Autor Thema: 3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU  (Read 6793 times)

SozPädBW

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Antw:3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU
« Antwort #15 am: 04.06.2025 17:50 »
Wie ist es, wenn eine AU von Montag bis Freitag besteht?
Mo-Mi ohne AUB
Donnerstag zum Arzt
Muss der Arzt dann rückwirkend ab Montag krank schreiben oder ab Donnerstag bis einschließlich Freitag?

NWB

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Antw:3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU
« Antwort #16 am: 04.06.2025 19:52 »
Welchen Teil von Ärzte schreiben grundsätzlich nicht rückwirkend krank wurde nicht verstanden?
Welcher Teil von nach dem 3. Tag krank ohne AU zum Arzt und ab dann mit AU krank schreiben lassen wurde nicht verstanden?

SozPädBW

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Antw:3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU
« Antwort #17 am: 04.06.2025 20:14 »
Welchen Teil von Ärzte schreiben grundsätzlich nicht rückwirkend krank wurde nicht verstanden?
Welcher Teil von nach dem 3. Tag krank ohne AU zum Arzt und ab dann mit AU krank schreiben lassen wurde nicht verstanden?

Deine Ausdrucksweise passt besser in eine Kneipe als in dieses Forum.

Allen anderen danke ich für die freundliche Beteiligung an diesem Thread.

Umlauf

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Antw:3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU
« Antwort #18 am: 04.06.2025 23:26 »
Bei uns gilt ein Arbeitstag erst dann als Arbeitstag, wenn mindestens 2 Stunden zusammenkommen.
Das gilt für die Abgrenzung Arbeit/Gleitzeittag. Die 2 Stunden kommen ursprünglich aus dem Steuerrecht.

Keine Ahnung, wie sich das auf einen Abbruchtag übertragen lässt.



Als noch vor den Look-Downs im März 20 meine Frau eine heftige Atemwegserkrankung hatte, welche erst 7 Wochen später identifiziert wurde (kein Corona), war die erste Frage der Personalchefin: Sie waren bestimmt kürzer als 2 Stunden hier? Weiter: Gehen sie nach Hause ohne großen Kontakt im Haus.

2 Tage später einen der 150 täglichen Coronatesttermine in der Stadt bekommen.

Faunus

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Antw:3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU
« Antwort #19 am: 05.06.2025 07:40 »
Eine rückwirkende AU von bis zu 3 Tagen ist sehr wohl möglich und dürfte eine Frage des Vertrauensverhältnis zw. Arzt und Patient u.U. sein und er kann diese verweigern.



Zitat
1Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. 2Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.
Quelle: Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (Bundesausschuss Fassung von...2023, BAnz AT 20.02.2024 B1)



Da steht auch die Antwort zur Eingangsfrage drin.
« Last Edit: 05.06.2025 07:53 von Faunus »

Kryne

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Antw:3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU
« Antwort #20 am: 05.06.2025 08:08 »
Wie ist es, wenn eine AU von Montag bis Freitag besteht?
Mo-Mi ohne AUB
Donnerstag zum Arzt
Muss der Arzt dann rückwirkend ab Montag krank schreiben oder ab Donnerstag bis einschließlich Freitag?

Der Arzt "muss" gar nichts. Theoretisch kann der Arzt auch sagen, dass er überhaupt keine AUB ausstellt.

Sehr wahrscheinlich wird der Arzt am Donnerstag eine AUB ausstellen und zwar für Donnerstag und Freitag. Diese AUB muss dann spätestens am Freitag beim AG vorgelegt werden bzw. gemeldet werden, damit der AG diese elektronisch abrufen kann.

Dann wird der Arzt noch sagen, dass man sich am Montag nochmal melden soll, falls es nicht besser ist.

