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Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025

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SwenTanortsch:
Genau diese Frage kann ich Dir nicht beantworten, Versuch - wie gesagt, am Ende sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, bei der Auslegung einer Willenserklärung den wirklichen Willen zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zuvor wird das ggf. auch das LBV auf Grundlage des zukünftigen Widerspruchs gegen die negative Bescheidung eines so von ihm verstandenen ausschließlichen Antrags auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation tätigen, der tatsächlich zunächst einmal ein Widerspruch gegen die im Kalenderjahr 2024 gewährte Alimentation als Ganze gewesen ist.

Der langen Rede kurzer Sinn: Wir befinden uns hier in den Untiefen formellen Rechts, das maßgeblich von vorzüglichen Anwälten genutzt wird, um Entscheidungen gegen ihre Mandanten zu verhindern. Deshalb führe ich aus, dass ich mich hier - also in den Untiefen formellen Rechts - immer nur auf die begründete Meinung eines Volljuristen verlassen würde, und stelle also regelmäßig klar, dass ich mir zutraue, in vielen Fällen über materielle Rechtsfragen urteilen zu können - für formelles Recht bedarf es aber noch viel mehr einer hinreichenden juristischen Bildung, über die ich nicht verfüge.

Ein doppelte Widerspruchsverfahren ist im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehen, wenn man sich auf es einlässt, indem man ihm im Sinne der Rechtsbehelfsbelehrung folgt, hat auch das zweifelsfreie eine Wirkung, die ggf. auszulegen sein wird. Gerichte haben zugleich regelmäßig eine zweifelsfreie nachvollziehbare Sicht auf die Dinge, nämlich dass mindestens drei Bedingungen gegeben sind: Erstens ist unser Rechtswesen so kompliziert, dass es von juristischen Laien vielfach nicht hinreichend durchdrungen werden kann; zweitens gibt es deshalb Volljuristen, die ihre laienhaften Mandanten vor Gericht vertreten; drittens verbleibt die Letztentscheidung mit allen Konsequenten beim juristischen Laien, was auch für den Fall gilt, wenn oder dass er sich selbst vor Gericht vertritt. Die Konsequenz aus den drei Bedingungen ist: Mitleid mit Menschen, die falsche Entscheidungen treffen, ist nachvollziehbar, menschlich vielfach notwendig und erleichtert ihnen und also uns als Betroffene zumeist das Leben, ist aber keine Rechtskategorie.

@ Quasselstrippe

Besser hätte ich es nicht formulieren können - es ist gänzlich befremdlich, was das LBV hier tut. Denn es liegt zweifelsfrei der Wille des Widerspruchsführers vor, einen solchen Widerspruch zu tätigen, der als solcher auch zweifelsfrei getätigt worden ist. Entsprechend ist dieser Widerspruch zu bescheiden, wenn man ihn bescheiden will. Er ist dann negativ zu bescheiden, womit der Klageweg offensteht. Das, was stattdessen hier vollzogen wird, untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat, weil es sachlich nicht nachvollziehbar ist und darüber hinaus offensichtlich nur dem einen Zweck dient, die Zahl der Klagen zu minimieren. Deshalb kann ich das politisch motivierte Handeln nur als das beurteilen, als was es in die Gesellschaft wirkt ud hineinwirkt: geistiges Steigbügelhaltertum für ganz andere politische Auffassungen.

Versuch:
KI:

Rechtliche Einordnung:

Warum kannst du gegen diesen Bescheid derzeit nicht klagen?

Voraussetzung für eine Klage (§ 54 BeamtStG i.V.m. § 68 VwGO) ist, dass zuvor ein Widerspruchsverfahren durchlaufen wurde, wenn der Verwaltungsakt negativ ist.

Der Bescheid vom 16.05.2025 bezieht sich nicht auf einen (von dir eingelegten) Widerspruch, sondern auf einen vermeintlich von dir gestellten Antrag, und stellt ihn dann ablehnend fest.

Gegen die Ablehnung eines Antrags ist zunächst Widerspruch einzulegen. Erst wenn dieser Widerspruch ebenfalls abgelehnt wird, kann man klagen.



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Das Problem: Umdeutung deines Widerspruchs zu einem Antrag

Dein Schreiben vom xx.xx.2024 war ausdrücklich ein Widerspruch, der auch so bezeichnet wurde.

Das LBV hat ihn aber als Antrag auf höhere Besoldung ab 01.11.2024 interpretiert.

