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Keine komplette Dienstbefreiung (mehr) wärend des Verwaltungslehrgangs 1

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TVOEDAnwender:

--- Zitat von: UNameIT am 10.07.2025 09:54 ---
--- Zitat von: willibald am 10.07.2025 09:01 ---Die Lösung liegt doch auf der Hand...die TZ Kraft bekommt im Zeitkonto die Zeit gutgeschrieben, die sie an den Schultagen gearbeitet hätte.
Unterrichtszeit ist keine Arbeitszeit, sondern man wird für den Unterricht lediglich an den Unterrichtstagen freigestellt. Für mich gibt es da keine zweite Meinung, eine solche Regelung benachteiligt niemanden. eine Teilzeitkraft darf froh sein, wenn sie überhaupt zu dieser Maßnahme geschickt wird, das ist nicht überall der Fall.

--- End quote ---

Das wäre die ungerechteste Lösung für alle. Teilzeitkräfte sollten genau wie Vollzeitkräfte genau die Zeit gutgeschrieben bekommen, die sie da waren . Ergo, die sie gearbeitet haben. Sonst hast du bald keine Teilzeitkräfte mehr, die Vollzeitschulungen machen. Anstatt das du neidisch darauf bist, das TZler nach einer Schulung Überstunden abbauen müssen, denkt mal daran, das eine TZ Kraft diese Woche bspws. statt 20 Stunden 40 Stunden arbeitet! Würdest du unbezahlt eine Woche das doppelte eurer Arbeitszeit arbeiten?

Das ist auch keine Bevorteilung der Teilzeitkräfte.  Teilzeitkräfte stemmen in Ihrer Arbeitszeit oft das gleiche wie eine Vollzeitkraft, nur mit weniger Pausen und co. . Warum du so ein schlechtes Bild von Teilzeitkräften hast (Zitat:"Die sollten froh sein, dass die überhaupt zu der Maßnahme geschickt werden.") - erschließt sich mir nicht. Teilzeitkräfte dürfen übrigens aufgrund Ihrer Teilzeit in keiner Hinsicht benachteiligt oder diskriminiert werden.

Eine Schulung ist übrigens Arbeitszeit, nicht Unterrichtszeit und das sage nicht ich sondern § 5 Abs. 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) :


--- Zitat ---  Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
--- End quote ---

Ich zitiere mal Gemini - maßgeblich ist aber die Dienstvereinbarung im Betrieb:

--- Zitat ---Wenn ein Arbeitgeber eine Schulung für alle Mitarbeiter anordnet, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig ist, dann zählt die Teilnahme für Teilzeitkräfte als Arbeitszeit und wird entsprechend vergütet. Sollte diese Schulung außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden, kann ein Freizeitausgleich oder eine Vergütung als Mehrarbeit gewährt werden.
--- End quote ---

obwohl der TVÖD ganz klar sagt: Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.


Zitat Haufe:
--- Zitat ---
Auch dort gilt als Arbeitszeit lediglich die Dauer der Qualifizierungsveranstaltung an sich. Nur dann, wenn diese kürzer ist als die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit, wird für die Berechnung der Arbeitszeit die jeweilige dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche zugrunde gelegt. Die Zeit vom Ende der Qualifizierungsveranstaltung am ersten Tag bis zum Beginn der Fortbildungsveranstaltung am zweiten Tag usw. gilt nicht als Arbeitszeit.

Das bisher Gesagte gilt für Vollzeitkräfte ebenso wie für Teilzeitkräfte. Das bedeutet, dass auch bei Letzteren als Arbeitszeit die Dauer der Qualifizierungsveranstaltung anzurechnen ist. Wenn diese länger als die vereinbarte – reduzierte – Arbeitszeit dauert, ist die darüber hinausgehende Zeit als Mehrarbeit zu berücksichtigen. Dies kann also dazu führen, dass eine Teilzeitkraft für eine Qualifizierungsveranstaltung, die über ihre dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus andauert, Mehrarbeitsstunden angerechnet bekommt, eine Vollzeitkraft, die dieselbe Qualifizierungsveranstaltung besucht, jedoch nicht.
--- End quote ---

--- End quote ---

Was bei der Qualifizierung nach § 5 TVöD gerne vergessen wird, ist die Regelung nach § 5 Abs. 5 TVöD:


--- Zitat ---(5) 1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme –
einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen
werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. 2Ein möglicher Eigenbeitrag
wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3Die Betriebsparteien sind
gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung
des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. 4Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
--- End quote ---

Ich kann also auch in einer Qualifizierungsvereinbarung nach § 5 vereinbaren (entweder individualrechtlich und per Dienst-/Betriebsvereinbarung), dass dem AN nur bestimmte Zeiten der Fortbildungsveranstaltung anerkannt werden und der Rest quasi der Eigenanteil ist. Ist übrigens auch sehr verständlich, die Verwaltungslehrgänge kosten - inklusive Arbeitszeitausfall - den Arbeitgeber einen fünfstelligen Betrag (inkl. Freistellungszeit) und haben für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass er mit dem Abschluss auch was anfangen kann....

