen Alimentation zugrunde legt, sodass der Klageweg offen stände, sondern dass er nun in reger Schriftform mit Widerspruchsführen solange Widersprüche zu negativen Bescheidungen von Widersprüchen verlangen wird, bis sämtliche Beamten ebenfalls zu Besoldungsesoteriken geworden sind und also die Bewiderspruchung sein lassen bzw. resignieren und dann ebenso handeln.

Da wir es hier also offensichtlich mit Besoldungsesoterikern zu tun haben, die politisch nur zwei Ziele verfolgen dürften, ein unmittelbares und ein mittelbares - nämlich unmittelbar, die Kosten weiterhin durch Minimierung von Klagen zu minimieren, und mittelbar, extremistischen Parteien weiter zum Aufstieg zu verhelfen, indem man sich im eigenen Handeln als esoterisch zeigt und damit offensichtlich politisch sagen möchte, dass man gerne Bruder im Geiste sein wolle -, ist unklar und soll es offensichtlich auch sein, wie nun weiter zu verfahren ist.

Für mich liegt hier formell eine eindeutig negative Bescheidung des Widerspruchs vor, der damit den Klageweg eröffnet, auch wenn das der Bescheid selbst offensichtlich selbst nicht so sieht, also sich offensichtlich nicht in der Lage sieht, den Widerspruch hinlänglich zu bescheiden, weil man dort augenscheinlich juristisch bescheiden ist.

Am Ende kann ich nur zu einem raten: Entweder darauf zu hoffen, dass sich hier im Forum ein Volljurist zum Thema äußert, oder eben einen solchen selbst aufzusuchen und sich also professionell beraten zu lassen. Denn gegen den offensichtlich esoterischen Gehalt der Widerspruchsbescheidung kann man nicht argumentieren, da Esoterik kein Feld der Juristerei ist, sondern ihre Qualitäten - um es so auszudrücken - auf anderen Gebieten hat. Aluminium hat auf jeden Fall die Ordnungszahl 13 und sollte allein deshalb schon ein vorzüglicher Kopfschmuck sein, jedenfalls besoldungspolitischrechtlich in BW.

Versuch

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
« Antwort #10 am: 17.05.2025 10:17 »
Danke Sven. :)

Wobei mir das ehrlicherweise nicht hilft.

Kann es sein, dass wenn man (erneut) Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegt, PEch hat, da man  hätte klagen müssen?

Das kann ich mir nicht vorstellen, denn ich muss mich auf den Bescheid des Landes ja verlassen können müssen.

Ich würde es so ähnlich formulieren wie Widerspruch war für das gesamte Jahr 2024, also auch vor 11. 2024 gedacht und auch danach.
Zudem, dass ich eigentlich gedacht hätte, dass mein Widerspruch als Widerspruch behandelt wird und ich mich nun darauf verlassen muss, dass ich (erneut) Widerspruch einlegen muss.
Was mir fehlt ist dann inhaltlich zu argumentieren.
Vll sogar konkrete Zahlen zu verwenden.

BTW: ich habe auch Rechtschutz.
Gibt es einen Anwalt, an den man sich gut wenden könnte?

Versuch

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
« Antwort #11 am: 17.05.2025 10:37 »
Ich habe zudem jetzt alle meine Landtagsabgeordnete angeschrieben und um Aufklärung gebeten
Wenn wir das zugleich alle machen, erzeugt es vll etwas Druck.

Mein Formulierungsvorschlag:

Sehr geehrter Herr

ich bin Beamter des Landes und lege seit Jahren Widerspruch gegen die aus meiner Sicht nicht amtsangemessene Besoldung ein.

Das Land hatte zugesichert, die Verfahren nach dem sogenannten Vier-Säulen-Modell ruhend zu stellen sowie auf die Einrede der Verjährung zu verzichten bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ohne Revisions- oder Berufungsmöglichkeit. Diese Entscheidung liegt bislang nicht vor.

Nun wurde mein Widerspruch für das gesamte Jahr 2024 als Antrag ausgelegt, zudem auf den Zeitraum ab November 2024 begrenzt und schließlich abgelehnt – und das, obwohl die Besoldung weiterhin auf dem Vier-Säulen-Modell basiert.

Aus meiner Sicht bricht das Land damit erneut gegebene Zusagen. Das erschüttert mein Vertrauen in die Verlässlichkeit staatlicher Strukturen und den Rechtsstaat erheblich.

Ich kann nachvollziehen, warum sich immer mehr Menschen von etablierten Parteien abwenden – auch wenn ich diese Entwicklung ausdrücklich bedauere.

Ich bitte Sie daher um Aufklärung:

Warum hält sich das Land nicht an getroffene Absprachen?

Weshalb werden Widersprüche nun als Anträge gewertet?

Welche Haltung vertritt die SPD in dieser Angelegenheit, und wie beabsichtigt sie in diesem konkreten Fall vorzugehen?


