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Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L

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MoinMoin:
Also ich habe es jetzt so verstanden:

Wenn du zwischen beliebigen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber hin und her wechselst und nie einen nichtöD AG dazwischen hast, egal ob mit oder ohne mehr monatigen Pausen (Arbeitslos...) zwischen den Arbeitsverhältnissen, dann zählen alle Monate zum Jubel und Krankengeld dazu.

Wenn da aber ein nicht öD AG dazwischen ist, dann zählen nur noch die Monate des gleichen AGs und evtl. die die direkt davor oder danach waren?


Ob das wirklich so gemeint war?

Mir egal, solange mein AG mir alle Monate die ich im BAT/TV-L/TVöD als Zeiten angestellt war anerkennt, unabhängig von den Ausflügen in der pW, die dazwischen lagen.
Ist halt eine übertarifliche Interpretation ohne Rechtsanspruch.

gyod1985:
In Berlin zählt nur der letzte Wechsel und nicht alle.

Fragmon:

--- Zitat von: Skatergolf am 20.05.2025 10:38 ---Hallo zusammen,
bei mir wurden Zeiten im öffentlichen Dienst die ich vom 01.10.1999 bis 31.03.2018 beim Land Hessen beschäftigt war, nicht anerkannt. Jetzt bin ich seit 01.07.2019 im Öffentlichen Dienst in Rheinland-Pfalz und die Beschäftigungszeiten gelten erst ab diesem Zeitpunkt. Mir wurden also 17 Jahren der Zeiten nicht anerkannt, was ich nicht nachvollziehen kann.
Kann mir jemand sagen, ob das so richtig ist bzw. sagen, wo das gesetzlich so geregelt ist?
Laut §34 TV-L heißt es:
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gem. §285, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstleichtes oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Besten Dank :)

--- End quote ---

Sorry deine Zeiten können nicht berücksichtigt werden. § 34 Abs. 3 S. 4 i.V.m. S 3 TV-L bietet zwar die Anerkennung von Zeiten bei einem anderen öR AG (was hier zutrifft). Jedoch sieht diese Regelung einen Wechsel vor (sprich unmittelbaren Übergang). Da laut deinen Aussagen ein Zeitraum dazwischenliegt ist das schädlich. Zeiten mit Unterbrechung können nur nach S.1 beim selben AG anerkannt werden.


EDIT: Sorry ich habe S. 2 überblättert. Dort wurde das ja bereits erwähnt.

MoinMoin:

--- Zitat von: Fragmon am 22.05.2025 12:44 ---Sorry deine Zeiten können nicht berücksichtigt werden. § 34 Abs. 3 S. 4 i.V.m. S 3 TV-L bietet zwar die Anerkennung von Zeiten bei einem anderen öR AG (was hier zutrifft). Jedoch sieht diese Regelung einen Wechsel vor (sprich unmittelbaren Übergang).

--- End quote ---
Und warum gibt es mal Regelungen in denen das Word unmittelbar vorkommt und mal nicht.
In der Juristenlogik müsste man dann doch annehmen, dass wenn nicht unmittelbar dran steht es auch nicht drin sein muss.
Aber so ist's halt mit den Gerichten

Fragmon:
Weil so wie ich es gesagt bekommen habe, im Wort Wechsel das "unmittelbar" schon drin steckt. Sonst wäre es ein Ende und Neubeginn.

Wenn man nun unmittelbar davor schreibt, dann würde es gedanklich doppelt stehen.

Ich finde es auch unglücklich, aber könnte die Begründung nachvollziehen.

Begründung aus Haufe:
Auch wenn der Tarifwortlaut – im Gegensatz zu dem bis 30.9.2005 gültigen Tarifrecht BAT – nicht mehr die Formulierung "unmittelbarer Anschluss der Beschäftigungsverhältnisse" enthält, muss sich das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar an das vorhergehende anschließen. Sonst fehlt es an einem "Wechsel" zwischen 2 Arbeitgebern.

Nach dem Duden-Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache hatte der Begriff "Wechseln" ursprünglich die Bedeutung "Tausch, Abwechslung, Platzmachen". Heute wird er definiert als ein "sich verändern, sich ablösen, im Wechsel aufeinander folgen". Ein Wechsel i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD liegt begrifflich damit nur vor, wenn der Beschäftigte tatsächlich von dem einen zu dem anderen TVöD-Arbeitgeber überwechselt.

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