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Angemessene Frist für eine Anhörung zur Abmahnung

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sovielefragen:
Ich habe eine Anhörung zu einer (beabsichtigten) Abmahnung mit Fristsetzung von einer Woche bekommen. Nun ist es eine kurze Woche. Eine durch Rechtsanwalt abgesicherte Stellungnahme schaffe ich nicht innerhalb der Frist. Ich habe meinen Arbeitgeber kurz nach Erhalt des Schreibens per Email mitgeteilt, dass ich mich außerstande fühle, fristgemäß zu antworten.

Kann mir Jemand sagen, was eine angemessene Frist zur Rückäußerung wäre?

Tagelöhner:
Ist die Abmahnung denn gerechtfertigt, also liegt ein geringfügiges abmahnwürdiges Fehlverhalten bzw. tatsächlich ein Pflichtverstoß vor?

Wenn die Abmahnung dann alle formalen Anforderungen erfüllt, ist dagegen sowieso kein Kraut mehr gewachsen.

Dann nimmt man sie halt hin und stellt das Fehlverhalten ab.

Auf die Anhörung würde ich nur reagieren, wenn Du gute Beweise bzw. Zeugen hast, um die Vorwürfe wirklich zu entkräften. Vielleicht wird sie ja auch verwendet, um dich vorzuführen.

Eine Frist von ca. 1 Woche ist innerbetrieblich sicherlich ausreichend, du kannst ja schließlich während der Arbeitszeit darauf reagieren und es sind keine externen Personen involviert, die alles in die Länge ziehen würden.

sovielefragen:
Es handelt sich um einen (unter anderen Umständen vorliegenden) Pflichtverstoß, der aber keiner ist, weil der Arbeitgeber in der Situation kein Weisungsrecht hatte. Meine Entscheidung war wohl überlegt und gründlich abgewogen. Ein Restrisiko bleibt natürlich immer. Vor Gericht und auf hoher See und so...

Reaktion während der Arbeitszeit ist schwierig. Ich hab atypische Arbeitszeiten und keinen Bürojob. Die eine Woche beinhaltet ein Wochenende und 3 freie (Wochen)Tage auf meiner Seite. Mein Anwalt hat diese Woche frei. Für eine halbwegs fristwahrende Antwort müsste ich mich also unabgesichert schriftlich äußern. Das Risiko will ich nicht eingehen.

Tagelöhner:
Wenn Du dir trotz dem Restrisiko ziemlich sicher bist, dass keine abmahnwürdige Pflichtverletzung vorliegt, dann lass es doch darauf ankommen. Die Abmahnung kann der Anwalt dann immer noch angreifen und die Schmach für den AG wird dann richtig groß, wenn er über das Ziel hinaus geschossen ist und sich nicht im rechtmäßigen Rahmen bewegt, was das Weisungsrecht angeht.

Ansonsten bitte halt um Fristaufschub, falls es dir wirklich so wichtig ist, noch deinen Anwalt einbeziehen zu können.

clarion:
Wir sind im ÖD. Wer schreibt der bleibt, alte Beamtenweisheit, die auch für TB nicht verkehrt ist.

Anstatt eigenmächtig zu entscheiden, dass man Dir eine unzulässige Anweisung gegeben hat, solltest Du zukünftig schriftlich, die Vorgesetzten schriftlich bzw. per Mail darauf hinweisen, dass Du aus triftigen Gründen, die aufzuzählen wären, große Bedenken hast und Du deshalb diese Tätigkeit nur dann ausübst, wenn man Dich schriftlich anweist und die Verantwortung für die Ausführung übernimmt.  Beamte haben in Übrigen sogar die Pflicht zu remonstrieren.

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