Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Recht auf Anspruch alten Arbeitsplatz

<< < (4/4)

Faunus:

--- Zitat von: Matze1986 am 04.07.2025 11:59 ---
--- Zitat von: Sjuda am 04.07.2025 09:55 ---Der Personalrat bestimmt sicherlich nicht mit, wenn jemand nur aus Zimmer 315 nach 318 umziehen muss.

--- End quote ---

Sehe ich auch so.
Lediglich eine Kenntnisgabe kann ich mir vorstellen.

--- End quote ---


Nicht mal das, sonst müsste unser PR wegen "Überlastung schließen".

Er kann aber eingeschaltet werden, wenn das Büro/der Arbeitsplatz gegen Gesetze/Verordnungen verstößt, wenn man selber beim Vporgesetzten nicht weiterkommt oder sich nicht traut, was zu sagen....

Aber hat sich wohl erledigt, da TE ich seit einem Monat mit den Eröffnungspost nicht mehr gerührt hat. War wohl der Anflug des ersten Ärgers über die neue Situation.

FGL:

--- Zitat von: Sjuda am 04.07.2025 09:55 ---Der Personalrat bestimmt sicherlich nicht mit, wenn jemand nur aus Zimmer 315 nach 318 umziehen muss.

--- End quote ---
Kommt drauf an. Bei uns bestimmt der Personalrat bei Umzügen mit.

Organisator:

--- Zitat von: FGL am 04.07.2025 15:38 ---
--- Zitat von: Sjuda am 04.07.2025 09:55 ---Der Personalrat bestimmt sicherlich nicht mit, wenn jemand nur aus Zimmer 315 nach 318 umziehen muss.

--- End quote ---
Kommt drauf an. Bei uns bestimmt der Personalrat bei Umzügen mit.

--- End quote ---

Aber wahrscheinlich nur, weil dies so mit der Dienststelle vereinbart wurde. Oder gibt es dazu eine rechtliche Grundlage?

FGL:

--- Zitat von: Organisator am 04.07.2025 16:24 ---
--- Zitat von: FGL am 04.07.2025 15:38 ---
--- Zitat von: Sjuda am 04.07.2025 09:55 ---Der Personalrat bestimmt sicherlich nicht mit, wenn jemand nur aus Zimmer 315 nach 318 umziehen muss.

--- End quote ---
Kommt drauf an. Bei uns bestimmt der Personalrat bei Umzügen mit.

--- End quote ---

Aber wahrscheinlich nur, weil dies so mit der Dienststelle vereinbart wurde. Oder gibt es dazu eine rechtliche Grundlage?

--- End quote ---
Die gibt es. Wir sind in Schleswig-Holstein und die Mitbestimmungsrechte des Personalrats sind in § 2 Absatz 1 Nr. 1 MBG SH sprachlich so weit gefasst wie es nur geht ("... bestimmt mit bei allen Maßnahmen der Dienststelle für die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten"). Für jede Menge Kram gibt es eine Dienstvereinbarung zur Vorabzustimmung, wonach für bestimmte, für die Beschäftigen günstige Maßnahmen (z. B. Genehmigung von Urlaubs- und Fortbildungsanträgen), die Zustimmung des Personalrats pauschal als erteilt gilt. Sonst wäre die Menge gar nicht zu bewältigen. Umzüge gehören allerdings nicht dazu.

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version