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Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L

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Faunus:

--- Zitat von: VFA West am 21.05.2025 11:21 ---
--- Zitat von: Skatergolf am 21.05.2025 11:10 ---Das ist mir klar, dass die Zeiten aus der Privatwirtschaft nicht zählen, aber die Zeit beim Land Hessen von 1999-2018 müsste doch zählen.
Wo steht das genau? Im Gesetz ist es nicht so zu lesen, dass ein Wechsel unmittelbar erfolgen muss.

Vielen Dank.

--- End quote ---

Nochmal: Du bist nicht vom Land Hessen zum Land RLP GEWECHSELT.
Es kommt immer darauf an, von welcher "Dienststelle" du zu deiner jetzigen Dienststelle GEWECHSELT bist.

Was der Begriff "WECHSELN" bedeutet, versuchte das BAG z.B. in diesem Urteil zu erläutern:
https://www.haufe.de/id/beitrag/beschaeftigungszeit-2222-wechsel-zwischen-vom-tv-l-erfassten-arbeitgebern-HI14100014.html

--- End quote ---


Das war die Quelle auf die ich mich ebenfalls bezogen hatte, ohne zu wissen, dass der TE zwischendrin in de rPW war und in dieser Quelle teht:

--- Zitat ---Tritt der Mitarbeiter nach einer Beschäftigung beim Land zunächst in ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber ein, der nicht dem TV-L unterliegt, und wechselt er dann von diesem "Nicht-TV-L-Arbeitgeber" wieder in den Tarifbereich, so werden die Vorzeiten nicht nach § 34 Abs. 3 Satz 3 angerechnet. Ein "Wechsel" zwischen verschiedenen TV-L-Arbeitgebern liegt nicht vor.
--- End quote ---

Hessen unterliegt nicht dem TV-L!

Bei diesem TE ist es jetzt auch schon egal, da zwischendrin dann noch das PW-Arbeitsverhältnis war!

MoinMoin:

--- Zitat von: Faunus am 21.05.2025 13:13 ---
--- Zitat von: VFA West am 21.05.2025 11:21 ---
--- Zitat von: Skatergolf am 21.05.2025 11:10 ---Das ist mir klar, dass die Zeiten aus der Privatwirtschaft nicht zählen, aber die Zeit beim Land Hessen von 1999-2018 müsste doch zählen.
Wo steht das genau? Im Gesetz ist es nicht so zu lesen, dass ein Wechsel unmittelbar erfolgen muss.

Vielen Dank.

--- End quote ---

Nochmal: Du bist nicht vom Land Hessen zum Land RLP GEWECHSELT.
Es kommt immer darauf an, von welcher "Dienststelle" du zu deiner jetzigen Dienststelle GEWECHSELT bist.

Was der Begriff "WECHSELN" bedeutet, versuchte das BAG z.B. in diesem Urteil zu erläutern:
https://www.haufe.de/id/beitrag/beschaeftigungszeit-2222-wechsel-zwischen-vom-tv-l-erfassten-arbeitgebern-HI14100014.html

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Das war die Quelle auf die ich mich ebenfalls bezogen hatte, ohne zu wissen, dass der TE zwischendrin in de rPW war und in dieser Quelle teht:

--- Zitat ---Tritt der Mitarbeiter nach einer Beschäftigung beim Land zunächst in ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber ein, der nicht dem TV-L unterliegt, und wechselt er dann von diesem "Nicht-TV-L-Arbeitgeber" wieder in den Tarifbereich, so werden die Vorzeiten nicht nach § 34 Abs. 3 Satz 3 angerechnet. Ein "Wechsel" zwischen verschiedenen TV-L-Arbeitgebern liegt nicht vor.
--- End quote ---

Hessen unterliegt nicht dem TV-L!

Bei diesem TE ist es jetzt auch schon egal, da zwischendrin dann noch das PW-Arbeitsverhältnis war!

--- End quote ---
Hessen wäre aber durch Satz 4 abgedeckt

Faunus:
Du meinst das:
--- Zitat ---4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
--- End quote ---
?

Dann könnte man auch zu den öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten wie WDR, BR, etc. ohne Verlust wechseln.

MoinMoin:

--- Zitat von: Faunus am 21.05.2025 18:47 ---Du meinst das:
--- Zitat ---4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
--- End quote ---
?

Dann könnte man auch zu den öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten wie WDR, BR, etc. ohne Verlust wechseln.

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Das muss ein Kundiger sagen, vor eine Woche hätte ihc noch gesagt: Ja, wenn du zwischen TV-L und WDR und Wieder TV-L wechselt würde die zeiten des WDR zum Jubelgeld zählen.
Aber ich habe ja dazugelernt und bin mir da nicht mehr sicher.
(Bei uns würde es aber so laufen, also psssss nicht weitersagen)

Faunus:
Schränkt der TV-L mit  § 34 erst mal auf AG die Mitglied im TD-L sind ein dann wäre Hessen etc. raus.
Aber den Absatz/die Fußnote 4 hatte ich nicht gesehen, sondern nur das Urteil (andere Sachlage) und mit dieser Information und meinem Rechtsverständnis bedeutet es, dass die Beschäftigungszeiten von jedem öffentl.-rechtl. AG (Hessen, WDR, Bund, Kommune...) mitgezählt wird - sofern unmittelbar gewechselt wurde.

Es war im BAG-Urteil der unbezahlte Urlaub/Arbeitslosikgeit als Unterbrechnung dazwischen.
Es war bei mir mit "nach der Ausbildung und vor der Arbeitsaufnahme" vergleichbar (zu BAT-Zeiten - und es stand das "umnittelbar" noch drin - war aber ein wunderschöner langer Urlaub, der mich halt heute noch aktuell  zusätzlich 500 EUR und eine Urlaubstag kostet ;)

Ist beim TE durch PW-Arbeitsverhältnbis auch nicht unmittelbar erfolgt.

Klagen würde ich mir gut überlegen: kostet Freizeit, Nerven und Geld und bei den BAG-Urteil aus 2017... ne.

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