Autor Thema: Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025  (Read 32868 times)

LehrerBW

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #120 am: 24.11.2025 12:50 »
Denn über Familienergänzungszuschlag und nach oben hin abschmelzende Zuschläge für die Kinder sagt die Entscheidung ja leider nichts…

Nicht ganz...zumindest der Erhöhungsbetrag für Kind 2 der ja bereits in einer Besoldungsgruppe abschmilzt dürfte nach dem neuen Urteil verfassungswidrig sein, denn darin ist klar gesagt, dass nur Zuschläge in die Mindestbesoldung eingerechnet werden dürfen, die einer Stufe unterschiedlos zustehen.
Das tut zumindest dieser Erhöhungsbetrag nicht...denn der schmilzt bereits in einer Besoldungsstufe um mehr als 100 € ab.

Neuer12

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #121 am: 24.11.2025 16:06 »
Größtes Problem ab 2024 ist das Partnereinkommen und da wird BW sich selbst nach dem Urteil auch nicht von einer Begründung beeindrucken lassen.

Genau so sehe ich das auch.

Denn ausweislich Seite 89 kommt das Land für 2024 mit seiner Berechnung (inkl. 3000€ Inflationsausgleich und 6000€ Hinzuverdienst) für A7 Stufe 1 mit 2 Kindern auf jährlich netto 52.670,64€.
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Dokumente/240624_Gesetzentwurf_Anpassung_Dienst_Versorgungsbezuege_und_Aenderung_dienstrechtlicher_Vorschriften_20242025.pdf

Die neue Entscheidung des BVerfG fordert für das Jahr 2024: 12 x 0,8 x 2,3 x 2294,39 = 50.660,13€.

Da liegt es als Land nahe, zu sagen: „Alles fein.“

Denn über Familienergänzungszuschlag und nach oben hin abschmelzende Zuschläge für die Kinder sagt die Entscheidung ja leider nichts…

M.m.n. sagt es dass:
Alle Zuschläge für alle Gruppen gleich.
Also nicht erlaubt.
Was eigentlich auch logisch ist.

BEAliMenTER

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #122 am: 25.11.2025 06:59 »
Guten Morgen,

ich habe folgenden Knoten den ich gerade nicht lösen kann. (Beamter BW)

Ab 2016 legte ich immer Widerspruch ein. Im Rahmen des 4-Säulen-Modells erfolgte eine kleine Nachzahlung für zurückliegende Jahre. Zwischenzeitlich habe ich auch den Dienstherren innerhalb BW gewechselt, aber immer konstant Widerspruch eingelegt.

Im Kontext aktuelles Urteil gegen Berlin wird es ja nur eine Frage der Zeit sein, auf unserem aA-Marathon, bis auch in BW ein neues Urteil kommt.

Jetzt zum Knoten: Wie ist die Sache rückwirkend zu betrachten?

1. Wenn es schonmal eine Nachzahlung gab und diese sich als zu niedrig mit aktuellerem Urteil herausstellen sollte, besteht dann trotzdem noch mein damaliger Widerspruch? Oder hätte ich gegen die Nachzahlung Widerspruch einlegen müssen (die Nachzahlung war nach meiner Erinnerung Kraft Gesetz für jeden, unabhängig vom Widerspruch).

2. Habe ich meine alten Ansprüche beim alten Dienstherren durch den Wechsel vor ca. 5 Jahren verloren? Oder müsste auch dieser mir nachzahlen, wenn denn die Entscheidung so weit in die Vergangenheit greift, wie es in Berlin nun ja auch der Fall war.

Beide DHs sind kommunal, nicht Land.

Vielen Dank für eure Meinungen dazu.


Johnsmith

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #123 am: 26.11.2025 14:27 »
https://lbv.landbw.de/-/grundsatzbeschluss-des-bundesverfassungsgerichts-vom-17.09.2025-az.-2-bvl-5/18-u.a-ver%C3%B6ffentlicht-am-19.11.2025

“Das Bundesverfassungsgericht hat am 19.11.2025 seinen Beschluss vom 17.09.2025 zur Beamtenbesoldung des Landes Berlin (2 BvL 5/18 u.a.) veröffentlicht. Es handelt sich um einen Grundsatzbeschluss. Er ist unter vielen Gesichtspunkten eine Fortentwicklung und teilweise deutliche Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung. Das Finanzministerium wird den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Detail prüfen und analysieren. Dies wird aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht teilweise neu geschaffenen komplexen Maßstäbe voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen sich auf das Besoldungsrecht in Baden-Württemberg ergeben könnten, kann erst nach eingehender Prüfung beantwortet werden.

Angesichts dieser neuen Sachlage wurde die Verbescheidung der Widersprüche betreffend das BVAnp-ÄG 2024/2025 im Anschluss an die Veröffentlichung bis auf Weiteres ausgesetzt.


