Autor Thema: Frage zum § 37 BBiG // englischsprachige, französischsprachige Übersetzung  (Read 739 times)

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Hallo zusammen,

ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen :)

Ich bin aktuell bei einer Kommune beschäftigt und habe vor 3 Jahren die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten abgeschlossen.

Ich habe vor, bald den Ausbilderschein (Lehrgang geht im Sommer los) zu absolvieren. Dafür habe ich im Internet schon etwas gestöbert und bin unter anderem auf das BBiG gestoßen. Das BBiG habe ich mir dann einfach mal genauer angeschaut.

Im § 37 Abs. 3 BBiG steht, dass "Dem Zeugnis ist auf Antrag des oder der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.".

Meine Frage ist nun, kann ich noch an die zuständige Stelle herantreten und einen Antrag auf eine englischsprachige bzw. französischsprachige Übersetzung stellen oder ist das nicht mehr möglich?

Bzw. gibt es so eine Möglichkeit auch für den Ausbilderschein, nachdem die Prüfung erfolgreich absolviert/bestanden wurde, einen Antrag auf eine englischsprachige bzw. französischsprachige Übersetzung zu stellen?

Liebe Grüße

Organisator

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Bzw. gibt es so eine Möglichkeit auch für den Ausbilderschein, nachdem die Prüfung erfolgreich absolviert/bestanden wurde, einen Antrag auf eine englischsprachige bzw. französischsprachige Übersetzung zu stellen?

Die gesetzliche Regelung spricht Auszubildene und deren Zeugnis an. Inwieweit bist du da betroffen?

Faunus

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Warum fragst Du nicht einfach mal bei der Personalstelle Deiner Ausbildungsstelle nach, bei der Du vor 3 Jahren den Abschluss zur Verwaltungsfachangestellte gemacht hast und fragst nach, was diese dafür von Dir haben wollen (z.B. beglaubigte Übersetzung - wird Dich halt was kosten).
 Mit "Recht haben" kann man dann ja immer noch kommen, wenn es so denn nach 3 Jahren sein sollte.

andi1504

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Es hindert Dich keiner, an die zuständige Stelle heranzutreten und einen Antrag zustellen oder freundlich nachzufragen. Einen Anspruch auf eine englische und/oder französische Übersetzung hast Du meiner Ansicht nach jedoch nicht mehr, weil die Übersetzung nach dem Gesetzeswortlaut auf Antrag dem Zeugnis beizufügen gewesen wäre.

Das Zeugnis über die Berufs- und arbeitspädagogische Eignung unterliegt nicht dem BBiG. Insofern kannst Du Dich in diesem Zusammenhang definitiv nicht auf den § 37 Abs. 3 BBiG berufen.