Autor Thema: Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L  (Read 3584 times)

Faunus

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #15 am: 20.05.2025 16:53 »
Bei mir wurde im selben Bundesland der Antrag zur Anerkennung der Ausbildungszeit auf die Dienstzeit/-jahre für die "Jubeljahre"nicht anerkannt, weil ich gekündigt hatte und 3 Mon. Urlaub gemacht hatte, bevor ich beim gleichen AG-Vertreter wieder weitergearbeitet hatte. 
Dort habe ich wieder 3 Jahre gearbeitet und im Anschluss 4 Jahren wegen "Fortbildung" mein Arbeitsverhältnis wieder gekündigt - nur dieses mal wurden diese  3 Jahre Arbeitszeit zum "Jubeln" dazugerechnet.
Ich habe das später - als die Abteilungen und Zugehörigkeiten im Landesamt neu gemischt wurden und Unterlagen irgenbdwo verloren gingen, die ich dann nachliefern musste, erneut mit der Ausbildungszeit probiert - mit dem gleichen Erfolg.

Ob das hier auch so ist oder ganz anders... k.A.

Mich würde interessieren, welche Begündung der TE von der Personalstelle  dafür bekommen hat, falls er nachgefragt hat.

Skatergolf

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #16 am: 21.05.2025 07:47 »
Guten Morgen,

ich habe vom 01.10.1999 bis 31.03.2018 beim Land Hessen gearbeitet. Vom 01.04.2018 bis 30.06.2019 in der freien Wirtschaft und seit dem 01.07.2019 bin ich in RLP.

Als Begründung wurde mir folgendes mitgeteilt:
Der Text des TV-L besagt, dass bei einem Wechsel zwischen den Arbeitgebern die Zeiten des vorherigen Arbeitgebers anerkannt werden können.
Als Wechsel ist hier der unmittelbar aufeinander folgende Übergang zwischen zwei Arbeitgebern zu verstehen.
Es muss somit ein zeitlicher Zusammenhang bestehen, so dass ein Wechsel im Sinne des Tarifvertrags anzunehmen ist.


Mir geht es konkret darum, wo ist das gesetzlich verankert, dass der Übertritt nur durch unmittelbaren Übertritt anerkannt wird, ich kann nirgends was finden. Aus dem TV-L geht es meines Erachtens nicht hervor.

Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gem. §285, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstleichtes oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Es sind immerhin 17 Jahre die mir hier verloren gehen, das ist eine lange Zeit.
Besten Dank.


MoinMoin

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #17 am: 21.05.2025 08:06 »
Das ist doch schon alles gesagt worden.

Also bitte mal richtig Butter bei die Fische: Worum geht es dir konkret? Und auf welche konkreten Sachverhalt wurde dir die Begründung geliefert?

Stufenlaufzeiten? Dann muss nichts anerkannt werden, steht im Tarifvertrag
Kündigungsfristen? Dann muss nichts anerkannt werden, steht im Tarifvertrag
Krankengeldzuschuss?   Dann muss anerkannt werden, steht im Tarifvertrag
Jubiläumsgeld?  Dann muss anerkannt werden, steht im Tarifvertrag

Skatergolf

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #18 am: 21.05.2025 08:19 »
Es geht mir konkret um die Jubiläumszeiten

Hat jemand die Kommentierung vom TV-L? Steht da vielleicht eine Erläuterung drin?

MoinMoin

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #19 am: 21.05.2025 08:29 »
1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,
b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.

Also dein Personalabteilung soll dir mal erklären, wo in dem Absatz irgendwas steht von unmittelbar?
Und warum dein erster AG nicht unter Satz 4 fallen sollte.

Haben die sich auch wirklich auf JubiGeld bezogen? Klingt nach einem Missverständnis, dass die wegen Anerkennung von Stufenlaufzeiten (§16) und Beschäftigungszeiten (§23 und §34 )durcheinander gekommen sind.

Wenn du also die 25 Jahre voll hast und sie dir nichts zahlen wollen. Einfach dieses Geld einfordern mit Verweis auf §23 und §37 und mit Fristsetzung, danach ein Mahnverfahren einleiten, vielleicht wachen die dann auf.


VFA West

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #20 am: 21.05.2025 11:06 »
Im Tariftext steht ganz klar, dass Vorzeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst nur bei einem "Wechsel" angerechnet werden.

Du bist aus der Privatwirtschaft zum Land RLP gewechselt, somit wird die vorherige Zeit nicht angerechnet. Du kannst schon darauf vertrauen, dass es so ist. Einziger Nachteil ist tatsächlich die Jubiläumszuwendung i.H.v. 350€/500€ (brutto).