Dadurch wird dein ursprünglicher Widerspruch weder beschieden noch formal zurückgewiesen – was bedeutet: Du hast derzeit keinen Widerspruchsbescheid, gegen den du klagen könntest.



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Was kannst du tun?

Du solltest jetzt:

1. Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.05.2025 einlegen, und dabei:

klarstellen, dass du ursprünglich Widerspruch gegen die gesamte Besoldung 2024 eingelegt hast,

rügen, dass dieser Widerspruch zu Unrecht als Antrag uminterpretiert wurde,

deutlich machen, dass du eine rechtsmittelfähige Entscheidung über deinen Widerspruch verlangst,

erneut den Verzicht auf Verjährung und die Ruhendstellung einfordern.




Dann:

Wenn dieser neue Widerspruch ablehnend beschieden wird, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang klagen.



Vorschlag neuer Widerspruch:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.05.2025 ein.

Begründung:

1. Falsche Auslegung meines Schreibens vom xx.xx.2024:
Bei dem genannten Schreiben handelte es sich – wie mehrfach ausdrücklich bezeichnet – um einen Widerspruch gegen die insgesamt nicht amtsangemessene Besoldung im Kalenderjahr 2024. Es war kein Antrag auf eine bestimmte Leistung ab dem 01.11.2024 gemäß BVAnp-ÄG 2024/2025, sondern ein umfassender, pauschaler Widerspruch gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zur Wahrung meiner Rechte und zur Hemmung der Verjährung.


2. Unzulässige Beschränkung auf den Zeitraum ab dem 01.11.2024:
Mein Widerspruch richtete sich ausdrücklich gegen die Besoldung im gesamten Kalenderjahr 2024, nicht nur ab November. Die Reduktion auf einen Teilzeitraum ist sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt.


3. Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO):
Mein Schreiben enthielt den ausdrücklichen Antrag, die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung umfassend und unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese gebotene Prüfung ist bislang nicht erfolgt.


4. Fehlende Stellungnahme zur Ruhendstellung und zum Verjährungsverzicht:
Ich habe in meinem Widerspruch angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung über das sogenannte „Vier-Säulen-Modell“ ruhend zu stellen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Auf beides wurde im Bescheid in keiner Weise eingegangen.



Ich fordere Sie daher auf:

meinen ursprünglichen Widerspruch vom xx.xx..2024 rechtskonform als solchen zu behandeln,

diesen im vollständigen Umfang zu bescheiden, insbesondere auch für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.10.2024,

dabei auf meine Anregung zur Ruhendstellung und den Verzicht auf die Einrede der Verjährung einzugehen,

mir eine rechtsmittelfähige Entscheidung über den vollständigen Widerspruch zu erteilen.


Bitte bestätigen Sie mir den fristgerechten Eingang dieses Schreibens sowie die ordnungsgemäße Widerspruchsbehandlung.

Mit freundlichen Grüßen

Zudem ist die KI sehr klar bzgl. Antrag/Widerspruch:
1. Antrag vs. Widerspruch im Beamtenrecht – klare Trennung

Bei beamtenrechtlichen Leistungsansprüchen (z. B. mehr Besoldung) ist zunächst ein Antrag notwendig – das nennt sich "Antragsverfahren".

Erst wenn dieser Antrag abgelehnt wird, folgt ein Widerspruch (§ 54 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. § 68 VwGO).


ABER:

2. Du hast gegen eine konkrete, laufende Besoldung Widerspruch eingelegt – kein Leistungsantrag

Dein Schreiben richtet sich nicht nur auf eine einzelne Nachzahlung, sondern gegen die generelle (laufende) Besoldung 2024.

Das ist ein sogenannter "Besoldungswiderspruch" mit dem Ziel, verfassungswidrige Unteralimentation festzustellen und Rechtspositionen zu sichern.

Solche Widersprüche sind zwingend zulässig – sie dienen insbesondere der Verjährungshemmung und der Vorbereitung auf mögliche spätere Verfahren.


Die Gerichte (u. a. BVerwG und BVerfG) akzeptieren diese Form ausdrücklich.


---

3. Behörden dürfen nicht "Antragspflicht" vorschieben, um Widerspruchsrechte zu umgehen

Wenn die Behörde sagt:

> „Ohne vorherigen Antrag gibt es kein Widerspruchsrecht“,



dann ist das nur dann richtig, wenn du eine konkrete neue Leistung willst (z. B. Familienergänzungszuschlag, Nachzahlung).

Aber:
Du hast nicht das verlangt, sondern die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Besoldung beanstandet – das ist eine andere Kategorie.

