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[Allg] Beitragserstattung Rentenversicherung - Bearbeitungsdauer

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Grandia:
Das Telefonat war nett, ich auch. Es fehlen keine Unterlagen und es ist eine Notiz hinterlegt. Hätte ja sein können, dass ich doch was vergessen habe. Also ist es si ein Ding der Geduld 😅, meiner fehlenden.

Ozymandias:
DRV Bund ist/war durch zusätzliche Aufgaben besonders belastet.

Naja man weiß ja nicht, ob man in Zukunft noch irgendwen pflegt oder sonstwas. Daher ist die voreilige Auszahlung manchmal nicht ganz optimal.

Rentenonkel:

--- Zitat von: Reinsch am 16.06.2025 16:31 ---
Danke für die ausführliche Antwort.
Schlechte Idee? Soweit ich das jetzt über die Suchfunktion nachlesen konnte, ist es eine schlechte Idee, falls man die 40 Jahre nicht zusammen bekommt? Oder habe ich das falsch verstanden?

--- End quote ---

Altersrentenanspruch

Ein Altersrentenanspruch entsteht, wenn man bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 60 Monate mit Beiträgen zusammen bekommt.

Dazu gehören auch Zeiten aus einem Minijob, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder Zeiten der Pflege eines Angehörigen.

Sobald man die Wartezeit von 60 Monaten erreicht hat, besteht auch für etwaige Hinterbliebene (Ehepartner/Waisen) ein Hinterbliebenenrentenschutz.

Ein vorzeitiger Altersrentenanspruch kann entstehen, sofern man mindestens 35 Jahre zusammen hat. Die Zeiten, die nach einer Erstattung untergegangen sind, für die aber keine Beiträge erstattet wurden (Schulzeiten, Studienzeiten, Erziehungszeiten, usw.) sind unwiderruflich weg.

Auswirkungen auf die Versorgung

Nach § 14a BeamtVG können Zeiten aus der Rentenversicherung zu einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Dienstunfähigkeit führen.

Die Versicherungszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung können unter Umständen auf die 45 Dienstjahre angerechnet werden und so einen vorzeitigen Einstieg in die Pensionierung ermöglichen. (§ 14 Abs. 3 BeamtVG in Verbindung mit §§ 6, 8 bis 10 und ggf. § 14 a BeamtVG)

Nach der Beitragserstattung erlischt das Rentenkonto der Rentenversicherung, so dass die Rentenversicherung dann keinen Versicherungszeiten mehr bestätigen kann. Ohne eine aktuelle Bestätigung zum Zeitpunkt der Pensionierung werden die Zeiten nach den obigen Vorschriften regelmäßig nicht mehr anerkannt.

Risiken

Es können daher in folgenden Fallkonstellationen Nachteile für sich oder die Hinterbliebenen entstehen:
-   Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
-   Vorzeitiges Ableben
-   Scheidung (Versorgungsausgleich)
-   Beitragszahlung nach der Beitragserstattung durch Minijob oder Pflege eines Angehörigen
-   Nachversicherung durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
-   Gesetzliche Änderungen im Renten- oder Beamtenrecht bis zur Pensionierung
-   Keine vorzeitige Pensionierung ohne Minderung mehr möglich (Stichwort: 45 Jahre)

Reinsch:

--- Zitat von: Rentenonkel am 17.06.2025 09:07 ---
--- Zitat von: Reinsch am 16.06.2025 16:31 ---
Danke für die ausführliche Antwort.
Schlechte Idee? Soweit ich das jetzt über die Suchfunktion nachlesen konnte, ist es eine schlechte Idee, falls man die 40 Jahre nicht zusammen bekommt? Oder habe ich das falsch verstanden?

--- End quote ---

Altersrentenanspruch

Ein Altersrentenanspruch entsteht, wenn man bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 60 Monate mit Beiträgen zusammen bekommt.

Dazu gehören auch Zeiten aus einem Minijob, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder Zeiten der Pflege eines Angehörigen.

Sobald man die Wartezeit von 60 Monaten erreicht hat, besteht auch für etwaige Hinterbliebene (Ehepartner/Waisen) ein Hinterbliebenenrentenschutz.

Ein vorzeitiger Altersrentenanspruch kann entstehen, sofern man mindestens 35 Jahre zusammen hat. Die Zeiten, die nach einer Erstattung untergegangen sind, für die aber keine Beiträge erstattet wurden (Schulzeiten, Studienzeiten, Erziehungszeiten, usw.) sind unwiderruflich weg.

Auswirkungen auf die Versorgung

Nach § 14a BeamtVG können Zeiten aus der Rentenversicherung zu einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Dienstunfähigkeit führen.

Die Versicherungszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung können unter Umständen auf die 45 Dienstjahre angerechnet werden und so einen vorzeitigen Einstieg in die Pensionierung ermöglichen. (§ 14 Abs. 3 BeamtVG in Verbindung mit §§ 6, 8 bis 10 und ggf. § 14 a BeamtVG)

Nach der Beitragserstattung erlischt das Rentenkonto der Rentenversicherung, so dass die Rentenversicherung dann keinen Versicherungszeiten mehr bestätigen kann. Ohne eine aktuelle Bestätigung zum Zeitpunkt der Pensionierung werden die Zeiten nach den obigen Vorschriften regelmäßig nicht mehr anerkannt.

Risiken

Es können daher in folgenden Fallkonstellationen Nachteile für sich oder die Hinterbliebenen entstehen:
-   Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
-   Vorzeitiges Ableben
-   Scheidung (Versorgungsausgleich)
-   Beitragszahlung nach der Beitragserstattung durch Minijob oder Pflege eines Angehörigen
-   Nachversicherung durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
-   Gesetzliche Änderungen im Renten- oder Beamtenrecht bis zur Pensionierung
-   Keine vorzeitige Pensionierung ohne Minderung mehr möglich (Stichwort: 45 Jahre)

--- End quote ---
Da spricht der Profi....vielen Dank für die Infos

Zauberberg:
Danke Rentenonkel ! Hatte früher mal kurz überlegt, ob ich mir die Beiträge auszahlen lasse, doch durch Deine Ausführungen, gerade zum Nachweis der 45 Jahre, bin ich eindeutig zu der Erkenntnis gekommen ...NEIN !

...aber das nach Auszahlung eine Löschung erfolgt und dann eine Anrechnung nicht mehr möglich ist ...da muß man erstmal drauf kommen.

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