Faunus

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Antw:3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU
« Antwort #21 am: 05.06.2025 08:19 »
1. Da steht alles notwendige drin:
Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (Bundesausschuss Fassung von...2023, BAnz AT 20.02.2024 B1)

2. Alles andere regelt das Verhältnis zw. Arzt und Patient.

3. Zweifelt der AG die (häufigen) AU(s) an, kann ( Voraussetzungen?!)  er einen Amtsarzt hinzuziehen. 

MoinMoin

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Antw:3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU
« Antwort #22 am: 05.06.2025 08:57 »
AU ab Donnerstag.  Sonst muss der AN für Donnerstag Stunden nehmen. Der Tag gilt nicht als gearbeitet
Ich denke das ist so pauschal nicht richtig.
Denn wer sich im Laufe eines Arbeitstages Krank meldet, für den gilt dieser Tag als Arbeitstag und nicht als Krankheitstag.

SteBe

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Antw:3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU
« Antwort #23 am: 05.06.2025 09:50 »
Interessant wie es mehrere Meinungen gibt  ;) Und die verschiedenen Regelungen müssen ja nicht überall richtig sein.

Ich kenne eine Regelung wo der Tag, wo man untertätig krank wird, komplett als krank auch geführt wird.
Weil: Die Buchung der Stunden....Krank ist krank....das geht nicht stundenweise und das System würde dann die Stunden, die man anwesend war, als Überstunden sehen, was ja auch ebenso nicht richtig wäre wie eine Rechnung, wo man durch so einen Fall vielleicht Minusstunden macht.



Dazu gibt es auch irgendwo ein Urteil....ich suche mal....

Vanios

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Antw:3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU
« Antwort #24 am: 05.06.2025 10:00 »
Hallo von jemanden, der aus der Personalbuchhaltung inkl. Krankensachbearbeitung kommt :)

Die Person war Montag bis Mittwoch erkrankt. Somit wäre eine AU, soweit es die Regelung in dem Betrieb ist, ab dem 4. Tag, also dem Donnerstag notwendig.
Jedoch hat die Person am Donnerstag gearbeitet. Sobald der Dienst wieder aufgenommen wurde, egal ob es eine Sekunde oder paar Stunden waren, zählt es nicht mehr als Krankheitstag dazu.
Die Person war dann ab Freitag weiterhin erkrankt. Da der Vortrag kein offizieler Krankheitstag war, würde meiner Meinung nach, die 1. - 3. Tages Frist ab diesem Zeitpunkt erneut anfangen und eine AU wäre erst ab Montag notwendig.

Somit würde ich den Fall, falls erst eine AU ab Montag vorliegt, normal durchlaufen lassen und mir gar keinen Stress damit machen. Sollte dieses Verhalten jedoch öfters vorkommen und man könnte denken, dass dahinter eine gewisse Gewohnheit steckt, würden wir eine AU Pflicht ab dem 1. Tag anordnen. Dies sind aber Sonderfälle.
Falls ab Freitag eine AU vorliegt, würde ich den Donnerstag auch nicht mehr erwähnen, da für mich der erste Krankheitszeitraum quasi ab dem Dienstantritt am Donnerstag abgeschlossen war.

McOldie

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Antw:3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU
« Antwort #25 am: 05.06.2025 11:00 »
Interessant wie es mehrere Meinungen gibt  ;) Und die verschiedenen Regelungen müssen ja nicht überall richtig sein.

Ich kenne eine Regelung wo der Tag, wo man untertätig krank wird, komplett als krank auch geführt wird.
Weil: Die Buchung der Stunden....Krank ist krank....das geht nicht stundenweise und das System würde dann die Stunden, die man anwesend war, als Überstunden sehen, was ja auch ebenso nicht richtig wäre wie eine Rechnung, wo man durch so einen Fall vielleicht Minusstunden macht.

Hinsichtlich des Beginns der Entgeltfortzahlung unterscheidet man, ob die Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsantritt oder nach Arbeitsantritt begonnen hat. Hat die AU nach Arbeitsaufnahme begonnen, beginnt die Entgeltfortzahlungsfrist am nächsten Tag.



Dazu gibt es auch irgendwo ein Urteil....ich suche mal....

