Bei der Arbeitsaufnahme am Donnerstag dürfte es sich um einen "missglückten Arbeitsversuch" handeln. Die Rechtsfigur des "mißglückten Arbeitsversuches" war in den vergangen Jahren bereits häufig Gegenstand in der sozialversicherungsrechtlichen Diskussion ist auch heute noch Gegenstand heftiger Diskussionen in der juristischen Literatur.
Der Begriff des mißglückten Arbeitsversuchs ist in keinem Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften zu finden.
Dennoch kann von einem mißglückten Arbeitsversuch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ausgegangen werden, wenn rückschauend betrachtet objektiv feststeht, daß
1. die Beschäftigte bei Aufnahme der Tätigkeit zu ihrer Verrichtung nicht fähig war oder sie die Tätigkeit nur unter schwerwiegender Gefährdung ihrer Gesundheit - etwa unter der Gefahr der weiteren Verschlimmerung ihres Leidens - würde verrichten können
und
2. sie die Arbeit entsprechend der darauf zu gründenden Erwartung vor Ablauf einer zeitlich ins Gewicht fallenden Zeit aufgegeben hat.
Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt jedoch voraus, dass es sich um verschiedene, voneinander unabhängige Krankheiten handelt, die nacheinander auftreten. Wenn der Arbeitnehmer objektiv noch während seiner zuerst aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit lediglich einen mißglückten Arbeitsversuch durchführt, und durchgehend an der gleichen Krankheit erkrankt ist, beginnt hierfür kein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum. Die Gerichte sprechen hier von dem Grundsatz der „Einheit des Verhinderungsfalls“.
Der Nachweis, dass es sich hier um zwei verschiedene Erkrankungen handelt, müsste der Arbeitnehmer führen. Ein Anhaltspunkt dafür könnte beispielsweise ein Arbeitsunfall sein, der zu dem Abbruch der Tätigkeit nach einer Stunde geführt hat.
Da der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, nicht länger als notwendig Entgeltfortzahlung zu zahlen, darf er daher spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Attest fordern. Die Frage des Anspruches auf Krankengeld wäre ja auch davon abhängig, ab wann der Arbeitnehmer offiziell krank geschrieben wurde.
Meiner Meinung nach benötigt die Mitarbeiterin ab Donnerstag eine AU, da es sich ohne Anhaltspunkte, die das Gegenteil belegen könnten, um eine "Einheit des Versicherungsfalls" handelt.