Immerhin…

Aber gehe kaum davon aus, dass bei denjenigen, die schon einen Widerspruchsbescheid bekommen haben (wie mir), dieser zurückgenommen wird…


waykay

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #124 am: 26.11.2025 15:35 »
Klage gestern per Einschreiben mit Rückschein abgesendet. Alleine dass das LBV jetzt aber schon nichts mehr bescheidet ist vorsichtig positiv zu bewerten. Wollte aber auf Nummer sicher gehen. Nacher zieht sich das noch 2-3 Jahre inkl. des Ehegatteneinkommen nur um dann nur für die Kläger zurückgenommen zu werden. Auf die hohen Beträge möchte ich nicht verzichten.

Habe die Vorlage von DBB bzw. DSTG genommen - wenn man schon in einer Gewerkschaft ist soll sich das ja irgendwie auszahlen.

Hans

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #125 am: 26.11.2025 16:14 »
Ja, sehe ich ähnlich.
Gut für alle, deren Widerspruch noch nicht beschieden wurde. Schlecht für alle anderen, die nicht geklagt haben und die Frist abgelaufen ist?

Gestern Post vom Gericht bekommen, Klageeingang bestätigt. Tja, lassen wir uns überraschen.

Ozymandias

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #126 am: 26.11.2025 16:28 »
Die werden keine Widerspruchsbescheide zurücknehmen, da hilft nur noch klagen, wenn man einen bekommen hat. Für niedrige Besoldungsgruppen mit vielen Kindern ist das Risiko geringer. Für A13-A14 gibt es das Kostenrisiko von ca. 300-350 Euro netto.

Zu 1. Kann ich nicht wirklich beantworten. Normalerweise sagen die Behörden immer mit neuen Bescheiden, dass damit abgeholfen wurde und alles erledigt ist.
2. Ich denke er gilt weiterhin.

Bei den Klagen wird es anders laufen. Die anhängigen Klagen dürften bei einem neuen Gesetz, von den Richtern eine Anfrage bekommen, ob der Rechtstreit damit erledigt ist. Stimmt man zu, ist der Rechtsstreit endgültig vorbei.

Theoretisch könnte das BVerfG in 5 Jahren seine ganze Rechtsprechung erneut über Bord werfen, weil sich kein Dienstherr daran hält oder weiter trickst. Nach einer Erledigungserklärung ist es endgültig vorbei. - Meine Meinung.

BWKA

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #127 am: 26.11.2025 17:02 »
Ist jemand zufällig bei einer Gewerkschaft/Vertretung organisiert, die bereits eine überarbeitete Klagebegründung für die neue Rechtslage veröffentlicht hat?
Ich müsste demnächst Klagen, meine Gewerkschaft (Dachverband BBW) hat leider nichts dergleichen.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #128 am: 26.11.2025 18:38 »
Ist jemand zufällig bei einer Gewerkschaft/Vertretung organisiert, die bereits eine überarbeitete Klagebegründung für die neue Rechtslage veröffentlicht hat?
Ich müsste demnächst Klagen, meine Gewerkschaft (Dachverband BBW) hat leider nichts dergleichen.

Könntest mit der Vorlage Klagerhebung erstmal Fristwahrend reingehen und Begründung nachreichen ankündigen und Ruhendstellung beantragen. Glaube bw würde zusagen

flohafa

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #129 am: 27.11.2025 08:40 »
Hat jemand schon einen aktualisierten Widerspruch gegen die zu niedrige Alimentation für 2025? Wäre ja gut, wenn das aktuelle Urteil mit drin ist... danke fürs Hochladen im Voraus!  :)

blauesviereck

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #130 am: 27.11.2025 14:21 »
LBV hat Bescheidung ausgesetzt, bbw prüft Umgang mit diesem neuen  Sachstand vgl. https://blv-bw.de/blv-setzt-wirkung-46945/

Hans

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Antw:Formulierung Widerspruch für Ablehnung ab 11 2025
« Antwort #131 am: 27.11.2025 16:27 »
Ich habe mal begonnen, mit Hilfe der vielgescholtenen KI, was zu bauen. Ansonsten ist ja noch ein wenig Zeit, ich hoffe da noch auf die Gewerkschaften.

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen die Höhe meiner Besoldung im gesamten Kalenderjahr 2025 ein.
Ich mache geltend, dass die gewährte Besoldung nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG und der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17.09.2025 (2 BvL 5/18 u. a.) konkretisierten Vorgaben an eine amtsangemessene Alimentation entspricht.
Insbesondere rüge ich:
Die Besoldung nach dem BVAnp-ÄG 2024/2025 erfüllt die neuen verfassungsrechtlichen Mindeststandards nicht, insbesondere hinsichtlich:
Mindestabstand (Medianmodell),
realitätsgerechter Kinderkosten,
Wohnkosten,
Binnenabstand,
sowie der Unzulässigkeit der bisherigen Elemente (Sockelbetrag, Partnereinkommenmodell, Familienergänzungszuschlag).
Die tatsächliche Alimentation unterschreitet die vom BVerfG geforderten Mindestwerte.
Ich beantrage daher die Nachzahlung der Differenz zu einer verfassungsgemäßen Besoldung.
Bitte erteilen Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit freundlichen Grüßen