Beamte und Soldaten > Beamte Baden-Württemberg
Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
Versuch:
--- Zitat von: Ozymandias am 02.06.2025 13:14 ---
--- Zitat von: Versuch am 31.05.2025 18:07 ---Na ja, es ist ja aber eben nicht klar, in man klagen oder Widerspruch einlegen muss
--- End quote ---
Widerspruch ist das richtige Rechtsmittel in diesem Fall.
Man kann auch klagen, dann ist man aber von der Gegenseite abhängig. Die Gegenseite kann sich auf die Klage einlassen oder auf Unzulässigkeit pochen. Bei Unzulässigkeit kann man seinen gesamten Anspruch verlieren ohne auch nur mit einem Argument gehört zu werden.
--- End quote ---
Danke.
Was macht dich hier sicher?
Ozymandias:
Der Widerspruch dürfte innerhalb der Jahresfrist (bei der theoretisch falschen RB) abgelehnt werden.
Man gewinnt nichts wenn man sofort klagt.
Im Gegenteil, das Land dürfte wie gesagt die Unzulässigkeitskeule schwingen.
SpeedyG:
--- Zitat von: A6 ist das neue A10 am 02.06.2025 13:02 ---Die Stellungnahme des LBV würde ich gern mal von nem Juristen zerlegt haben. Reicht dafür ne Beratung durch die Rechtsschutz?
--- End quote ---
Das ist doch eigentlich etwas für eine (vernünftige) Gewerkschaft. Sind die nicht genau für soetwas da, wenn das so viele Beamte betrifft?
Nübel:
Wäre es für den Fall, dass das BVerfG ggf. bis August tatsächlich seine lange erwarteten Entscheidungen bekannt geben sollte, nicht sinnvoll, zunächst nur mit einem Satz Widerspruch einzulegen? Bestenfalls erst kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist mit einem Satz Widerspruch erklären und mitteilen, dass eine Begründung des Widerspruchs nachgereicht wird...
Wenn man gleich die Begründung mitliefert, kann der Widerspruch direkt zurückgewiesen werden und man muss innerhalb von 4 Wochen - also höchstwahrscheinlich noch bevor die Entscheidungen des BVerfG vorliegen - Klage erheben.
Ich denke, dass es vorteilhaft sein könnte, die Widerspruchsfrist und die Frist zur Begründung des Widerspruchs weitestmöglich auszureizen, um noch die Chance zu haben, dass die BVerfG-Urteile noch vor abschließender Verbescheidung des Widerspruchs vorliegen. Wer weiß, welche für uns Beamte positiven Dynamiken sich aus der Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidungen ergeben können. Auch wenn die Entscheidungen des BVerfG nicht zu BW ergehen und noch nicht das fiktive Partnereinkommen betreffen.
Versuch:
--- Zitat von: Nübel am 02.06.2025 16:52 ---Wäre es für den Fall, dass das BVerfG ggf. bis August tatsächlich seine lange erwarteten Entscheidungen bekannt geben sollte, nicht sinnvoll, zunächst nur mit einem Satz Widerspruch einzulegen? Bestenfalls erst kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist mit einem Satz Widerspruch erklären und mitteilen, dass eine Begründung des Widerspruchs nachgereicht wird...
Wenn man gleich die Begründung mitliefert, kann der Widerspruch direkt zurückgewiesen werden und man muss innerhalb von 4 Wochen - also höchstwahrscheinlich noch bevor die Entscheidungen des BVerfG vorliegen - Klage erheben.
Ich denke, dass es vorteilhaft sein könnte, die Widerspruchsfrist und die Frist zur Begründung des Widerspruchs weitestmöglich auszureizen, um noch die Chance zu haben, dass die BVerfG-Urteile noch vor abschließender Verbescheidung des Widerspruchs vorliegen. Wer weiß, welche für uns Beamte positiven Dynamiken sich aus der Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidungen ergeben können. Auch wenn die Entscheidungen des BVerfG nicht zu BW ergehen und noch nicht das fiktive Partnereinkommen betreffen.
--- End quote ---
Ich klage gerne..
Das Fass ist endgültig übergelaufen
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version