Skatergolf

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #21 am: 21.05.2025 11:10 »
Das ist mir klar, dass die Zeiten aus der Privatwirtschaft nicht zählen, aber die Zeit beim Land Hessen von 1999-2018 müsste doch zählen.
Wo steht das genau? Im Gesetz ist es nicht so zu lesen, dass ein Wechsel unmittelbar erfolgen muss.

Vielen Dank.

VFA West

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #22 am: 21.05.2025 11:21 »
Das ist mir klar, dass die Zeiten aus der Privatwirtschaft nicht zählen, aber die Zeit beim Land Hessen von 1999-2018 müsste doch zählen.
Wo steht das genau? Im Gesetz ist es nicht so zu lesen, dass ein Wechsel unmittelbar erfolgen muss.

Vielen Dank.

Nochmal: Du bist nicht vom Land Hessen zum Land RLP GEWECHSELT.
Es kommt immer darauf an, von welcher "Dienststelle" du zu deiner jetzigen Dienststelle GEWECHSELT bist.

Was der Begriff "WECHSELN" bedeutet, versuchte das BAG z.B. in diesem Urteil zu erläutern:
https://www.haufe.de/id/beitrag/beschaeftigungszeit-2222-wechsel-zwischen-vom-tv-l-erfassten-arbeitgebern-HI14100014.html

Skatergolf

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #23 am: 21.05.2025 12:36 »
Vielen Dank für die Ausführungen

MoinMoin

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #24 am: 21.05.2025 12:40 »
Ok, zum Glück wird das bei uns anders gesehen, da die Unterbrechungen aus Satz 1 auch für die Zeiten zwischen den öD AGs aus Satz 3 und 4 angesehen wird und der Begriff Wechsel nicht als unmittelbarer Wechsel (so wie vorher im BAT) angesehen wird. Denn wenn das gemeint gewesen wäre stände es dort doch.

Sondern man kann auch über den Umweg einer Arbeitslosigkeit oder einer Zwischenbeschäftigung in der pW von einem ö D AG zum anderen Wechseln.

Aber diese von dir dargelegte Sichtweise war mir nicht bewusst.
Würde also bedeuten
Person mach 10 Jahre öD in Land A, macht 5 Jahre nüscht  oder pW und dann wieder 15 Jahre Land A dann bekommt er Jubelgeld
wenn er 10 Jahre Land A und direkt 15 Jahre Land B, dann auch.
wenn er 10 Jahre Land A x Monate nüscht oder in der pW  und dann 15 Jahre Land B gibt es kein Jubelgeld

tja kann man so sehen.

Wie sieht es bei folgender Konstellation aus:
5  J Land A
10 direkt Land B (15 Jahre voll)
5 pW
10 Land A (15 oder 25 Jahre? oder )
5 Land B  ...

 :o
Und was wenn es
5Land B
10 LandA
5Pw
10 Land A (sind es 25?)

funny.....
wenn man Wechsel als direkten unmittelbaren Wechsel interpretiert.
Ob da mal einer bei verdi draufkommt, dass in einer Protokollnotiz zu konkretisieren

Faunus

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #25 am: 21.05.2025 13:13 »
Das ist mir klar, dass die Zeiten aus der Privatwirtschaft nicht zählen, aber die Zeit beim Land Hessen von 1999-2018 müsste doch zählen.
Wo steht das genau? Im Gesetz ist es nicht so zu lesen, dass ein Wechsel unmittelbar erfolgen muss.

Vielen Dank.

Nochmal: Du bist nicht vom Land Hessen zum Land RLP GEWECHSELT.
Es kommt immer darauf an, von welcher "Dienststelle" du zu deiner jetzigen Dienststelle GEWECHSELT bist.

Was der Begriff "WECHSELN" bedeutet, versuchte das BAG z.B. in diesem Urteil zu erläutern:
https://www.haufe.de/id/beitrag/beschaeftigungszeit-2222-wechsel-zwischen-vom-tv-l-erfassten-arbeitgebern-HI14100014.html


Das war die Quelle auf die ich mich ebenfalls bezogen hatte, ohne zu wissen, dass der TE zwischendrin in de rPW war und in dieser Quelle teht:
Zitat
Tritt der Mitarbeiter nach einer Beschäftigung beim Land zunächst in ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber ein, der nicht dem TV-L unterliegt, und wechselt er dann von diesem "Nicht-TV-L-Arbeitgeber" wieder in den Tarifbereich, so werden die Vorzeiten nicht nach § 34 Abs. 3 Satz 3 angerechnet. Ein "Wechsel" zwischen verschiedenen TV-L-Arbeitgebern liegt nicht vor.

