Die Anerkennung zu 50% ist üblich. Wurde die Nichtanerkennng nachvollziehbar begründet? Bei der Prüfung der Förderlichkeit ist nicht nur auf den Dienstposten abzustellen, auf dem der Beamte nach seiner Einstellung zuerst eingesetzt wird, sondern vielmehr sind bei der Beurteilung der Förderlichkeit auch mögliche Wechsel des Betroffenen auf andere Dienstposten der Laufbahn(-gruppe) zu berücksichtigen.
Bist du in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst oder den gehobenen naturwissenschaftlichen Dienst eingestellt worden? Laut BBesGVwV (Tz. 28.2.1.3; vielleicht dort nochmal selbst nachlesen) sind förderlich insbesondere solche hauptberuflichen Tätigkeiten, die entweder zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in einem sachlichen Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gewonnen worden sind, welche für die weitere dienstliche Verwendung von Nutzen oder Interesse sind. Da hier von Laufbahngruppe gesprochen wird, könnte man argumentieren, dass auch Tätigkeiten im rechtlichen Bereich/Vollstreckung förderlich sein können. Vielleicht wurde dies bei der Ermessensentscheidung der Behörde nicht ausreichend berücksichtigt und gibt Ansatzpunkte für das weitere Vorgehen.