Servus,
unsere neue Personalleiterin möchte in Absprache mit der Dienstellenleitung zukünftig schwerbehinderte Bewerber nur noch einladen, wenn sie in ihrem Anschreiben oder Lebenslauf solche Wörter, Sätze, wie "Schwerbehinderung", "Ich bin schwerbehindert" ... schreiben.
Aktuell liegt eine Bewerbung einer schwerbehinderten Bewerberin vor, die im einseitigen Anschreiben geschrieben hat, "dass ich trotz 50 % nach dem Neunten Sozialgesetzbuch, immer alles gebe".
Lt. Personalleiterin hat die schwerbehinderte Bewerberin ihrer Ansicht und wohl auch nach der aktuellen Rechtsprechung nach, ihre Schwerbehinderung nicht ausreichend kundgetan, sodass dadurch die besonderen Pflichten eines öffentlichen Arbeitgebers ausgelöst werden. Sie meint: "Warum schreibt jemand so verschachtelt, wenn dieser jemand eingeladen werden möchte?". Ihrer Ansicht nach sind das alles AGG-Hopper.
Nun sind wir von der Personalabteilung und die SBV ein wenig naja geschockt.
Wir sehen auf uns eine Menge unnötige Arbeit zukommen und die SBV einen wahren Shitstorm, wenn sich das rumspricht.
Die Personalleiterin will solche Fälle notfalls bis zum LAG bringen und jede Formulierung ausurteilen lassen. Eine gütliche Einigung wird es mit ihr nicht geben und auch falls im Kammertermin die Kammer pro Bewerber urteilen sollte, sird dagegen vorgegangen.
Keiner kann sich erklären, wieso die Dienststellenleitung das mitmacht, unterstützt. Selbst, wenn es sich um AGG-Hopper handeln sollte, von denen ich noch nie etwas gesehen habe, was aber auch nichts bedeuten muss, lädt man die ein und entweder sie kommen oder eben nicht und man hat im schlimmsten Fall sehr viel Geld gespart.
Jetzt wollen wir uns mal zusammentun und nach entsprechenden Urteilen suchen, aus denen hervorgeht, dass Kläger mit solchen o. g. Formulierungen und ähnlichen eine Entschädigung erhalten haben, entweder von einem AG oder vllt sogar vom LAG zugesprochen bekommen haben.
Wir mussten nun aber feststellen, dass das wohl eine sinnbefreite Suche ist, da solche Urteile wohl in keiner Datenbank zu finden sind, oder?!
Darüber hinaus haben wir zwei Dinge gefunden bzw. waren bereits bekannt.
1. Wenn ein schwerbehinderter Bewerber entsprechende Pflichten beim AG aus dem ÖD auslösen möchte, muss die Schwerbehinderung angegeben werden und das wohl auch eindeutig. Ist o. g. Formulierung nun eindeutig oder zu verklausuliert, dass ein Mitarbeiter aus der Personalabteilung nicht wissen kann, was damit gemeint ist?
2. Gibt es keine Rechtsvorschrift, aus der hervorgeht, wie man die Schwerbehinderung mitteilen muss.
2. widerspricht aber dann somit 1. und o. g. Formulierung würde doch ausreichen, oder?!
Habt Ihr vllt bitte irgendwelche Urteile, nach denen schwerbehinderte Bewerber, die eine etwas andere Formulierung gewählt haben, nicht eingeladen worden sind, geklagt haben und dann eine Entschädigung zugesprochen haben?
Wir wollen das sammeln und dann der Dienststellenleitung vorlegen und ihr darlegen, was das für Konsequenzen hätte.
Danke schon mal.
LG