Hessen unterliegt nicht dem TV-L!

Bei diesem TE ist es jetzt auch schon egal, da zwischendrin dann noch das PW-Arbeitsverhältnis war!
« Last Edit: 21.05.2025 13:19 von Faunus »

MoinMoin

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #26 am: 21.05.2025 13:34 »
Das ist mir klar, dass die Zeiten aus der Privatwirtschaft nicht zählen, aber die Zeit beim Land Hessen von 1999-2018 müsste doch zählen.
Wo steht das genau? Im Gesetz ist es nicht so zu lesen, dass ein Wechsel unmittelbar erfolgen muss.

Vielen Dank.

Nochmal: Du bist nicht vom Land Hessen zum Land RLP GEWECHSELT.
Es kommt immer darauf an, von welcher "Dienststelle" du zu deiner jetzigen Dienststelle GEWECHSELT bist.

Was der Begriff "WECHSELN" bedeutet, versuchte das BAG z.B. in diesem Urteil zu erläutern:
https://www.haufe.de/id/beitrag/beschaeftigungszeit-2222-wechsel-zwischen-vom-tv-l-erfassten-arbeitgebern-HI14100014.html


Das war die Quelle auf die ich mich ebenfalls bezogen hatte, ohne zu wissen, dass der TE zwischendrin in de rPW war und in dieser Quelle teht:
Zitat
Tritt der Mitarbeiter nach einer Beschäftigung beim Land zunächst in ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber ein, der nicht dem TV-L unterliegt, und wechselt er dann von diesem "Nicht-TV-L-Arbeitgeber" wieder in den Tarifbereich, so werden die Vorzeiten nicht nach § 34 Abs. 3 Satz 3 angerechnet. Ein "Wechsel" zwischen verschiedenen TV-L-Arbeitgebern liegt nicht vor.

Hessen unterliegt nicht dem TV-L!

Bei diesem TE ist es jetzt auch schon egal, da zwischendrin dann noch das PW-Arbeitsverhältnis war!
Hessen wäre aber durch Satz 4 abgedeckt

Faunus

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« Antwort #27 am: 21.05.2025 18:47 »
Du meinst das:
Zitat
4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
?

Dann könnte man auch zu den öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten wie WDR, BR, etc. ohne Verlust wechseln.

MoinMoin

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« Antwort #28 am: 21.05.2025 19:24 »
Du meinst das:
Zitat
4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
?

Dann könnte man auch zu den öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten wie WDR, BR, etc. ohne Verlust wechseln.
Das muss ein Kundiger sagen, vor eine Woche hätte ihc noch gesagt: Ja, wenn du zwischen TV-L und WDR und Wieder TV-L wechselt würde die zeiten des WDR zum Jubelgeld zählen.
Aber ich habe ja dazugelernt und bin mir da nicht mehr sicher.
(Bei uns würde es aber so laufen, also psssss nicht weitersagen)

Faunus

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« Antwort #29 am: 22.05.2025 08:28 »
Schränkt der TV-L mit  § 34 erst mal auf AG die Mitglied im TD-L sind ein dann wäre Hessen etc. raus.
Aber den Absatz/die Fußnote 4 hatte ich nicht gesehen, sondern nur das Urteil (andere Sachlage) und mit dieser Information und meinem Rechtsverständnis bedeutet es, dass die Beschäftigungszeiten von jedem öffentl.-rechtl. AG (Hessen, WDR, Bund, Kommune...) mitgezählt wird - sofern unmittelbar gewechselt wurde.

Es war im BAG-Urteil der unbezahlte Urlaub/Arbeitslosikgeit als Unterbrechnung dazwischen.
Es war bei mir mit "nach der Ausbildung und vor der Arbeitsaufnahme" vergleichbar (zu BAT-Zeiten - und es stand das "umnittelbar" noch drin - war aber ein wunderschöner langer Urlaub, der mich halt heute noch aktuell  zusätzlich 500 EUR und eine Urlaubstag kostet ;)

Ist beim TE durch PW-Arbeitsverhältnbis auch nicht unmittelbar erfolgt.

Klagen würde ich mir gut überlegen: kostet Freizeit, Nerven und Geld und bei den BAG-Urteil aus 2017... ne.