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E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU

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exeBLN:

--- Zitat von: Organisator am 05.06.2025 16:36 ---
--- Zitat von: exeBLN am 05.06.2025 12:33 ---Je nach Landes-/Bundesrecht ist der Übertragung von anders bewerteten Tätigkeiten nach EntgO der Personalrat voll in der Mitbestimmung. Sollte der Personalrat übergangen worden sein, dann kommt es drauf an ob die übertragenen Tätigkeiten höher- oder geringwertiger sind. Bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist die Vertragsänderung dennoch wirksam, da hier der Mitarbeiter im Ergebnis profitiert. Bei geringerwertigen ist die Vertragsänderung ohne Zustimmung des Personalrates unwirksam.

--- End quote ---

Nö. Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen bedürfen immer der Zustimmung des Mitarbeiters.

--- End quote ---


Ich habe nichts anderes behauptet. Wenn AG und AN über die eingruppierungsrelevante Übertragung geringerwertiger Tätigkeiten einigen (ausdrücklich oder konkludent), dann bedarf es dazu der Zustimmung des PR. Erfolgt diese nicht, dann ist die WE des AG und mithin die Vertragsänderung unwirksam.

exeBLN:

--- Zitat von: Organisator am 05.06.2025 17:01 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 05.06.2025 16:58 ---
--- Zitat von: Organisator am 05.06.2025 16:36 --- Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen bedürfen immer der Zustimmung des Mitarbeiters.

--- End quote ---
Es bedarf aber nicht der Schriftform und eine Form der Zustimmung zu einer eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen ist die Ausübung dieser Tätigkeiten, oder etwa nicht?

--- End quote ---

Da bin ich überfragt, tendiere aber zu der Ansicht, dass konkudentes Handeln hier nicht ausreicht. Mindestens eine Willenserklärung wäre zu erwarten.
Da es aber im Arbeitsrecht viele Schriftform- / Textformerfordernisse gibt (z.B. bei Teilzeit) kann ich mir gut vorstellen, dass dies hier auch erforderlich wäre.

--- End quote ---

Eine Vertragsänderung mit den Inhalt der Übertragung von eingruppierungsrelevanten Tätigkeiten kann konkludent oder ausdrücklich erfolgen, ein konstitutives Formerfordernis existiert nicht. Und die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten, welche von der zuständigen Stelle angeordnet wurden, stellt eine konkludente Annahme dar. Es ist tatsächliches Handeln mit Erklärungswert.

cyrix42:
Gehe ich recht in der Annahme, dass dies dann auch andersherum gilt, wenn also ein AN bei Duldung durch den AG höherwertige Tätigkeiten ausführt, dann liegt auch hierbei eine Höhergruppierung vor?

MoinMoin:

--- Zitat von: cyrix42 am 07.06.2025 18:04 ---Gehe ich recht in der Annahme, dass dies dann auch andersherum gilt, wenn also ein AN bei Duldung durch den AG höherwertige Tätigkeiten ausführt, dann liegt auch hierbei eine Höhergruppierung vor?

--- End quote ---
Wenn der AG höherwertige Tätigkeiten überträgt dann liegt eine Höhergruppierung vor, auch wenn der AG erst später bemerkt, dass er höherwertige Tätigkeiten übertragen hat.

Wenn ein AN höherwertigen Tätigkeiten ausübt (weil er Lust hat, oder irgendwer der nicht befugt dafür ist es ihm gesagt hat) und der AG es "duldet", dann nein.

cyrix42:
Die Frage ist doch, ob durch das beiderseitige Wissen, dass der AN die neuen Tätigkeiten ausübt, durch konkludentes Handeln der Arbeitsvertrag geändert wurde (etwa wie dies bei Tolerierung der Arbeitsaufnahme nach Befristungsende der Fall ist, was zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führt). Wenn dies der Fall ist, müsste dies zu einer Höhergruppierung führen.

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