SozPädBW

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Antw:3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU
« Antwort #26 am: 05.06.2025 11:35 »
Es handelt sich hierbei um eine Kollegin, die in den letzten Jahren nicht einen Tag AU war. Nun ist die Konstellation so wie geschildert und die Dienststelle möchte eine AUB ab Montag für die gesamte Woche. Dabei gilt für alle, dass 3 Tage ohne AUB möglich sind. Die Dienststelle argumentiert aber, dass die AU länger als 3 Tage bestand und somit der Arzt rückwirkend ab Montag hätte krank schreiben müssen.

Faunus

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Antw:3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU
« Antwort #27 am: 05.06.2025 11:38 »
Zitat
3 Hat nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden, wenn auch nur kurzfristig, ist eine Erstbescheinigung auszustellen. 4Dies gilt auch dann, wenn eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit beginnt.

Quelle: Richtlinien.....

https://www.g-ba.de/richtlinien/2/


Und jetzt würde mich das "... da gibt es ein Urteil"... interessieren!



Rentenonkel

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Antw:3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU
« Antwort #28 am: 05.06.2025 11:41 »
Bei der Arbeitsaufnahme am Donnerstag dürfte es sich um einen "missglückten Arbeitsversuch" handeln. Die Rechtsfigur des "mißglückten Arbeitsversuches" war in den vergangen Jahren bereits häufig Gegenstand in der sozialversicherungsrechtlichen Diskussion ist auch heute noch Gegenstand heftiger Diskussionen in der juristischen Literatur.

Der Begriff des mißglückten Arbeitsversuchs ist in keinem Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften zu finden.

Dennoch kann von einem mißglückten Arbeitsversuch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ausgegangen werden, wenn rückschauend betrachtet objektiv feststeht, daß

1. die Beschäftigte bei Aufnahme der Tätigkeit zu ihrer Verrichtung nicht fähig war oder sie die Tätigkeit nur unter schwerwiegender Gefährdung ihrer Gesundheit - etwa unter der Gefahr der weiteren Verschlimmerung ihres Leidens - würde verrichten können

und

2. sie die Arbeit entsprechend der darauf zu gründenden Erwartung vor Ablauf einer zeitlich ins Gewicht fallenden Zeit aufgegeben hat.

Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt jedoch voraus, dass es sich um verschiedene, voneinander unabhängige Krankheiten handelt, die nacheinander auftreten. Wenn der Arbeitnehmer objektiv noch während seiner zuerst aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit lediglich einen mißglückten Arbeitsversuch durchführt, und durchgehend an der gleichen Krankheit erkrankt ist, beginnt hierfür kein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum. Die Gerichte sprechen hier von dem Grundsatz der „Einheit des Verhinderungsfalls“.

Der Nachweis, dass es sich hier um zwei verschiedene Erkrankungen handelt, müsste der Arbeitnehmer führen. Ein Anhaltspunkt dafür könnte beispielsweise ein Arbeitsunfall sein, der zu dem Abbruch der Tätigkeit nach einer Stunde geführt hat.

Da der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, nicht länger als notwendig Entgeltfortzahlung zu zahlen, darf er daher spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Attest fordern. Die Frage des Anspruches auf Krankengeld wäre ja auch davon abhängig, ab wann der Arbeitnehmer offiziell krank geschrieben wurde.

Meiner Meinung nach benötigt die Mitarbeiterin ab Donnerstag eine AU, da es sich ohne Anhaltspunkte, die das Gegenteil belegen könnten, um eine "Einheit des Versicherungsfalls" handelt.

MoinMoin

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Antw:3 Tage AU, dann kurz im Dienst und wieder AU
« Antwort #29 am: 05.06.2025 11:58 »
Woher leitest du ab, dass ein missglückter Arbeitsversuch als Krankheitstag zu werten ist?
Also die Frage ist doch zählt der Donnerstag zu den 42 Tagen oder zählt er nicht dazu?