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Erfahrungsaustausch Weiterbeschäftigung nach Renteneintrittsalter
NWB:
--- Zitat von: Textmarker am 19.06.2025 11:31 ---Ich finde es gut, wenn sich jemand nach der Regelarbeitsgrenze noch fit genug fühlt seiner bisherigen Tätigkeit weiter nachzugehen. Aus Personalersicht möchte ich nur folgende Erfahrungen anmerken, die es häufig erschweren:
- Minijobber kosten administrativ extrem viel Aufwand (Zeiterfassung, Urlaub, Arbeitsverträge, Einstellungsvorgänge, Arbeitsunfälle, Ausstattung etc.)
- Minijobber arbeiten je nach EG meist um die 5-6 Stunden pro Woche und nehmen ja trotzdem an Besprechungen, Personalversammlungen, Kaffeerunden etc. teil (heißt die persönlichen und sachlichen Verteilzeiten sind naturgemäß hoch ggü. der tatsächlichen Arbeit(-szeit)
- Minijobber unterschätzen den steuerlichen Aufwand und die Belastung, deswegen stehen sie nach der Steuerrückerstattung scharenweise im Büro um sich über die Nichtaufklärung von Abzügen aufzuregen (SW: Steuernachforderung)
Ich rate jedem Minijobber/ TB nach Regelaltersgrenze sich umfassend von einem Steuerprofi beraten zu lassen. Das gehört als Arbeitgeber nämlich nicht zu meinen Aufgaben.
--- End quote ---
Welche Steuernachforderungen entstehen im Zusammenhang mit einem Minijob?
Textmarker:
Das müsste man die Beschäftigten selbst fragen. Eventuell hat die Kombination aus anderen Einkünften und der Beschäftigung bei uns für eine Nachforderung gesorgt.
MoinMoin:
--- Zitat von: NWB am 20.06.2025 14:19 ---
--- Zitat von: Textmarker am 19.06.2025 11:31 ---Ich finde es gut, wenn sich jemand nach der Regelarbeitsgrenze noch fit genug fühlt seiner bisherigen Tätigkeit weiter nachzugehen. Aus Personalersicht möchte ich nur folgende Erfahrungen anmerken, die es häufig erschweren:
- Minijobber kosten administrativ extrem viel Aufwand (Zeiterfassung, Urlaub, Arbeitsverträge, Einstellungsvorgänge, Arbeitsunfälle, Ausstattung etc.)
- Minijobber arbeiten je nach EG meist um die 5-6 Stunden pro Woche und nehmen ja trotzdem an Besprechungen, Personalversammlungen, Kaffeerunden etc. teil (heißt die persönlichen und sachlichen Verteilzeiten sind naturgemäß hoch ggü. der tatsächlichen Arbeit(-szeit)
- Minijobber unterschätzen den steuerlichen Aufwand und die Belastung, deswegen stehen sie nach der Steuerrückerstattung scharenweise im Büro um sich über die Nichtaufklärung von Abzügen aufzuregen (SW: Steuernachforderung)
Ich rate jedem Minijobber/ TB nach Regelaltersgrenze sich umfassend von einem Steuerprofi beraten zu lassen. Das gehört als Arbeitgeber nämlich nicht zu meinen Aufgaben.
--- End quote ---
Welche Steuernachforderungen entstehen im Zusammenhang mit einem Minijob?
--- End quote ---
Die der obligatorischen Steuererklärung des Rentners 😃
NWB:
Der Minijob gehört nicht in die Einkommensteuererklärung.
Beim ordnungsgemäß durchgeführten Minijob ergeben sich keine Steuernachforderungen
Rentenonkel:
--- Zitat von: NWB am 20.06.2025 21:18 ---Der Minijob gehört nicht in die Einkommensteuererklärung.
Beim ordnungsgemäß durchgeführten Minijob ergeben sich keine Steuernachforderungen
--- End quote ---
Bei Minijobs bestimmt der Arbeitgeber die Art der Besteuerung. Er kann sich für die Pauschalsteuer mit 2 Prozent entscheiden oder für die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers.
Ob von dieser Pauschalbesteuerung im Einzelfall überhaupt Gebrauch gemacht wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, denn § 40a Abs. 2 EStG eröffnet unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Arbeitslohn mit 2 % pauschal zu versteuern, begründet jedoch keine Verpflichtung hierzu.
Vielmehr bleibt es dem Arbeitgeber regelmäßig unbenommen, sich auch in diesen Fällen die Besteuerung des geringfügig entlohnt beschäftigten Arbeitnehmers nach dessen Steuerklasse durchzuführen. Dies ist auch für den Arbeitgeber unproblematisch, wenn z. B. Schüler geringfügig entlohnt beschäftigt werden, die die Steuerklasse I aufweisen, weil in diesen Fällen aufgrund des Eingangsfreibetrags keinerlei Lohnsteuerabzug stattfindet und in aller Regel die Einkünfte aus der geringfügigen Tätigkeit auch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer in diesen Fällen regelmäßig keine Einkommensteuer auslösen wird.
In vielen Bereichen des ÖD ist eine Pauschalversteuerung des Minijobs nur dann möglich, wenn sich der Beschäftigte verpflichtet, die Pauschalsteuer dem Arbeitgeber zu ersetzen. Da die individuelle Besteuerung im Nachhinein deutlich ungünstiger ist als die Pauschalsteuer, kann ich die Nachfrage der Rentner, ob man zukünftig auf die Pauschalsteuer wechseln kann, durchaus nachvollziehen.
Hier sehe ich allerdings den Arbeitgeber schon als den richtigen Ansprechpartner an. Nur er kann entscheiden, für welche Besteuerungsvariante er sich bei dem Minijob entscheidet und ob er bereit wäre, mit einer entsprechenden Verpflichtungserklärung zukünftig pauschal zu versteuern. Der Arbeitgeber kann dieses Wahlrecht zur Vorlage der Steuerkarte allerdings nur nach billigem Ermessen ausüben, d. h. er hat die berechtigten Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (§ 241 Abs. 2; § 315 BGB). Da er grundsätzlich die Pauschalsteuer auch auf den Arbeitnehmer abwälzen kann, müsste er sogar dem Wunsch des Rentners nach einer entsprechenden pauschalen Versteuerung nachkommen, wenn der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
Dazu dient der Steuerbescheid, aus dem zu entnehmen ist, dass der Rentner deutlich mehr als 2 % Steuern zu zahlen hat.
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