Ich verlasse mich auf die Information im aktuellen Schreiben, dass weiterhin Widerspruch möglich ist und noch keine Klage erforderlich ist.

Da ich den Widerspruch innerhalb eines Monats einreichen muss, bitte ich um Ihre Rückmeldung innerhalb von 14 Tagen.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen



SwenTanortsch

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
« Antwort #12 am: 17.05.2025 11:51 »
Danke Sven. :)

Wobei mir das ehrlicherweise nicht hilft.

Kann es sein, dass wenn man (erneut) Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegt, PEch hat, da man  hätte klagen müssen?

Das kann ich mir nicht vorstellen, denn ich muss mich auf den Bescheid des Landes ja verlassen können müssen.

Ich würde es so ähnlich formulieren wie Widerspruch war für das gesamte Jahr 2024, also auch vor 11. 2024 gedacht und auch danach.
Zudem, dass ich eigentlich gedacht hätte, dass mein Widerspruch als Widerspruch behandelt wird und ich mich nun darauf verlassen muss, dass ich (erneut) Widerspruch einlegen muss.
Was mir fehlt ist dann inhaltlich zu argumentieren.
Vll sogar konkrete Zahlen zu verwenden.

BTW: ich habe auch Rechtschutz.
Gibt es einen Anwalt, an den man sich gut wenden könnte?

PS. Siehe meinen Beitrag im allgemeinen Forum, Versuch, in welchem ich meine sachliche Sicht auf die Dinge ohne die an dieser Stelle erfolgte Polemik darlege.

Versuch

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« Antwort #13 am: 17.05.2025 11:58 »
Danke Sven. :)

Wobei mir das ehrlicherweise nicht hilft.

Kann es sein, dass wenn man (erneut) Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegt, PEch hat, da man  hätte klagen müssen?

Das kann ich mir nicht vorstellen, denn ich muss mich auf den Bescheid des Landes ja verlassen können müssen.

Ich würde es so ähnlich formulieren wie Widerspruch war für das gesamte Jahr 2024, also auch vor 11. 2024 gedacht und auch danach.
Zudem, dass ich eigentlich gedacht hätte, dass mein Widerspruch als Widerspruch behandelt wird und ich mich nun darauf verlassen muss, dass ich (erneut) Widerspruch einlegen muss.
Was mir fehlt ist dann inhaltlich zu argumentieren.
Vll sogar konkrete Zahlen zu verwenden.

BTW: ich habe auch Rechtschutz.
Gibt es einen Anwalt, an den man sich gut wenden könnte?

PS. Siehe meinen Beitrag im allgemeinen Forum, Versuch, in welchem ich meine sachliche Sicht auf die Dinge ohne die an dieser Stelle erfolgte Polemik darlege.

Nochmals danke.

Mir ist leider immer noch nicht klar, ob man einen Nachteil haben könnte, wenn man (nochmals) Widerspruch einlegt.

Quasselstrippe

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025 [BW]
« Antwort #14 am: 17.05.2025 12:22 »
es wirkt auf mich schon sehr befremdend, wenn ein explizit für das gesamte Jahr 2024 abgegebener Widerspruch als Antrag gewertet wird und dann nur auf 2/12 eine Jahres bezogen. (ich würde es noch verstehen, wenn das LBV den Widerspruch für die ersten 10 Monate in 2024 noch ruhend stellt und nur die letzten beiden Monate bescheidet, aber dann könnte man dazu ja auch einen Satz in das Schreiben aufnehmen)...

es wirkt auf mich auch befremdend, wenn ein Landesamt der Meinung ist, über die Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Regelungen urteilen zu dürfen (warum nochmal warten wir auf Urteile des BVerfG, wenn das doch das LBV viel besser und schneller kann?)

ich hätte jetzt erwartet, dass auf den Widerspruch hin eine Ablehnung des Widerspruchs erfolgt, welche im Wesentlichen ausführt, dass die Besoldung korrekt auf der in BaWü existierenden gesetzlichen Grundlage erfolgt, und nicht, dass die existierende gesetzliche Grundlage verfassungskonform ist (und damit basta!!!). Damit verfehlt meiner Meinung nach das LBV seinen Auftrag. Vielleicht müsste man das LBV daran erinnern, was korrektes Verwaltungshandeln ist und welche Instanzen welche Aufgaben haben?

Man könnte den ablehnenden Bescheid vielleicht auch mal einem Rechtspfleger im BVerfG zeigen (petzen) und dort nachfragen, ob es so korrekt ist, dass das LBV den Job des BVerfG übernimmt? Vielleicht ist es ja auch korrekt.. ggf. hat ja das BVerfG ein Interesse daran, das LBV "einzuhegen", bevor es arbeitslos wird :-)

tut mir leid, dass ich keinen konstruktiven Beitrag leisten kann... es ist wirklich alles ziemlich befremdend und erschütternd, was da läuft...