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E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU

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exeBLN:
Je nach Landes-/Bundesrecht ist der Übertragung von anders bewerteten Tätigkeiten nach EntgO der Personalrat voll in der Mitbestimmung. Sollte der Personalrat übergangen worden sein, dann kommt es drauf an ob die übertragenen Tätigkeiten höher- oder geringwertiger sind. Bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist die Vertragsänderung dennoch wirksam, da hier der Mitarbeiter im Ergebnis profitiert. Bei geringerwertigen ist die Vertragsänderung ohne Zustimmung des Personalrates unwirksam.

Organisator:

--- Zitat von: exeBLN am 05.06.2025 12:33 ---Je nach Landes-/Bundesrecht ist der Übertragung von anders bewerteten Tätigkeiten nach EntgO der Personalrat voll in der Mitbestimmung. Sollte der Personalrat übergangen worden sein, dann kommt es drauf an ob die übertragenen Tätigkeiten höher- oder geringwertiger sind. Bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist die Vertragsänderung dennoch wirksam, da hier der Mitarbeiter im Ergebnis profitiert. Bei geringerwertigen ist die Vertragsänderung ohne Zustimmung des Personalrates unwirksam.

--- End quote ---

Nö. Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen bedürfen immer der Zustimmung des Mitarbeiters.

MoinMoin:

--- Zitat von: Organisator am 05.06.2025 16:36 --- Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen bedürfen immer der Zustimmung des Mitarbeiters.

--- End quote ---
Es bedarf aber nicht der Schriftform und eine Form der Zustimmung zu einer eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen ist die Ausübung dieser Tätigkeiten, oder etwa nicht?

Organisator:

--- Zitat von: MoinMoin am 05.06.2025 16:58 ---
--- Zitat von: Organisator am 05.06.2025 16:36 --- Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen bedürfen immer der Zustimmung des Mitarbeiters.

--- End quote ---
Es bedarf aber nicht der Schriftform und eine Form der Zustimmung zu einer eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen ist die Ausübung dieser Tätigkeiten, oder etwa nicht?

--- End quote ---

Da bin ich überfragt, tendiere aber zu der Ansicht, dass konkudentes Handeln hier nicht ausreicht. Mindestens eine Willenserklärung wäre zu erwarten.
Da es aber im Arbeitsrecht viele Schriftform- / Textformerfordernisse gibt (z.B. bei Teilzeit) kann ich mir gut vorstellen, dass dies hier auch erforderlich wäre.

kcpb:

--- Zitat von: MoinMoin am 05.06.2025 11:51 ---Wenn man die neu Übertragenden Tätigkeiten akzeptiert, dann akzeptiert man automatisch die damit verbundene Korrektur der Eingruppierung.
Denn man wird nicht durch Verkündung der EG eingruppiert, sondern aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten.

Also sollte man entsprechend verschriftlichen, dass man die neuen Tätigkeiten nur akzeptieren wird, sofern sie kein Änderungen der Eingruppierung zur Folge haben.

--- End quote ---

Danke, das ist noch ein richtig guter Hinweis

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