Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU

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MoinMoin:
Denkbar.
Aber was bedeutet beiderseitiges Wissen.

AG seitig muss eine hierfür vom AG beauftragte Person, nachweislich wissen, dass ein AN eigenmächtig (bzw. auf Anweisung von nicht autorisiertem Personal) seine Tätigkeiten dauerhaft dahingehend geändert hat, dass sie höherwertig sind und diese Person hat dann nicht eingegriffen und den AN darauf hingewiesen, dass er diese Tätigkeiten nicht dauerhaft ausüben darf.

Sprich, wenn ein AN das Personalamt anschreibt und nachfragt, ob er diese und jene Tätigkeitsänderung dauerhaft ausüben soll und er bekommt keine Antwort, dann könnte dies als Zustimmung zur HG gewertet werden?

Problem wird immer sein, nachzuweisen, dass der AG darüber Bescheid weiß, damit man es als konkludentes Handeln interpretieren kann.

exeBLN:
Andersherum funktioniert es genauso. Nach BAG Rechtsprechung gilt, dass wenn eine zumindest stillschweigende (konkludente) Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers vorliegt dies zu einem tariflichen Höhergruppierungsanspruch führt (vgl. BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/95). Hierfür reicht es insbesondere aus, dass der Angestellte die Tätigkeiten mit Wissen und Billigung der zuständigen Stelle ausübt (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.1982 - 4 AZR 541/79).

Dabei muss beim AG das Wissen sowohl bzgl. der Ausübung der gesamten Tätigkeit durch den AN vorliegen als auch bzgl. der Eingruppierungsrelevanz dieser gesamten Tätigkeit. Billigung meint hier das nicht Einschreiten bzw. Dulden trotz Wissen.

Nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben hat der AG, um einen Höhergruppierungsanspruch nicht entstehen zu lassen, die Verpflichtung dem AN die Ausübung eingruppierungsrelevanter Tätigkeiten zu untersagen, sobald dieser Kenntnis um die Ausübung und Eingruppierungsrelevanz erlangt. Danach wäre ein sich auf „Schweigen ohne Erklärungswert“ berufen durch den AG treuwidrig.


Hier gilt der alte Spruch: „Wer schreibt der bleibt.“
Es gilt die zuständige Stelle in Kenntnis darüber zu setzen, dass man eine gesamte vermutlich höherwertige Tätigkeit tatsächlich ausübt (im besten Fall nachweisen). Daneben bittet man um Untersagung falls dies nicht gewünscht ist.
Jedenfalls darf die Tätigkeit nicht „an Land gezogen worden sein“, sprich Kraft eigener Wassersuppe irgendwelche höherwertigen Tätigkeiten ausüben. Dies wäre ebenso treuwidrig. Es muss schon in irgendeiner Form von einem Vorgesetzten angeordnet worden sein (der nicht zur Übertragung befugt war).

exeBLN:
Solche Fälle sind meist aber dahingehend besonders, dass irgendwelche nicht zur Übertragung höherwertiger Tätigkeiten befugten Vorgesetzten ihren zugeordneten Beschäftigten gesamte höherwertige Tätigkeiten aufgeben und die Beschäftigten keine Kenntnis über die „Nichtzuständigkeit“ des Vorgesetzten haben. Dann kommen unter Umständen die Grundsätze der Anscheinsvollmacht zum Tragen und der AG muss sich die Anordnung des Vorgesetzten als Übertragung zurechnen lassen. Um dies als AG zu verhindern genügt es den AN bei Einstellung schriftlich darüber in Kenntnis zu setzt (am besten mit Unterschrift des AN) welche Stellen ausschließlich zur Übertragung von Tätigkeiten (Vertragsänderung) befugt ist.

MoinMoin:
Das heißt, wenn der AG zwar Kenntnis über die geänderte Tätigkeit hat, aber aus Unfähigkeit sich nicht Bewusst ist, dass diese Änderung eingruppierungsrelevant ist, dann liegt keine konkludente Zustimmung vor.

Danke für die Ausführung und Urteile.

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