TVOEDAnwender:
Noch eine Anmerkung von mir:
Ich kenne ähnliche Diskussionen von meinem alten Arbeitgeber, als ich noch Personalrat war. Da kamen viele Quereinsteiger und haben sich quasi beschwert, dass Sie jetzt noch den Lehrgang I oder II besuchen "müssen", als wäre es quasi eine Bestrafung des Arbeitgebers ihnen gegenüber. Und die TVP sind ja schuld, warum haben die nicht schon längst die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gestrichen usw. Meistens waren dies Quereinsteiger/-innen die irgend n Studium oder Ausbildung hatten, die auf dem Arbeitsmarkt maximal den "Großen Taxischein in Gold" bedeuten. Am Besten war eine Kollegin, die n Master in "Gender & Queer Studies" hatte, die konnte überhaupt nicht verstehen, dass man Sie (als Sozialhilfesachbearbeiterin in EG 9c) jetzt doch noch in den VL II stecken will - sie hat doch schließlich einen Master!

Flowerpowerkiki:
Ich finde dies Jammern auf sehr hohem Niveau, da die Ausbildung unabhängig vom Arbeitgeber für das weitere Berufsleben in erster Linie einem selbst nützt. Tatsächlich bin ich in den letzten Zügen des AL II in Sachsen (keine Ausbildungs und Prüfungspflicht) und finanziere diesen KOMPLETT selbst inklusive Gesetzestexte, Schulbücher usw. Auch die Zeiten des Lehrgangs sind keine Arbeitszeiten - dies ist meine Freizeit. Für Prüfungen nehme ich Urlaub und Überstundenabbau. Und ich finde dies nicht schlimm, denn ich mache dies für mich und die nächsten 35 Jahre meines Berufslebens, unabhängig vom Arbeitgeber.

cinderella:

--- Zitat von: Flowerpowerkiki am 14.07.2025 21:38 ---Ich finde dies Jammern auf sehr hohem Niveau, da die Ausbildung unabhängig vom Arbeitgeber für das weitere Berufsleben in erster Linie einem selbst nützt. Tatsächlich bin ich in den letzten Zügen des AL II in Sachsen (keine Ausbildungs und Prüfungspflicht) und finanziere diesen KOMPLETT selbst inklusive Gesetzestexte, Schulbücher usw. Auch die Zeiten des Lehrgangs sind keine Arbeitszeiten - dies ist meine Freizeit. Für Prüfungen nehme ich Urlaub und Überstundenabbau. Und ich finde dies nicht schlimm, denn ich mache dies für mich und die nächsten 35 Jahre meines Berufslebens, unabhängig vom Arbeitgeber.

--- End quote ---

Nichts als Ausbeutung. Da kann man auch eine Fernstudium absolvieren und ist flexibler auf dem Arbeitsmarkt. Der Freistaat Sachsen als Arbeitgeber ist eh zum davonlaufen. Da können 35 Jahre ganz schön lang werden.

TVOEDAnwender:

--- Zitat von: cinderella am 15.07.2025 06:16 ---
--- Zitat von: Flowerpowerkiki am 14.07.2025 21:38 ---Ich finde dies Jammern auf sehr hohem Niveau, da die Ausbildung unabhängig vom Arbeitgeber für das weitere Berufsleben in erster Linie einem selbst nützt. Tatsächlich bin ich in den letzten Zügen des AL II in Sachsen (keine Ausbildungs und Prüfungspflicht) und finanziere diesen KOMPLETT selbst inklusive Gesetzestexte, Schulbücher usw. Auch die Zeiten des Lehrgangs sind keine Arbeitszeiten - dies ist meine Freizeit. Für Prüfungen nehme ich Urlaub und Überstundenabbau. Und ich finde dies nicht schlimm, denn ich mache dies für mich und die nächsten 35 Jahre meines Berufslebens, unabhängig vom Arbeitgeber.

--- End quote ---

Nichts als Ausbeutung. Da kann man auch eine Fernstudium absolvieren und ist flexibler auf dem Arbeitsmarkt. Der Freistaat Sachsen als Arbeitgeber ist eh zum davonlaufen. Da können 35 Jahre ganz schön lang werden.

--- End quote ---

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Verwaltungslehrgänge I und II erwirbst du eine Qualifikation, mit der du in der Regel deutschlandweit bei über 10.000 Gemeinden und Städten, 294 Landkreisen, einer vierstelligen Zahl von Landesbehörden und über 900 Bundesbehörden ohne größere Hürden eine Anstellung finden kannst. In der Privatwirtschaft bringt dir dieser Abschluss allerdings meist wenig.

Ob hingegen ein Fernstudium wie Gender Studies & Frauen- und Geschlechterforschung (vgl. https://www.fernuni-hagen.de/gleichstellung/gender_lehre/gender_inhalte.shtml) in der freien Wirtschaft mehr Türen öffnet? Da bin ich mir nicht so sicher…

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