Und genau dafür ist der Widerspruch der richtige Weg, nicht der Antrag.


---

4. Gerichte stellen bei Unklarheit auf den wahren Willen ab (§ 133 BGB analog)

Wenn du in deinem Schreiben mehrfach sagst:

„Ich lege Widerspruch ein“,

„zur Verjährungshemmung“,

„bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ruhend stellen“,


dann kann das kein Antrag im engeren Sinne sein.

Gerichte und Behörden dürfen nicht nur formal auf die Begriffe schauen, sondern müssen den wirklichen Inhalt deines Schreibens bewerten (auch laut § 133 BGB analog und ständiger Rechtsprechung).

Was meint ihr?

lotsch:
 Aus der durch § 126 Abs. 3 BRRG angeordneten Konzentration auf das Widerspruchsverfahren folgt weiter, dass der Beamte einem Widerspruch, der sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet (Leistungs- oder Feststellungswiderspruch), keinen Antrag vorschalten muss. Ein derartiges Antragserfordernis ergibt sich weder aus einer sonstigen Vorschrift des Prozessrechts noch aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Es würde die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erschweren, weil der Beamte nach der Ablehnung des Antrags nicht sogleich Klage erheben kann, sondern Widerspruch einlegen muss9.

Aufgrund dieses Bedeutungsgehalts des § 126 Abs. 3 BRRG sind Rechtsbehelfe von Beamten ungeachtet ihrer Bezeichnung, etwa als Antrag oder Beschwerde, als Widerspruch zu werten, soweit diese Auslegung nach § 133 BGB vertretbar ist. Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn der Beamte ausdrücklich einen gesonderten Antrag stellt, anstatt Widerspruch einzulegen, und auf Nachfrage daran festhält. In diesem Fall soll der Dienstherr verpflichtet sein, diesen Antrag zu bescheiden, sodass der Beamte gegen den ablehnenden Bescheid gesondert Widerspruch erheben muss10.

hier der gesamte Sachverhalt:
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/beamtenrecht/widerspruch-in-beamtenrechtlichen-streitigkeiten-370214

Ich würde trotzdem so vorgehen, wie die KI es vorschlägt und nicht gleich Klage erheben.
Angesichts der Unverschämtheit des Sachbearbeiters sollte man darüber nachdenken, irgendwie gegen die Behörde oder den Sachbearbeiter vorzugehen.

AlxN:
Das Vorgehen gegen einen Sachbearbeiter oder die Behörde halte ich nicht für zielführend. Man sieht an diesem Fall, dass eine Funktion des Beamtentums nicht mehr so funktioniert wie sie soll: nämlich der neutrale Gegenpart zur Politik. Eigentlich müssten die Behördenleiter neutral ihres Amtes walten, was aber offensichtlich nicht funktioniert. Denn ersetze man einen Sachbearbeiter, würde die neue Person mit Sicherheit nicht anders vorgehen, wie die Behördenleitung es entsprechend tut wie sie es tut

lotsch:

--- Zitat von: AlxN am 17.05.2025 16:54 ---Das Vorgehen gegen einen Sachbearbeiter oder die Behörde halte ich nicht für zielführend. Man sieht an diesem Fall, dass eine Funktion des Beamtentums nicht mehr so funktioniert wie sie soll: nämlich der neutrale Gegenpart zur Politik. Eigentlich müssten die Behördenleiter neutral ihres Amtes walten, was aber offensichtlich nicht funktioniert. Denn ersetze man einen Sachbearbeiter, würde die neue Person mit Sicherheit nicht anders vorgehen, wie die Behördenleitung es entsprechend tut wie sie es tut

--- End quote ---

Ich habe diese autoritären Machtdemonstrationen dieser juristisch hochgerüsteten Behörden einfach satt. Als Gegenstück zur Treuepflicht des Beamten bildet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ebenfalls einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Der Fürsorgepflicht kommt zudem entscheidende Bedeutung bei der Auslegung von Rechtsnormen, aber auch z. B. bei der Ausübung des dem Dienstherrn eingeräumten Ermessens zu (zutreffend Juncker Beamtenrecht für das Saarland, 2003, Rn 437).

Man muss leider davon ausgehen, dass diese Entscheidungen, wie auch die verfassungswidrige Alimentation, vorsätzlich rechtwidrig getroffen werden, da die juristische Expertise des Dienstherrn mit den ganzen Ministerien im Hintergrund gegeben ist und dazu benutzt wird, um den Beamten und ihren Familien zu schaden.

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