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Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Ozymandias:
Wer eine gegenteilige Auffassung hat, der darf sich freuen mehrere Jahre durch alle Instanzen mit dem Land zu streiten, ob eine Klage überhaupt zulässig war.
Kann man ganz einfach umgehen und lieber um die Begründetheit streiten.
Versuch:
Na ja, es ist ja aber eben nicht klar, in man klagen oder Widerspruch einlegen muss
BeamtenBund:
--- Zitat von: SpeedyG am 30.05.2025 20:08 ---Vom LBV gibt es eine Stellungnahme:
BVAnp-ÄG 2024/2025: Bescheide zu Anträgen auf amtsangemessene Alimentation
Haben Sie Fragen zur Verbescheidung Ihres Antrags auf amtsangemessene Alimentation betreffend das aktuelle BVAnp-ÄG 2024/2025?
Dann geben wir Ihnen gerne hierzu nachfolgende klarstellende Informationen und hoffen, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben.
Auch wenn ein erstmalig gegen das BVAnp-ÄG 2024/2025 gerichteter Rechtsbehelf als Widerspruch bezeichnet wird, handelt es sich rechtlich um einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation. Erst nach Ablehnung dieses Antrags durch einen Bescheid ist ein etwaiger Widerspruch nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gegeben. Dieses zweistufige Verfahren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, zuletzt Urteil vom 16.6.2020 – 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236 Ls. 2).
Die meisten Anträge auf Alimentation betreffend das BVAnp-ÄG 2024/2025 wurden mit Datum vom 16. Mai 2025 verbeschieden. Unabhängig davon, ob Sie eine ausschließliche Zustellung von Dokumenten via Kundenportal gewünscht haben oder nicht, wurden all diese Bescheide noch am 16. Mai 2025 ins Kundenportal eingestellt. Die postalisch versandten Bescheide gehen Ihnen in diesen Tagen zu. Maßgeblich für die Rechtsbehelfsfrist ist bei diesen Bescheiden die Bekanntgabe bzw. der postalische Zugang bei Ihnen.
Die Verbescheidung entspricht dem regulären Verwaltungsverfahren. Damit setzt sich der Dienstherr auch nicht in Widerspruch zur Vorgehensweise in der Vergangenheit, in der Rechtsbehelfe ebenfalls in den weit überwiegenden Fällen verbeschieden und nur in besonderen Konstellationen ruhend gestellt wurden. Eine solche lag beispielsweise beim BVAnp-ÄG 2022 („4-Säulen-Modell-Gesetz“) vor. Damit wurden seinerzeit neue weitreichende und strukturelle Änderungen vorgenommen, die aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) resultierten. Eine zum BVAnp-ÄG 2022 vergleichbare Situation liegt beim BVAnp-ÄG 2024/2025 (in erster Linie Eins-zu-eins-Übertragung des Tarifabschlusses vom 9. Dezember 2023) jedoch nicht vor.
Die Zusage des Finanzministers Dr. Danyal Bayaz vom 10. Januar 2023 bezüglich des BVAnp-ÄG 2022 (4-Säulen-Modell) gilt weiterhin. Sollten Regelungen dieses Gesetzes im Zuge der gerichtlichen Überprüfung als nicht verfassungsgemäß eingestuft werden, wird das Ministerium für Finanzen etwaige Nachzahlungen entsprechend einer vom Gesetzgeber dann zu treffenden Korrekturregelung von Amts wegen rückwirkend leisten. Soweit diesbezüglich Rechtbehelfe eingereicht wurden, ruhen diese weiterhin.
Bitte beachten Sie, dass sich die aktuelle Verbescheidung ausschließlich auf die Besoldung gemäß BVAnp-ÄG 2024/2025 und nicht auf den Versorgungsbereich oder den Beihilfebereich bezieht. Die in den beiden letztgenannten Bereichen eingelegten Rechtsbehelfe bleiben unberührt und wurden nicht mit den oben genannten Ablehnungsbescheiden vom 16. Mai 2025 erledigt.
--- End quote ---
Vielen Dank SpeedyG
A6 ist das neue A10:
Die Stellungnahme des LBV würde ich gern mal von nem Juristen zerlegt haben. Reicht dafür ne Beratung durch die Rechtsschutz?
Ozymandias:
--- Zitat von: Versuch am 31.05.2025 18:07 ---Na ja, es ist ja aber eben nicht klar, in man klagen oder Widerspruch einlegen muss
--- End quote ---
Widerspruch ist das richtige Rechtsmittel in diesem Fall.
Man kann auch klagen, dann ist man aber von der Gegenseite abhängig. Die Gegenseite kann sich auf die Klage einlassen oder auf Unzulässigkeit pochen. Bei Unzulässigkeit kann man seinen gesamten Anspruch verlieren ohne auch nur mit einem Argument gehört zu werden.
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