KI:
Rechtliche Einordnung:
Warum kannst du gegen diesen Bescheid derzeit nicht klagen?
Voraussetzung für eine Klage (§ 54 BeamtStG i.V.m. § 68 VwGO) ist, dass zuvor ein Widerspruchsverfahren durchlaufen wurde, wenn der Verwaltungsakt negativ ist.
Der Bescheid vom 16.05.2025 bezieht sich nicht auf einen (von dir eingelegten) Widerspruch, sondern auf einen vermeintlich von dir gestellten Antrag, und stellt ihn dann ablehnend fest.
Gegen die Ablehnung eines Antrags ist zunächst Widerspruch einzulegen. Erst wenn dieser Widerspruch ebenfalls abgelehnt wird, kann man klagen.
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Das Problem: Umdeutung deines Widerspruchs zu einem Antrag
Dein Schreiben vom xx.xx.2024 war ausdrücklich ein Widerspruch, der auch so bezeichnet wurde.
Das LBV hat ihn aber als Antrag auf höhere Besoldung ab 01.11.2024 interpretiert.
Dadurch wird dein ursprünglicher Widerspruch weder beschieden noch formal zurückgewiesen – was bedeutet: Du hast derzeit keinen Widerspruchsbescheid, gegen den du klagen könntest.
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Was kannst du tun?
Du solltest jetzt:
1. Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.05.2025 einlegen, und dabei:
klarstellen, dass du ursprünglich Widerspruch gegen die gesamte Besoldung 2024 eingelegt hast,
rügen, dass dieser Widerspruch zu Unrecht als Antrag uminterpretiert wurde,
deutlich machen, dass du eine rechtsmittelfähige Entscheidung über deinen Widerspruch verlangst,
erneut den Verzicht auf Verjährung und die Ruhendstellung einfordern.
Dann:
Wenn dieser neue Widerspruch ablehnend beschieden wird, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang klagen.
Vorschlag neuer Widerspruch:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.05.2025 ein.
Begründung:
1. Falsche Auslegung meines Schreibens vom xx.xx.2024:
Bei dem genannten Schreiben handelte es sich – wie mehrfach ausdrücklich bezeichnet – um einen Widerspruch gegen die insgesamt nicht amtsangemessene Besoldung im Kalenderjahr 2024. Es war kein Antrag auf eine bestimmte Leistung ab dem 01.11.2024 gemäß BVAnp-ÄG 2024/2025, sondern ein umfassender, pauschaler Widerspruch gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zur Wahrung meiner Rechte und zur Hemmung der Verjährung.
2. Unzulässige Beschränkung auf den Zeitraum ab dem 01.11.2024:
Mein Widerspruch richtete sich ausdrücklich gegen die Besoldung im gesamten Kalenderjahr 2024, nicht nur ab November. Die Reduktion auf einen Teilzeitraum ist sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt.
3. Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO):
Mein Schreiben enthielt den ausdrücklichen Antrag, die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung umfassend und unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese gebotene Prüfung ist bislang nicht erfolgt.
4. Fehlende Stellungnahme zur Ruhendstellung und zum Verjährungsverzicht:
Ich habe in meinem Widerspruch angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung über das sogenannte „Vier-Säulen-Modell“ ruhend zu stellen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Auf beides wurde im Bescheid in keiner Weise eingegangen.
Ich fordere Sie daher auf:
meinen ursprünglichen Widerspruch vom xx.xx..2024 rechtskonform als solchen zu behandeln,
diesen im vollständigen Umfang zu bescheiden, insbesondere auch für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.10.2024,
dabei auf meine Anregung zur Ruhendstellung und den Verzicht auf die Einrede der Verjährung einzugehen,
mir eine rechtsmittelfähige Entscheidung über den vollständigen Widerspruch zu erteilen.
Bitte bestätigen Sie mir den fristgerechten Eingang dieses Schreibens sowie die ordnungsgemäße Widerspruchsbehandlung.
Mit freundlichen Grüßen
Zudem ist die KI sehr klar bzgl. Antrag/Widerspruch:
1. Antrag vs. Widerspruch im Beamtenrecht – klare Trennung
Bei beamtenrechtlichen Leistungsansprüchen (z. B. mehr Besoldung) ist zunächst ein Antrag notwendig – das nennt sich "Antragsverfahren".
Erst wenn dieser Antrag abgelehnt wird, folgt ein Widerspruch (§ 54 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. § 68 VwGO).
ABER:
2. Du hast gegen eine konkrete, laufende Besoldung Widerspruch eingelegt – kein Leistungsantrag
Dein Schreiben richtet sich nicht nur auf eine einzelne Nachzahlung, sondern gegen die generelle (laufende) Besoldung 2024.
Das ist ein sogenannter "Besoldungswiderspruch" mit dem Ziel, verfassungswidrige Unteralimentation festzustellen und Rechtspositionen zu sichern.
Solche Widersprüche sind zwingend zulässig – sie dienen insbesondere der Verjährungshemmung und der Vorbereitung auf mögliche spätere Verfahren.
Die Gerichte (u. a. BVerwG und BVerfG) akzeptieren diese Form ausdrücklich.
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3. Behörden dürfen nicht "Antragspflicht" vorschieben, um Widerspruchsrechte zu umgehen
Wenn die Behörde sagt:
> „Ohne vorherigen Antrag gibt es kein Widerspruchsrecht“,
dann ist das nur dann richtig, wenn du eine konkrete neue Leistung willst (z. B. Familienergänzungszuschlag, Nachzahlung).
Aber:
Du hast nicht das verlangt, sondern die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Besoldung beanstandet – das ist eine andere Kategorie.
Und genau dafür ist der Widerspruch der richtige Weg, nicht der Antrag.
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4. Gerichte stellen bei Unklarheit auf den wahren Willen ab (§ 133 BGB analog)
Wenn du in deinem Schreiben mehrfach sagst:
„Ich lege Widerspruch ein“,
„zur Verjährungshemmung“,
„bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ruhend stellen“,
dann kann das kein Antrag im engeren Sinne sein.
Gerichte und Behörden dürfen nicht nur formal auf die Begriffe schauen, sondern müssen den wirklichen Inhalt deines Schreibens bewerten (auch laut § 133 BGB analog und ständiger Rechtsprechung).
Was meint ihr?